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   FG Hessen, 24.11.2005 - 1 K 3274/05   

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https://dejure.org/2005,6089
FG Hessen, 24.11.2005 - 1 K 3274/05 (https://dejure.org/2005,6089)
FG Hessen, Entscheidung vom 24.11.2005 - 1 K 3274/05 (https://dejure.org/2005,6089)
FG Hessen, Entscheidung vom 24. November 2005 - 1 K 3274/05 (https://dejure.org/2005,6089)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 3 GG, § 3 Nr 12 EStG, § 9 Abs 1 EStG, § 10 Abs 3 EStG, § 22 Nr 1a EStG
    Aussetzung des Verfahrens wegen anhängiger Rechtsstreite - Rentenversicherungsbeitrag keine vorweggenommene Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkter Sonderausgabenabzug; Rentenversicherungsbeitrag; Nichtselbständige Arbeit; Vorwegabzug; Steuerfreiheit; Abgeordnetenentschädigung; Sozialversicherungsbeitrag; Vorweggenommene Werbungskosten - Aussetzung des Verfahrens wegen anhängiger Rechtsstreite

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aussetzung des Verfahrens wegen anhängiger Rechtsstreite

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aussetzung eines Verfahrens wegen begrenztem Abzug von Vorsorgeaufwendungen auf Grund Einkünfteerzielung aus nichtselbstständiger Arbeit; Steuerfreiheit von Abgeordnetengehältern; Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG); Beiträge zur ...

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 791
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1523/88

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für

    Auszug aus FG Hessen, 24.11.2005 - 1 K 3274/05
    Am 09.08.1995 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 1 BvR 1523/88 und 1 BvR 1300/89 wegen der beschränkten Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen ausgesetzt.

    Die Voraussetzung für die Aussetzung war mit dem Abschluss der Verfahren 1 BvR 1523/88 und 1 BvR 1300/89 entfallen und das Verfahren wieder aufzunehmen.

    Zur Beschränkung des Sonderausgabenabzugs hat das BVerfG mit Beschlüssen vom 11.08.1997 drei zu dieser Frage anhängig gewesene Verfassungsbeschwerden (1 BvR 1220/88; 1 BvR 1300/89; 1 BvR 1523/88) nicht zur Entscheidung angenommen, da die geltenden Vorschriften den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.

    Diese Ausführungen des BVerfG, die im Verfahren 1 BvR 1523/88 das Jahr 1985 betrafen, gelten auch für das Streitjahr, zumal das BVerfG ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Frage zu dem Regelungsbereich gehört, der vom Auftrag des BVerfG an den Gesetzgeber zur Neuordnung der Besteuerung von Alterseinkünften umfasst wird.

  • BFH, 21.07.2004 - X R 72/01

    Kinderbetreuungskosten; Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK

    Auszug aus FG Hessen, 24.11.2005 - 1 K 3274/05
    Insbesondere hat er in dem Urteil vom 21.07.2004 X R 72/01 (BFH/NV 2005, 513) die Auffassung vertreten, dass der Regelungsauftrag und die Weitergeltungsanordnung bis zum 01.01.2005 im Urteil des BVerfG zur Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Beamtenpensionen vom 06.03.2002 2 BvL 17/99 (BStBl II 2002, 618) die Regelung des Abzugs der Vorsorgeaufwendungen einschließt.

    Auch die Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 1 a EStG in der in der im Streitjahr gültigen Fassung kommt nicht in Betracht (vgl. ständige Rechtsprechung des BFH seit Urteil vom 13.04.1972 IV R 119/67, BStBl II 1972, 728; vgl. Urteile; BFH Urteile vom 25.03.2003 X B 212/01, BFH/NV 2003, 1050, vom 17.03.2004 IV B 185/02, BFH/NV 2004, 1245 und vom 21.07.2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513 m.w.N.).

