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   FG Münster, 30.11.2005 - 1 K 6112/02 G   

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https://dejure.org/2005,13444
FG Münster, 30.11.2005 - 1 K 6112/02 G (https://dejure.org/2005,13444)
FG Münster, Entscheidung vom 30.11.2005 - 1 K 6112/02 G (https://dejure.org/2005,13444)
FG Münster, Entscheidung vom 30. November 2005 - 1 K 6112/02 G (https://dejure.org/2005,13444)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Qualifizierung von Leistungen eines Architekten als gewerbliche Tätigkeit; Rechtliche Ausgestaltung des Berufsbildes eines Architekten; Rechtliche Einordnung einer Architektentätigkeit als reine Architektenleistung oder als Gesamtleistung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 585
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.10.1975 - VIII R 60/70

    Zur Trennung von Gewinnen aus Grundstücksgeschäften und Architektenleistungen bei

    Auszug aus FG Münster, 30.11.2005 - 1 K 6112/02
    Dabei ist nicht jede Tätigkeit eines Architekten für sich gesehen bereits als eine freiberufliche i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG anzusehen (BFH-Urteil vom 23.10.1975 VIII R 60/70, BFHE 117, 360, BStBl II 1976, 152).

    Diese Definitionen sind auch für die Gewerbesteuer maßgebend (BFH-Urteil vom 23.10.1975 VIII R 60/70, BFHE 117, 360; BStBl II 1976, 152).

    Das Berufsbild des Architekten wird durch Planung, Überwachung und Leitung der Baumaßnahmen von Bauherren aufgrund persönlicher Kenntnisse und Fähigkeiten des Architekten geprägt (so etwa BFH-Urteil vom 23.10.1975 VIII R 60/70, BFHE 117, 360, BStBl II 1976, 152, Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.2.1992, Az. VIII 454/87, EFG 1992, 681).

    Entscheidend bleibt allein die Art der Tätigkeit (so auch BFH-Urteil vom 23.10.1975 VIII R 60/70, BFHE 117, 360, BStBl II 1976, 152).

  • BFH, 23.10.1956 - I 116/55 U

    Betätigung eines Architekten als Gewerbetreibender - Errichtung von Behelfsbauten

    Auszug aus FG Münster, 30.11.2005 - 1 K 6112/02
    Auf BFH, BStBl III 1957, 17 wird verwiesen.

    Die Ähnlichkeit zum Bauunternehmer führt deshalb auch bei einem insoweit geänderten Berufsbild des Architekten dazu, dass diese Tätigkeiten aus dem Rahmen des Architektenberufes im steuerlichen Sinne herausfallen müssen (so schon BFH-Urteil vom 23.10.1956 I 116/55 U, BFHE 64, 46; BStBl III 1957, 17).

  • FG Niedersachsen, 12.02.1992 - VIII 454/87

    Gewerbliche Einkünfte von Architekten

    Auszug aus FG Münster, 30.11.2005 - 1 K 6112/02
    Das Berufsbild des Architekten wird durch Planung, Überwachung und Leitung der Baumaßnahmen von Bauherren aufgrund persönlicher Kenntnisse und Fähigkeiten des Architekten geprägt (so etwa BFH-Urteil vom 23.10.1975 VIII R 60/70, BFHE 117, 360, BStBl II 1976, 152, Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.2.1992, Az. VIII 454/87, EFG 1992, 681).

    Eine darüber hinaus gehende Tätigkeit, die die Ausführung der Bauwerke auf eigenes Risiko umfasst, ist dagegen nicht mehr von dem Berufsbild eines Architekten umfasst (ebenso Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.2.1992, Az. VIII 454/87, EFG 1992, 681).

  • FG Münster, 17.06.2008 - 1 K 5087/06

    Einstufung einer berufsmäßigen Betreuungstätigkeit einer Sozietät von Anwälten

    Es ist gerade sachlich nicht zu rechtfertigen, dass Steuerpflichtige, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt in einem Bereich ansiedeln, der als gewerblich zu qualifizieren ist, nur deshalb besser gestellt werden, weil sie ein Studium absolviert haben, dass zu einer in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Berufsbezeichnung berechtigt (so auch BFH-Urteil vom 18.10.2006 XI R 10/06, BFH/NV 2007, 601, welches die Rechtsprechung des Senats im Fall eines gewerblich tätigen Architekten (FG Münster, Urteil vom 30.11.2005, 1 K 6112/02 G, EFG 2006, 585) bestätigte).
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