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   VG Cottbus, 03.02.2017 - 1 K 568/16   

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VG Cottbus, 03.02.2017 - 1 K 568/16 (https://dejure.org/2017,3162)
VG Cottbus, Entscheidung vom 03.02.2017 - 1 K 568/16 (https://dejure.org/2017,3162)
VG Cottbus, Entscheidung vom 03. Februar 2017 - 1 K 568/16 (https://dejure.org/2017,3162)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Berlin, 05.03.2015 - 18 K 443.14
    Auszug aus VG Cottbus, 03.02.2017 - 1 K 568/16
    Daher könne für das Jahr 2015 auch kein Kostenbeitrag von ihr gefordert werden, wofür sich die Klägerin ergänzend auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. März 2015, Az. VG 18 K 443.14, bezog.

    Dieses bestimmt sich vielmehr für alle Kostenbeitragspflichtigen nach § 93 Abs. 1 und 4 SGB VIII (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 5. März 2015 - VG 18 K 443.14 -, Seite 5 ff UA; Mann in Schellhorn u.a., SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 93 Rn. 27; DIJuF-Rechtsgutachten vom 4. Oktober 2013 - J 8.300 Sch -, JAmt 2013, 514 ff.; wohl auch Degener in Jans u.a., Kinder- und Jugendhilferecht, Stand 01/2015, § 93 Rn. 28 ("immer")).

    Vielmehr wird ausdrücklich und ohne abweichende Definition desselben auf das "Einkommen" als Bezugsgröße abgestellt und damit auf den in § 93 Abs. 1 und 4 SGB VIII definierten Begriff, wie er auch § 93 Abs. 2 SGB VIII zu Grunde liegt, dessen Berücksichtigung § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich fordert (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 5. März 2015 - VG 18 K 443.14 -, Seite 6 f UA; Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 93 Rn. 4 und 26; Mann in Schellhorn u.a., SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 94 Rn. 1; DIJuF-Rechtsgutachten vom 4. Oktober 2013 - J 8.300 Sch -, JAmt 2013, 514 f.).

    Die Auffassung, der mit der Einführung von Satz 2 und 3 verfolgte Sinn und Zweck - Motivation zur Aufnahme einer Tätigkeit - würde bei Anwendung des § 93 Abs. 4 SGB VIII ins Leere gehen (vgl. so die Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, hier zitiert nach DIJuF-Rechtsgutachten vom 4. Oktober 2013 - J 8.300 Sch -, JAmt 2013, 514, 515), vermag angesichts dessen nicht zu überzeugen (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 5. März 2015 - VG 18 K 443.14 -, Seite 9 UA).

  • BVerwG, 19.03.2013 - 5 C 16.12

    Aufklärungspflicht, kostenbeitragsrechtliche -; Bestimmtheitsgebot,

    Auszug aus VG Cottbus, 03.02.2017 - 1 K 568/16
    Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Hinblick hierauf entschieden, dass nicht der in jedem einzelnen Monat exakt erzielte Einkommenszufluss maßgeblich für die Ermittlung des Kostenbeitrages sein könne, sondern auf ein monatliches Durchschnittseinkommen abzustellen sei, das sich auf den zwölften Teil des Jahreseinkommens belaufe (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 17 ff.).

    Eine nachträgliche Korrektur der Kostenbeiträge anhand des durchschnittlichen Monatseinkommens im Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme soll dagegen anders als bisher (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 25) gemäß § 93 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nur dann erfolgen, wenn das durchschnittliche Monatseinkommen im Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme geringer ist als im Vorjahr; eine vorläufige sofortige Anpassung des Kostenbeitrages an das (voraussichtliche) Einkommen des laufenden Kalenderjahres erfolgt gemäß Satz 4 der Regelung nur in besonderen Härtefällen.

    Dieses ist aus dem Jahreseinkommen zu bilden und beläuft sich auf den zwölften Teil dessen (vgl. BT-Drs. 17/13023, S. 14; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 17 ff.), hier also nach Abzug der Belastungen gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII auf 221, 24 Euro (3 x 619, 82 Euro + 795, 44 Euro = 2.654,90 Euro : 12).