    Auch die Änderung der Besteuerung der Alterseinkünfte zum 01.01.2005 durch das Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 (Bundesgesetzblatt I 2004, 1427) führt jedenfalls für die davor liegenden Veranlagungszeiträume nicht zu einer anderen Beurteilung, da das BVerfG im Urteil vom 06.03.2002 2 BvL 17/99 (a.a.O.), wie oben zum Sonderausgabenabzug ausgeführt, den Gesetzgeber zu einer Neuregelung der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung erst mit Wirkung ab 01.01.2005 verpflichtet hat und in seiner Entscheidung sogar ausdrücklich eine rückwirkende Änderung aus Verfassungsgründen ausgeschlossen hat (unter D. II; vgl. auch BFH Urteil vom 21.07.2004 X R 72/01 a.a.O.).

  • BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1300/89

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für

    Auszug aus FG Hessen, 24.11.2005 - 1 K 3274/05
    Am 09.08.1995 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 1 BvR 1523/88 und 1 BvR 1300/89 wegen der beschränkten Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen ausgesetzt.

    Die Voraussetzung für die Aussetzung war mit dem Abschluss der Verfahren 1 BvR 1523/88 und 1 BvR 1300/89 entfallen und das Verfahren wieder aufzunehmen.

    Zur Beschränkung des Sonderausgabenabzugs hat das BVerfG mit Beschlüssen vom 11.08.1997 drei zu dieser Frage anhängig gewesene Verfassungsbeschwerden (1 BvR 1220/88; 1 BvR 1300/89; 1 BvR 1523/88) nicht zur Entscheidung angenommen, da die geltenden Vorschriften den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG Hessen, 24.11.2005 - 1 K 3274/05
    Insbesondere hat er in dem Urteil vom 21.07.2004 X R 72/01 (BFH/NV 2005, 513) die Auffassung vertreten, dass der Regelungsauftrag und die Weitergeltungsanordnung bis zum 01.01.2005 im Urteil des BVerfG zur Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Beamtenpensionen vom 06.03.2002 2 BvL 17/99 (BStBl II 2002, 618) die Regelung des Abzugs der Vorsorgeaufwendungen einschließt.

    Auch die Änderung der Besteuerung der Alterseinkünfte zum 01.01.2005 durch das Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 (Bundesgesetzblatt I 2004, 1427) führt jedenfalls für die davor liegenden Veranlagungszeiträume nicht zu einer anderen Beurteilung, da das BVerfG im Urteil vom 06.03.2002 2 BvL 17/99 (a.a.O.), wie oben zum Sonderausgabenabzug ausgeführt, den Gesetzgeber zu einer Neuregelung der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung erst mit Wirkung ab 01.01.2005 verpflichtet hat und in seiner Entscheidung sogar ausdrücklich eine rückwirkende Änderung aus Verfassungsgründen ausgeschlossen hat (unter D. II; vgl. auch BFH Urteil vom 21.07.2004 X R 72/01 a.a.O.).

  • BFH, 18.09.2002 - XI B 126/01

    Ruhen des Verfahrens; Aussetzung des Verfahrens (AdV) bei Musterverfahren beim

    Auszug aus FG Hessen, 24.11.2005 - 1 K 3274/05
    (vgl. hierzu auch BFH Beschluss vom 18.09.2002 XI B 126/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2003, 189 im Anschluss an BFH Urteil vom 06.10.1995 III R 52/90, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1996, 20).

    Die weiteren als Grund für eine Aussetzung oder ein Ruhen des Verfahrens genannten Verfahren zu § 10 Abs. 3 EStG, der Verfassungsmäßigkeit der Steuerfreiheit der Abgeordnetenentschädigungen und der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten bei Leibrenten verpflichten das Gericht nicht, das Verfahren auszusetzen, da sie erst beim BFH anhängig sind (vgl. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung - FGO - Kommentar, 5. Aufl. 2005, § 74 Rdnr. 15; BFH Beschluss vom 18.09.2002, a.a.O. m.w.N.).

  • BFH, 17.03.2004 - IV B 185/02

    Kein BA-Abzug für Pflichtbeiträge zu Rechtsanwaltsversorgungswerk

    Auszug aus FG Hessen, 24.11.2005 - 1 K 3274/05
    Auch die Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 1 a EStG in der in der im Streitjahr gültigen Fassung kommt nicht in Betracht (vgl. ständige Rechtsprechung des BFH seit Urteil vom 13.04.1972 IV R 119/67, BStBl II 1972, 728; vgl. Urteile; BFH Urteile vom 25.03.2003 X B 212/01, BFH/NV 2003, 1050, vom 17.03.2004 IV B 185/02, BFH/NV 2004, 1245 und vom 21.07.2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513 m.w.N.).
  • BFH, 13.04.1972 - IV R 119/67

    Behandlung von Beiträgen an Ärztekammer, soweit sie als Zuschüsse an eine

    Auszug aus FG Hessen, 24.11.2005 - 1 K 3274/05
    Auch die Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 1 a EStG in der in der im Streitjahr gültigen Fassung kommt nicht in Betracht (vgl. ständige Rechtsprechung des BFH seit Urteil vom 13.04.1972 IV R 119/67, BStBl II 1972, 728; vgl. Urteile; BFH Urteile vom 25.03.2003 X B 212/01, BFH/NV 2003, 1050, vom 17.03.2004 IV B 185/02, BFH/NV 2004, 1245 und vom 21.07.2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513 m.w.N.).
  • BFH, 06.10.1995 - III R 52/90

    Kostenentscheidung, wenn das BVerfG eine Norm für verfassungswidrig, aber für

    Auszug aus FG Hessen, 24.11.2005 - 1 K 3274/05
    (vgl. hierzu auch BFH Beschluss vom 18.09.2002 XI B 126/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2003, 189 im Anschluss an BFH Urteil vom 06.10.1995 III R 52/90, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1996, 20).
  • FG Baden-Württemberg, 10.04.2003 - 14 K 14/02

    Verfassungswidrigkeit der Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigungen für

    Auszug aus FG Hessen, 24.11.2005 - 1 K 3274/05
    Die erkennende Richterin schließt sich der Begründung des veröffentlichten Urteils des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 10.04.2004 14 K 14/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 886) im Ergebnis an.
  • BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00

    Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen

    Auszug aus FG Hessen, 24.11.2005 - 1 K 3274/05
    Der BFH hat seither in einer Vielzahl von Entscheidungen ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 10 Abs. 3 EStG nicht nur für das Streitjahr, sondern auch für spätere Zeiträume bejaht (vgl. BFH Beschluss vom 31.08.2005 XI B 171/03 BFH/NV 2006, 49 -Streitjahr 2000-, Urteil vom 16.210.2002 XI R 41/99, BStBl II 2003, 179 - Streitjahr 1987 - und Urteil vom 11.12.2002 XI R 17/00, BStBl II 2003, 650 - Streitjahre 1990 und 1997 -).
  • BFH, 25.03.2003 - X B 212/01

    Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen, Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage 1988

  • BVerfG, 27.02.1997 - 1 BvR 1220/88

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung

  • BFH, 17.06.2003 - X B 173/02

    Kein WK-Abzug für Rentenversicherungsbeiträge

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99

    Sonderausgabenvorwegabzug: Kürzung nicht verfassungswidrig

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 459/87

    Zur Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von

  • BFH, 29.07.1986 - IX R 206/84

    Rentenversicherung - Arbeitnehmer - Werbungskosten - Sonderausgaben -

  • FG Köln, 17.06.2004 - 3 K 3390/98

    Große Übergangsregelung bei Ehegatten

  • BFH, 08.11.2006 - X R 11/05

    Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK; Vorwegabzug; mehrere

  • BFH, 31.08.2005 - XI B 171/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 274/03

    Mangelnde Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zur Höhe der maximal

  • BFH, 11.09.2008 - VI R 63/04

    Mangels Entscheidungserheblichkeit keine Übertragung der steuerfreien

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