Rechtsprechung
VG Köln, 22.11.2012 - 1 K 4015/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Maßnahme durch die Aufsichtsbehörde i.S.d. § 17 Abs. 2 ArbZG zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitszeitgesetzergebenden Pflichten eines Arbeitgebers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (13)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sind keine Ausgleichstage
- meyer-koering.de (Kurzinformation)
Urlaubstage und gesetzliche Feiertage als Ausgleichstage?
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Arbeitszeitschutzkonto und die Ausgleichstage
- lto.de (Kurzinformation)
Zum Arbeitszeitschutzgesetz - Urlaubstage und gesetzliche Feiertagen sind keine Ausgleichstage
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Urlaubstage und gesetzliche Feiertage als Ausgleichstage?
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Urlaubs- und Feiertage sind keine Ausgleichstage
- rabüro.de (Pressemitteilung)
Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sind keine Ausgleichstage
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sind keine Ausgleichstage
- arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)
Urlaubstage und gesetzliche Feiertage keine Ausgleichstage
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sind keine Ausgleichstage
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Arbeitszeitschutzkonten müssen unangetastet bleiben
- anwalt.de (Kurzinformation)
Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sind keine Ausgleichstage
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Urlaubstage und gesetzliche Feiertagen sind keine Ausgleichstage - Arbeitsschutzkonto darf durch tarifvertraglichen Urlaubsanspruch und Feiertage nicht zu Lasten des Arbeitnehmers verändert werden
Verfahrensgang
- VG Köln, 22.11.2012 - 1 K 4015/11
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2016 - 4 A 2803/12
- BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 58.16
- BVerwG, 09.05.2018 - 8 C 13.17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 575/10
Verfall tarifvertraglicher Urlaubsansprüche (TVöD)
Auszug aus VG Köln, 22.11.2012 - 1 K 4015/11
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 22.05.2012 - 9 AZR 575/10 -, Rz. 10 m.w.N., zit. nach juris, können Tarifvertragsparteien Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 RL gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. - LAG Brandenburg, 27.05.2005 - 5 Sa 141/04
Arbeitszeit eines Rettungssanitäters
Auszug aus VG Köln, 22.11.2012 - 1 K 4015/11
Das Landesarbeitsgericht Brandenburg (Urteil vom 27.05.2005 - 5 Sa 141/04 - ) habe entschieden, dass Urlaubs- und Krankentage nicht als Ausgleichstage bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit herangezogen werden dürften.
- VGH Baden-Württemberg, 30.09.2014 - 4 S 1918/13
Soldat; geleistete Zuvielarbeit; unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch; …
Urlaubs- und Krankheitstage dürfen sich also auf die Durchschnittswerte der wöchentlichen Arbeitszeit nicht auswirken, was ihrer Heranziehung als "Ausgleichstage" entgegensteht (vgl. zu § 3 ArbZG LAG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2005 - 5 Sa 141/04 -, NZA-RR 2005, 626; VG Köln, Urteil vom 22.11.2012 - 1 K 4015/11 -, Juris;… Wank, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl., § 3 ArbzG RdNr. 10).Im Gegenteil steht bereits die mit jedem Urlaub definitionsgemäß verbundene Befreiung von der Arbeitsverpflichtung (vgl. BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 678.12 -, NZA 2014, 959) einer Zulassung des Mehrurlaubs zum Arbeitszeitausgleich entgegen (ebenso VG Köln, Urteil vom 22.11.2012, a.a.O.).
Diese sind definitionsgemäß und nach dem üblichen Sprachgebrauch keine Werktage, so dass sie bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gleichfalls nicht als "Ausgleichstage" herangezogen werden können, sondern wie Urlaubstage durch Ansatz mit der jeweiligen Soll-Arbeitszeit zu neutralisieren sind (vgl. LAG Brandenburg…, Urteil vom 27.05.2005, a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 22.11.2012, a.a.O.).