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   FG Düsseldorf, 01.06.2012 - 1 K 2723/10 U   

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https://dejure.org/2012,14683
FG Düsseldorf, 01.06.2012 - 1 K 2723/10 U (https://dejure.org/2012,14683)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2012 - 1 K 2723/10 U (https://dejure.org/2012,14683)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Juni 2012 - 1 K 2723/10 U (https://dejure.org/2012,14683)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermäßigte Umsatzsteuer für Umsätze aus der Überlassung von Zimmern an Prostituierte zur Ausübung der Prostitution; Vereinbarkeit eines Ausschlusses der Steuerermäßigung für Umsätze durch Überlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte mit europarechtlichen Vorgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Ein Bordell ist kein Hotel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuer für die Zimmermiete im Bordell

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur ermäßigten Umsatzsteuer - Zimmervermietung an Prostituierte keine Beherbergung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Bordell?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Überlassung von Zimmern an Prostituierte im Rahmen des "Düsseldorfer Verfahrens"

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuersatz bei Überlassung von Zimmern an Prostituierte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bordelle unterfallen nicht dem ermäßigten Mehrwehrsteuersatz für Hotels

  • spiegel.de (Pressebericht, 02.07.2012)

    Kein Hotel-Rabatt: Bordelle müssen volle Umsatzsteuer zahlen

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Gilt die niedrigere Umsatzsteuer für Hotels auch für Bordelle?

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Bordelle unterfallen nicht dem ermäßigten MwSt-Satz für Hotels

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Hotels, die als Bordelle dienen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bordelle unterfallen nicht dem ermäßigten Mehrwehrsteuersatz für Hotels

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Zimmervermietung an Prostituierte - Entgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte stellt keine Beherbergungsleistung dar

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1699
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 29.09.2010 - XI S 23/10

    Keine umsatzteuerfreie Vermietung bei nur kurzfristiger Überlassung von Wohnungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 01.06.2012 - 1 K 2723/10
    Bei der Vermietung von Räumlichkeiten an Prostituierte kann ein Vertrag eigener Art, und damit eine sonstige Leistung, vorliegen, wenn der Hausbesitzer durch Maßnahmen oder Einrichtungen eine Organisation schafft und unterhält, die die Ausübung der Prostitution durch die Mieterinnen fördert, und die Raumüberlassung regelmäßig nur für kurze Zeit und nicht zur Begründung von Wohnsitzen erfolgt (BFH, Urteil vom 10. August 1961 V 95/60 U, BFHE 73, 714, BStBl III 1961, 525; Beschluss vom 29. September 2010 XI S 23/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2310).

    Eine Grundstücksvermietung kann hingegen vorliegen, wenn ein Hausbesitzer zwar Zimmer entgeltlich an Prostituierte überlässt, jedoch weder ein Bordell oder ein bordellartiger Betrieb noch eine vom Hausbesitzer geschaffene und unterhaltene Organisation zur Förderung der Prostitution durch die Mieterinnen feststellbar ist, und diese einen festen Wohnsitz in dem Haus haben (BFH, Urteil vom 10. August 1961 V 31/61 U, BFHE 73, 717, BStBl III 1961, 526; Beschluss vom 29. September 2010 XI S 23/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2310; FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 1996 5 K 7121/92 U, EFG 1997, 506).

  • BFH, 10.08.1961 - V 31/61 U

    Annahme einer Grundstücksvermietung bei Vermietung von Zimmern an Prostituierte

    Auszug aus FG Düsseldorf, 01.06.2012 - 1 K 2723/10
    Eine Grundstücksvermietung kann hingegen vorliegen, wenn ein Hausbesitzer zwar Zimmer entgeltlich an Prostituierte überlässt, jedoch weder ein Bordell oder ein bordellartiger Betrieb noch eine vom Hausbesitzer geschaffene und unterhaltene Organisation zur Förderung der Prostitution durch die Mieterinnen feststellbar ist, und diese einen festen Wohnsitz in dem Haus haben (BFH, Urteil vom 10. August 1961 V 31/61 U, BFHE 73, 717, BStBl III 1961, 526; Beschluss vom 29. September 2010 XI S 23/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2310; FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 1996 5 K 7121/92 U, EFG 1997, 506).
  • BFH, 10.08.1961 - V 95/60 U

    Entgeltliche Überlassung von Räumen zu Zwecken der Prostitution bei

    Auszug aus FG Düsseldorf, 01.06.2012 - 1 K 2723/10
    Bei der Vermietung von Räumlichkeiten an Prostituierte kann ein Vertrag eigener Art, und damit eine sonstige Leistung, vorliegen, wenn der Hausbesitzer durch Maßnahmen oder Einrichtungen eine Organisation schafft und unterhält, die die Ausübung der Prostitution durch die Mieterinnen fördert, und die Raumüberlassung regelmäßig nur für kurze Zeit und nicht zur Begründung von Wohnsitzen erfolgt (BFH, Urteil vom 10. August 1961 V 95/60 U, BFHE 73, 714, BStBl III 1961, 525; Beschluss vom 29. September 2010 XI S 23/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2310).
  • BFH, 06.08.2010 - V B 65/09