  • VG Gera, 02.09.2015 - 6 E 526/15

    Heranziehung des Jugendlichen zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung

    Auszug aus VG Cottbus, 03.02.2017 - 1 K 568/16
    2.) Eine analoge Anwendung von § 93 Abs. 4 Satz 2 bis 4 SGB VIII von Amts wegen zu Lasten des Betroffenen, wenn dieser im Vorjahr kein Einkommen hatte, ist unzulässig (entgegen VG Gera, Beschluss vom 2. September 2015 6 E 526/15 Ge, juris).

    Nicht zu überzeugen vermag schließlich auch die Auffassung, dass § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII dann keine Anwendung findet, wenn der kostenbeitragspflichtige junge Mensch vor Beginn der Jugendhilfeleistung kein Einkommen bezogen hat, weshalb in analoger Anwendung der Sätze 2 bis 4 des § 93 Abs. 4 SGB VIII in diesem Fall das durchschnittliche Monatseinkommen anzusetzen sei, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt (vgl. so - allerdings ohne nähere Begründung - Verwaltungsgericht Gera, Beschluss vom 2. September 2015 - 6 E 526/15 Ge -, juris Rn. 43; ähnlich Mann in Schellhorn u.a., SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 93 Rn. 27 a. E.: für alle Kostenbeitragspflichtigen, die in dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht, kein Einkommen bezogen haben).

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus VG Cottbus, 03.02.2017 - 1 K 568/16
    Davon ist auszugehen, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder dieser ohnehin nicht mehr erreicht werden kann, so dass die Durchführung eines Widerspruchsverfahren nur noch einen sachlich nicht gerechtfertigten Formalismus darstellen würde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21/09 -, juris Rn. 24 ff. und Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23/12 -, juris Rn. 34 ff.).
  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 22.11

    Aufklärungspflicht; kostenbeitragsrechtliche -; Durchschnittseinkommen;

    Auszug aus VG Cottbus, 03.02.2017 - 1 K 568/16
    Bereits zuvor hatte es aber auch im Fall eines angestellten Kostenbeitragspflichtigen entschieden, dass eine Verpflichtung zu einer streng an den jeweiligen Monatsbezügen ausgerichteten Einzelberechnung dem im Jugendhilferecht geltenden Grundsatz der einfachen und schnellen Einkommensberechnung widerspräche (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 11.12.2020 - 5 C 9.19

    Grenzen der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags bei jungen

    Die Heranziehung nach Maßgabe des durchschnittlichen Monatseinkommens des Vorjahres verlangt einen anderen Umgang mit dem erzielten Einkommen, lässt sich aber ebenso als geeignet ansehen, eine eigenverantwortliche Lebensführung zu unterstützen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 3. Februar 2017 - 1 K 568/16 - juris Rn. 29 f.; VG Hannover, Urteil vom 14. Dezember 2018 - 3 A 7642/16 - juris Rn. 29 f.; VGH München, Urteil vom 25. September 2019 - 12 BV 18.12 74 - juris Rn. 37).
  • OVG Sachsen, 09.05.2019 - 3 A 751/18

    Einkommen; Heranziehung; Ermessen; Kostenbeitrag; vollstationäre Leistungen;

    Dem entgegenstehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Cottbus (Urt. v. 3. Februar 2017 - 1 K 568/16 -), wonach in einem Ausbildungsjahr, in dem erstmals Einkommen erzielt worden sei, kein Kostenbeitrag erhoben werden könne, überzeuge nicht.
  • VGH Bayern, 25.09.2019 - 12 BV 18.1274

    Berechnung eines durchschnittlichen Monatseinkommens und Kostenbeitrags

    Nach Wortlaut und Systematik der §§ 93, 94 SGB VIII findet § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII bei der Bemessung des Kostenbeitrags eines jungen Menschen nach § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII Anwendung (ebenso Sächsisches OVG, U.v. 9.5.2019 - 3 A 751/18 - BeckRS 2019, 9909 Rn. 22 ff.; VG Hannover, U.v. 14.12.2018 - 3 A 7642/16 - BeckRS 2018, 3..5247 Rn. 17 ff.; VG Dresden, U.v. 18.4.2018 - 1 K 2114/16 - JAmt 2019, 43; VG Cottbus, U.v. 3.2.2017 - VG 1 K 568/16 - BeckRS 2017, 103333 Rn. 22; VG Arnsberg, U.v. 15.11.2016 - 11 K 1961/16 - BeckRS 2016, 112686; Schindler in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 94 Rn. 17; Stähr in Hauck/Nofzt, SGB VIII, Stand 08/17 § 94 Rn. 29; Söfker, JAmt 2013, 434, 436; wohl auch DIJuF-Rechtsgutachten v. 4.10.2013, J 8.300 Sch, JAmt 2013, 514, DIJuF-Rechtsgutachten v. 22.8.2017 - SN 2017 0557 Kr, JAmt 2018, 142 f.).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Anwendung von § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII bei der Bemessung des Kostenbeitrags des jungen Menschen nicht angewandt wissen wollte, liefern die Gesetzgebungsmaterialien mithin nicht (so insbesondere auch VG Cottbus, U.v. 3.2.2017 - VG 1 K 586/16 - BeckRS 2017, 103333 Rn. 23 f.).

    Das vom Beklagten wie auch vom Bundesfamilienministerium (in der vom Beklagten zitierten Email), vom Deutschen Institut für Jugend- und Familie (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten v. 4.10.2013, J 8.300 Sch, JAmt 2013, 514, nunmehr einschränkend DIJuF-Rechtsgutachten v. 22.8.2017 - SN 2017 0557 Kr, JAmt 2018, 142 f.) sowie von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (vgl. Gemeinsame Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII, Stand 4.5.2018, Ziff. 8.9.1 S. 34) aus "pädagogischen Erwägungen" befürwortete Abstellen auf das jeweils aktuelle Monatseinkommen des jungen Menschen, aus dem der Kostenbeitrag berechnet werden soll, widerspricht zunächst dem vom Gesetzgeber selbst apostrophierten Regelungszweck des § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, nämlich den Verwaltungsaufwand zu vermindern sowie die Rechtssicherheit im Kostenbeitragsrecht zu erhöhen (vgl. VG Dresden, U.v. 18.4.2018 - 1 K 2114/16 - JAmt 2019, 43; VG Cottbus, U.v. 3.2.2017 - VG 1 K 586/16 - BeckRS 2017, 103333 Rn. 26).

    Umgekehrt legt die Begründung des Gesetzgebers nahe, dass die Kostenbeitragserhebung für die Aufnahme einer Erwerbtätigkeit demotivierend wirken würde (vgl. VG Cottbus, U.v. 3.2.2017 - VG 1 K 586/16 - BeckRS 2017, 103333 Rn. 27).

    Aus der Anwendung von § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ließe sich die "mit § 94 Abs. 6 SGB VIII verbundene Anreizfunktion, die primär gerade den Zweck der Jugendhilfeleistung fördert", insoweit sinnvoll ergänzen, als "dem jungen Menschen danach zunächst der finanzielle Gegenwert seiner Tätigkeit ganz verbleibt und er erst im Folgejahr hieraus zu den Kosten der Unterbringung herangezogen wird" (so ausdrücklich VG Cottbus, U.v. 3.2.2017 - VG 1 K 586/16 - BeckRS 2017, 103333 Rn. 28).

