Rechtsprechung
   VG Berlin, 05.05.2015 - 1 K 271.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,15927
VG Berlin, 05.05.2015 - 1 K 271.14 (https://dejure.org/2015,15927)
VG Berlin, Entscheidung vom 05.05.2015 - 1 K 271.14 (https://dejure.org/2015,15927)
VG Berlin, Entscheidung vom 05. Mai 2015 - 1 K 271.14 (https://dejure.org/2015,15927)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,15927) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 72.09

    Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung teilweise nichtig

    Auszug aus VG Berlin, 05.05.2015 - 1 K 271.14
    § 17 Abs. 1 FwG stellt dabei einen eigenständigen Kostenerstattungstatbestand dar, eines Rückgriffs auf § 15 ASOG bedarf es nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09/OVG 1 B 73.09 - juris, Rn. 15/14; VG Berlin, Urteil vom 11. November 2009 - VG 1 K 272.08 - amtlicher Entscheidungsabdruck, S. 5; Abgeordnetenhaus-Drucksache 15/1558, S. 14).

    Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfange zu prüfende Rechtsfrage; maßgeblich ist dabei die ex-ante-Sicht, es ist zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns abzustellen (sog. Primärebene; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09/ OVG 1 B 73.09 - a.a.O., Rn. 17/16 m.w.N.).

    Zwar wird der Feuerwehreinsatz als solcher hierdurch nicht unrechtmäßig, eine etwaige objektive Überdimensionierung kann und muss sich aber gegebenenfalls auf die Höhe der vom Gebührenpflichtigen zu verlangenden Kosten auswirken (sog. Sekundärebene; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09/OVG 1 B 73.09 - a.a.O., Rn. 17/16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 1998 - 1 S 1390/97 - a.a.O., Rn. 21).

    Dies können - je nach ständiger Verwaltungspraxis - auch die tatsächlichen An- und Abfahrtszeiten des jeweiligen Einsatzes sein, da eine der Wirklichkeit entsprechende Abrechnung nicht unangemessen sein kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Februar 2011, OVG 1 B 72.09/OVG 1 B 73.09 - a.a.O., Rn. 22/23).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1998 - 1 S 1390/97

    Kostenersatz für Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölspur bei unbekanntem

    Auszug aus VG Berlin, 05.05.2015 - 1 K 271.14
    Allerdings ist es dem Beklagten unbenommen, in internen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften aufgrund von Erfahrungswerten im Vorhinein eine bestimmte Beschickungspraxis festzulegen, d.h. vorzugeben, welche sächlichen und personellen Mittel bei welcher Art von Alarmierung im Regelfall zum Einsatz kommen sollen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 114 Rn. 10a und 41f. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 1998 - 1 S 1390/97 - juris, Rn. 22).

    Zwar wird der Feuerwehreinsatz als solcher hierdurch nicht unrechtmäßig, eine etwaige objektive Überdimensionierung kann und muss sich aber gegebenenfalls auf die Höhe der vom Gebührenpflichtigen zu verlangenden Kosten auswirken (sog. Sekundärebene; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09/OVG 1 B 73.09 - a.a.O., Rn. 17/16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 1998 - 1 S 1390/97 - a.a.O., Rn. 21).

  • BVerwG, 27.12.1990 - 1 B 162.90

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

    Auszug aus VG Berlin, 05.05.2015 - 1 K 271.14
    An diese Verwaltungsvorschriften ist er dann, wenn er sie - wie hier die Berliner Feuerwehr in Hinblick auf ihre sog. "Alarmierungs- und Ausrückeordnung" (AAO) vom Oktober 2012 - standardmäßig zur Anwendung bringt, gegenüber den Betroffenen über Art. 3 Abs. 1 GG mittelbar gebunden, sofern nicht ein wesentlich vom Regelfall abweichender Ausnahmefall vorliegt (Selbstbindung der Verwaltung; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 114 Rn. 10a; BVerwG, Urteil vom 27. Dezember 1990 - 1 B 162/90 - juris, Rn. 5ff.; BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 1 B 114/89 - juris, Rn. 11 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 10.08.1990 - 1 B 114.89

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Ermessenseinbürgerung -

    Auszug aus VG Berlin, 05.05.2015 - 1 K 271.14
    An diese Verwaltungsvorschriften ist er dann, wenn er sie - wie hier die Berliner Feuerwehr in Hinblick auf ihre sog. "Alarmierungs- und Ausrückeordnung" (AAO) vom Oktober 2012 - standardmäßig zur Anwendung bringt, gegenüber den Betroffenen über Art. 3 Abs. 1 GG mittelbar gebunden, sofern nicht ein wesentlich vom Regelfall abweichender Ausnahmefall vorliegt (Selbstbindung der Verwaltung; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 114 Rn. 10a; BVerwG, Urteil vom 27. Dezember 1990 - 1 B 162/90 - juris, Rn. 5ff.; BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 1 B 114/89 - juris, Rn. 11 - jeweils m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2018 - 3 L 166/18

    Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes nach einem

    Sofern die Beklagte hinsichtlich der "grundsätzlichen Inanspruchnahme von Fahrzeugeigentümern wegen Verunreinigungen des Bodens mit Kraftstoff oder Öl durch deren Fahrzeug" verwaltungsgerichtliche Entscheidungen anderer Bundesländer im Blick gehabt haben sollte, die die Heranziehung eines Kraftfahrzeughalters zu den Feuerwehreinsatzkosten für die Beseitigung von ausgelaufenen Betriebsflüssigkeiten zum Gegenstand hatten (etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 K 5666/16 -, juris Rn. 71 f.; VG München, Urteil vom 13. April 2016 - M 7 K 15.548 -, juris; VG Leipzig, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 3 K 534/13 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 05. Mai 2015 - 1 K 271.14 -, juris), lagen diesen Sachverhalten landesrechtliche Regelungen zugrunde, die die Kostenersatzpflicht des Fahrzeughalters im Fall der Verursachung eines Feuerwehreinsatzes durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges ausdrücklich vorgesehen haben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht