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   VG Berlin, 16.08.2011 - 1 K 307.10   

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VG Berlin, 16.08.2011 - 1 K 307.10 (https://dejure.org/2011,24106)
VG Berlin, Entscheidung vom 16.08.2011 - 1 K 307.10 (https://dejure.org/2011,24106)
VG Berlin, Entscheidung vom 16. August 2011 - 1 K 307.10 (https://dejure.org/2011,24106)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Berlin, 14.05.2009 - 1 A 417.08

    Nutzung des Gehwegunterstreifens; Sondernutzung und Vorliegen eines überwiegend

    Auszug aus VG Berlin, 16.08.2011 - 1 K 307.10
    Die mit dem gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaften Verpflichtungsbegehren angegriffene Auflage ist isoliert anfechtbar (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009 - 1 A 417.08 -).

    Insoweit ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob es sich um einen anerkannten öffentlichen Belang handelt, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis etwa aufgrund eines Konzepts einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009 - 1 A 417.08 -).

    Beanspruchen kann er die Nutzung allein nach Maßgabe des einfachen Landesrechts sowie unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und der Gleichbehandlung mit anderen Sondernutzern (vgl. zum Ganzen auch Urteil d. Kammer v. 14. Mai 2009 - 1 A 417.08 -).

    Die Kammer hat bereits entschieden, dass die Nutzung des Gehwegunterstreifens den Gemeingebrauch grundsätzlich empfindlicher als die Nutzung des Oberstreifens stört (vgl. auch hierzu Urteil v. 14. Mai 2009 - 1 A 417.08 -).

    Schließlich kann ein Bezirksamt auch städtebauliche Gründe gegen die Nutzung der Gehwegvorstreckung anführen, soweit es gegenüber sämtlichen Cafés in besonders frequentierten Straßen oder - wie hier - im gesamten Bezirk ein einheitliches Bild zum Straßenbild verfolgt (vgl. auch hierzu Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009 - 1 A 417.08 - zum Gehwegunterstreifen m.w.N.).

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

    Auszug aus VG Berlin, 16.08.2011 - 1 K 307.10
    Dies folgt zum einen bereits daraus, dass der Vorbetreiberin die Nutzung der Gehwegvorstreckung unter Anwendung des vorstehenden Maßstabes in ermessensfehlerhafter Weise genehmigt worden war, und es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt (vgl. BVerfGE 50, 142, 166).
  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 B 8.06

    Grundsätzliche Klärung des maßgeblichen Zeitpunktes im Rahmen des

    Auszug aus VG Berlin, 16.08.2011 - 1 K 307.10
    Dies verdeutlicht, dass sich die Straßenbaubehörde nicht mehr von allgemeinen ordnungsrechtlichen Erwägungen und damit von jedem öffentlichen Interesse leiten lassen darf, um die Ablehnung oder eingeschränkte Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2007 - OVG 1 B 8.06 -).
  • VG Berlin, 30.06.2016 - 1 K 30.15

    Ausnahmegenehmigung für den Betrieb eines Schankvorgartens

    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass das wirtschaftliche Interesse ansässiger Geschäftsleute an der Nutzung des Gehwegs - obgleich diese als bloße Gewinnchance grundrechtlich nicht geschützt ist - erheblich sein kann (vgl. Urteile der Kammer vom 14. Mai 2009 - 1 A 417.08 und vom 16. August 2011 - VG 1 K 307.10).

    Ein Anspruch auf Gleichbehandlung kann zudem nur im Hinblick auf die derzeitige, nicht jedoch im Hinblick auf eine vormalige Verwaltungspraxis bestehen (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 16. August 2011 - VG 1 K 307.10).

  • VG Berlin, 25.07.2012 - 1 L 173.12

    Sondernutzungserlaubnis für das Herausstellen von Tischen und Stühlen auf einer

    Ein Anspruch auf Gleichbehandlung kann jedoch nur im Hinblick auf die derzeitige, nicht jedoch im Hinblick auf eine vormalige Verwaltungspraxis bestehen (vgl. auch VG Berlin, Urteil v. 16.08.2011 - VG 1 K 307.10).
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