    Nichtzulassungsbeschwerde - Abgrenzung einheitliche Leistung zu mehreren

    Auszug aus FG Düsseldorf, 01.06.2012 - 1 K 2723/10
    Eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat (BFH, Beschluss vom 6. August 2010 V B 65/09,BFH/NV 2010, 2111; EuGH, Urteil vom 25. Februar 1999 C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973).
  • FG Düsseldorf, 09.10.1996 - 5 K 7121/92

    Steuerfreiheit der Raumüberlassung an Prostituierte; Definition des Begriffs

    Auszug aus FG Düsseldorf, 01.06.2012 - 1 K 2723/10
    Eine Grundstücksvermietung kann hingegen vorliegen, wenn ein Hausbesitzer zwar Zimmer entgeltlich an Prostituierte überlässt, jedoch weder ein Bordell oder ein bordellartiger Betrieb noch eine vom Hausbesitzer geschaffene und unterhaltene Organisation zur Förderung der Prostitution durch die Mieterinnen feststellbar ist, und diese einen festen Wohnsitz in dem Haus haben (BFH, Urteil vom 10. August 1961 V 31/61 U, BFHE 73, 717, BStBl III 1961, 526; Beschluss vom 29. September 2010 XI S 23/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2310; FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 1996 5 K 7121/92 U, EFG 1997, 506).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus FG Düsseldorf, 01.06.2012 - 1 K 2723/10
    Eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat (BFH, Beschluss vom 6. August 2010 V B 65/09,BFH/NV 2010, 2111; EuGH, Urteil vom 25. Februar 1999 C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973).
  • FG Niedersachsen, 24.04.2014 - 5 K 358/13

    Ermäßigter Steuersatz für die Vermietung einer Ferienwohnung mit eingerichtetem

    Liegt der Schwerpunkt der Leistung nicht in der Überlassung zu Wohn- oder Schlafmöglichkeiten, sondern steht bei der Raumüberlassung die Möglichkeit im Vordergrund, in den überlassenen Räumen sexuelle Leistungen gegen Entgelt zu erbringen und zu konsumieren, wie dies z. B. bei Räumlichkeiten in einem Bordellbetrieb der Fall ist, sind die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG nicht erfüllt (BFH-Urteil vom 22.08.2013 V R 18/12, BStBl II 2013, 1058; FG Düsseldorf vom 01.06.2012, 1 K 2723/10 U, EFG 2012, 1699 - Rev. XI R 30/12; Heidner in Bunjes, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Rz. 225; Nieskens in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Anm. 53; Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Rz. 542).

    Die Abgrenzung im Einzelnen kann schwierig sein und ist teilweise umstritten (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2013 XI R 3/11, BStBl II 2014, 86 - zu Frühstücksleistungen; FG Düsseldorf vom 01.06.2012, 1 K 2723/10 U, EFG 2012, 1699, Rev. XI R 30/12 - zur Zimmerüberlassung an Prostituierte und FG Niedersachen vom 16.01.2014 5 K 273/13, Rev. XI R 11/14 - Überlassung von Pkw-Plätzen an Hotelgäste).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2012 - 14 B 835/12

    Etappensieg für Bordellbetreiber

    So hat auch das Finanzgericht Düsseldorf, vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 1 K 2723/10 U , juris, die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes für Bordelle verneint.

    vgl. zu diesem Begriff, FG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2011 1 K 2723/10 U , juris Rn. 24.

  • FG Niedersachsen, 07.03.2019 - 11 K 266/16

    Befreiung von der Umsatzsteuer durch Vermietung von möblierten Zimmern und

    Im Übrigen hat die Rechtsprechung andersartige Leistungen dann angenommen, wenn den Prostituierten Kontaktmöglichkeiten durch eine im Gebäude befindliche Bar erleichtert wurden, die Besucher kontrolliert werden konnten, behördliche Beziehungen durch Einbehaltung der Einkommensteuer - "Düsseldorfer Modell" - erleichtert wurden (vgl. z.B. FG Rheinland-Pfalz Urt. v. 24.04.2001 - 2 K 1998/99, " Eroscenter ", juris; FG Düsseldorf, Urt. v. 01.06.2012 - 1 K 2723/10, juris), wenn ein spezieller Raum zur Kontaktaufnahme und Vertragsanbahnung zur Verfügung stand, die Prostituierten sich in sogenannten "Koben" zur Schau stellen konnten, die vermieteten Räumlichkeiten mit einem Alarmknopf und einer Gegensprechanlage ausgestattet waren, die Reinigung der Zimmer übernommen und den Prostituierten die Nutzung von Gemeinschaftsanlagen wie beispielsweise einer Küche ermöglicht wurde (vgl. z.B. Niedersächsisches FG, Urt. v. 2.12.2010 - 5 K 387/07, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2013 - 14 A 1948/13