  • VG Hannover, 14.12.2018 - 3 A 7642/16

    Einkommen; Jugendhilfe; Kostenbeitrag; maßgeblicher Zeitraum

    Zu dem Personenkreis der "kostenbeitragspflichtige(n) Person(en)" zählen gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII aber auch die leistungsbegünstigten jungen Menschen selbst, weshalb sie vom Wortlaut des § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ohne Weiteres erfasst werden (ebenso VG Cottbus, Urteil vom 03.02.2017 - 1 K 568/16 -, juris Rn. 22; VG Arnsberg, Urteil vom 15.11.2016 - 11 K 1961/16 -, juris Rn. 18; Schindler in: FK-SGB VIII, 8. Aufl. 2018, § 94 SGB VIII Rn. 17; Söfker, Änderungen im Kostenbeitragsrecht der Kinder- und Jugendhilfe, JAmt 2013, 434, 436; Mann in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2017, § 93 SGB VIII Rn. 27; so auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 22.08.2017, Az. SN_2017_0557 Kr, JAmt 2018, 142 f.; a. A., aber ohne eigenständige Argumentation u. a. Krome in: jurisPK-SGB VIII, § 93 SGB VIII Rn. 61 unter Verweis auf VG Gera, Beschluss vom 02.09.2015 - 6 E 526/15 Ge -, juris, das sich aber ebenfalls nicht mit dem Wortlaut der Normen befasst; ebenfalls ohne eigenständige Argumentation Böcherer in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 94 SGB VIII Rn. 25).

    Auch im Übrigen gebieten Sinn und Zweck des § 94 Abs. 6 SGB VIII nicht zwingend eine Unanwendbarkeit des § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Soweit das Regelungsziel bei der Einführung des Absatzes 6 mit dem Kinderförderungsgesetz (KiFöG) unter anderem darauf gerichtet war, den jungen Menschen eine Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu geben (vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 19; ebenso auch BT-Drs. 17/13023, S. 15 zur Begründung der neu eingeführten Sätze 2 und 3 des § 94 Abs. 6 sowie VG Cottbus, Urteil vom 03.02.2017 - 1 K 568/16 -, juris Rn. 29), kann dem die Anwendung von § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII vielmehr durchaus gerade auch entgegenkommen.

    Das zeigt sich sowohl daran, dass das jeweils aktuelle Einkommen nur auf Antrag des Kostenpflichtigen und mithin zu dessen Vorteil im Falle eines zwischenzeitlich niedrigeren Einkommens zu Grunde gelegt wird, als auch an der in § 93 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII vorgesehenen Härtefallklausel zur vorläufigen Glaubhaftmachung des Einkommens im Jahr der Maßnahme (vgl. die Entwurfsbegründung in BT-Drucksache 17/13023, S. 15; VG Cottbus, Urteil vom 03.02.2017 - 1 K 568/16 -, juris Rn. 31).

  • VG Dresden, 18.04.2018 - 1 K 2114/16

    Kostenbeteiligung

    Auch für die Fälle, in denen im Vorjahr der Leistung (nahezu) kein Einkommen erzielt worden ist, verbleibt es nach der Auffassung der Kammer bei einer strikten Anwendung des § 93 Abs. 4 S. 1 SGB VIII (vgl Urt. VG Cottbus 3.2.2017 ­ 1 K 568/16; Urt. VG Berlin 5.3.2015 ­ VG 18 K 443.14; aA Beschl. VG Gera 2.9.2015 ­ 6 E 526/15 Ge sowie jurisPK/ Krome SGB VIII § 93 Rn. 57.2).
  • VG Regensburg, 08.05.2018 - RN 4 K 17.1236

    Maßgebliches Einkommen beim Kostenbeitrag zur Jugendhilfe

    Entstehungsgeschichte der Vorschrift und insbesondere dessen Wortlaut und Systematik stehen jedoch auch im Rahmen der Kostenbeitragserhebung bei einem jungen Menschen einem Abstellen auf das aktuelle, im kostenbeitragspflichtigen Zeitraum erzielte Einkommen entgegen; sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen greifen dann nicht mehr durch (so auch: VG Berlin, Urteil vom 05. März 2015 - VG 18 K 443.14; VG Arnsberg, Urteil vom 15. November 2016 - 11 K 1961/16 -, juris; VG Cottbus, Urteil vom 03. Februar 2017 - 1 K 568/16 -, juris; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 08/17, § 94 SGB VIII Rn. 29; a.A. ohne jegliche Begründung: VG Gera, Beschluss vom 02. September 2015 - 6 E 526/15 Ge -, juris Rn. 43).
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