    Besteuerung des Aufwandes für sexuelle Vergnügungen i. R. einer gewerblichen

    vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 1.6.2012 - 1 K 2723/10 -, juris.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2018 - 3 K 99/16

    Abgrenzung zwischen umsatzsteuerfreier Grundstücksvermietung und

    Im Übrigen hat die Rechtsprechung andersartige Leistungen dann angenommen, wenn den Prostituierten Kontaktmöglichkeiten durch eine im Gebäude befindliche Bar erleichtert wurden, die Besucher kontrolliert werden konnten, behördliche Beziehungen durch Einbehaltung der Einkommensteuer - "Düsseldorfer Modell" - erleichtert wurden (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 24. April 2001 2 K 1998/99, "Eroscenter", juris; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2012 1 K 2723/10, juris), wenn ein spezieller Raum zur Kontaktaufnahme und Vertragsanbahnung zur Verfügung stand, die Prostituierten sich in sogenannten "Koben" zur Schau stellen konnten, die vermieteten Räumlichkeiten mit einem Alarmknopf und einer Gegensprechanlage ausgestattet waren, die Reinigung der Zimmer übernommen und den Prostituierten die Nutzung von Gemeinschaftsanlagen wie beispielsweise einer Küche ermöglicht wurde (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 2. Dezember 2010 5 K 387/07, juris).
  • VG Köln, 05.08.2015 - 24 L 1670/15
    So hat auch das Finanzgericht Düsseldorf, vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 - 1 K 2723/10 U -, juris, die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes für Bordelle verneint.

    vgl. zu diesem Begriff, FG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2011 - 1 K 2723/10 U -, juris Rn. 24.

  • FG Hamburg, 07.05.2014 - 2 K 293/13

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei stundenweiser Vermietung von Hotelzimmern

    Die Räume dienten damit nicht der Beherbergung von Personen, sondern der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit (vgl. Nieskens in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 11, Anm. 53; Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 11, Rz. 542; FG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2012 - 1 K 2723/10 U, EFG 2012, 1699 ff.; Urteil vom 1. Juni 2012 - 1 K 2816/10 U, juris; BFH, Urteil vom 22. August 2013 - V R 18/12, BStBl. II 2013, 1058).
  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2017 - 1 K 1921/17

    Leistungsbündel und keine Steuerbefreiung bei Vermietung von Zimmern an

    Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Unterkünfte an Prostituierte vermietet werden und nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit, die Prostitution auszuüben, aus der Sicht des Leistungsempfängers im Vordergrund steht (vgl. BFH-Entscheidungen vom 26. April 2002 V B 168/01, BFH/NV 2002, 1345; vom 13. September 2002 V B 51/02, BFH/NV 2003, 212; vom 29. September 2010 XI S 23/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2310; vom 22. August 2013 V R 18/12, BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058; vom 19. Februar 2014 XI R 1/12, BFH/NV 2014, 1398; vom 17. Dezember 2014 XI R 16/11, BFHE 248, 436; BStBl II 2015, 427; vom 19. April 2013 XI R 30/12, nicht veröffentlicht, zu Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2012 1 K 2723/10 U, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 1699; vom 21. Januar 2015 XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864; vom 7. Februar 2017 V B 48/16, BFH/NV 2017, 629; FG München, Urteil vom 8. Juni 2016 3 K 3397/14, EFG 2016, 1648; vgl. auch BFH-Urteil vom 12. April 1988 VIII R 256/81, BFH/NV 1989, 44, zur Einkommensteuer).
  • VG Düsseldorf, 21.06.2013 - 25 K 156/13

    Ausreichen einer Vergnügungssteuersatzung für den Erlass eines

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2012 - 14 B 835/12 -, juris, Rn. 16 ff. unter Bezugnahme auf Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2011 - 1 K 2723/10 U -, juris, Rn. 24.
  • VG Düsseldorf, 21.06.2013 - 25 K 8825/12

    Heranziehung zur Vergnügungssteuer für "die gezielte Einräumung der Gelegenheit

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2012 - 14 B 835/12 -, juris, Rn. 16 ff. unter Bezugnahme auf Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2011 - 1 K 2723/10 U -, juris, Rn. 24.
  • VG Düsseldorf, 19.10.2012 - 25 K 3617/12

    Etappensieg für Bordellbetreiber

  • VG Köln, 14.06.2019 - 24 L 133/19
  • VG Köln, 06.01.2020 - 24 L 1510/19
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