Weitere Entscheidung unten: OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2012

Rechtsprechung
   FG Schleswig-Holstein, 21.02.2012 - 1 K 75/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,50067
FG Schleswig-Holstein, 21.02.2012 - 1 K 75/11 (https://dejure.org/2012,50067)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.02.2012 - 1 K 75/11 (https://dejure.org/2012,50067)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. Februar 2012 - 1 K 75/11 (https://dejure.org/2012,50067)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 33 EStG 2009, § 623 Abs 1 ZPO, § 621 Abs 1 Nr 5 ZPO vom 05.12.2005, EStG VZ 2009
    Anwaltskosten aus einem Scheidungsverbundverfahren als außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Anerkennung von Anwaltskosten aus einem Scheidungsverbundverfahren als außergewöhnliche Belastung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33; ZPO § 623 Abs. 1, § 621 Abs. 1 Nr. 5
    Anteilige Anwaltskosten einer im Scheidungsverbundverfahren entschiedenen Scheidungsfolgesache als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anteilige Anwaltskosten einer im Scheidungsverbundverfahren entschiedenen Scheidungsfolgesache als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 523
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.06.2005 - III R 27/04

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung in einem gerichtlichen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.02.2012 - 1 K 75/11
    Die auf die Folgesache entfallenden anteiligen Prozesskosten seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht unvermeidbar und deshalb auch nicht zwangsläufig (BFH, Urteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BStBl II 2006, 492).

    Das vom FA angeführte BFH-Urteil III R 27/04 vom 30. Juni 2005 sei vom Sachverhalt nicht einschlägig, weil es darin um die Beurteilung der Kosten einer Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten gegangen sei.

    Dies folge aus den Gründen des BFH-Urteils III R 27/04 vom 30. Juni 2005.

    Allerdings hatte der BFH in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2005 III R 27/04 erkannt, dass die anteiligen Kosten einer Scheidungsfolgesache auch dann nicht als zwangsläufig anzusehen seien, wenn der andere Ehegatte die Einbeziehung in den Scheidungsverbund beantragt hat.

    Die im Urteil des BFH vom 30. Juni 2005 III R 27/04 angesprochene Möglichkeit einer anderweitigen Kostenregelung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.02.2012 - 1 K 75/11
    Anteilige Anwaltskosten einer im Scheidungsverbundverfahren entschiedenen Scheidungsfolgesache (hier: Unterhaltsstreit) können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG qualifiziert werden - Anschluss an BFH, Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015.

    Im Übrigen sei die rechtliche Argumentation des Beklagten durch die Entscheidung des BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFH/NV 2011, 1308 überholt.

    Die Kosten eines Zivilprozesses wurden bis zum Ergehen der Grundsatzentscheidung des BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 lediglich in besonders gelagerten Fällen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

    Durch Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFH/NV 2011, 1612 hat der BFH neue Rechtsgrundsätze aufgestellt und erkannt, dass Zivilprozesskosten mit Rücksicht auf das staatliche Gewaltmonopol unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.

    Das Gericht erachtet auch mit Rücksicht auf den Nichtanwendungserlass der Verwaltung eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Gründen des BFH-Urteils vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 nicht für erforderlich.

  • BFH, 18.03.2004 - III R 31/02

    Zahlung von Erpressungsgeldern als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.02.2012 - 1 K 75/11
    Liegt diese in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 18. März 2004 III R 31/02, BStBl II 2004, 867).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14

    Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Im Anschluss an diese Rechtsprechung wird zwischenzeitlich erstinstanzlich teilweise die Auffassung vertreten, dass nunmehr auch Prozesskosten, die auf Scheidungsfolgesachen entfielen, als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG zu qualifizieren seien (vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Februar 2012 - 1 K 75/11 -, juris, Rdn. 17; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2013 - 10 K 2392/12 E -, juris, Rdn. 19; a.A. FG München, Urteil vom 21. August 2012 - 10 K 800/10 -, juris, Rdnrn. 22, 27).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 70/12

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21. Februar 2012  1 K 75/11 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 523 veröffentlichten Gründen statt.

    Es beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen FG vom 21. Februar 2012  1 K 75/11 die Klage abzuweisen.

  • FG Schleswig-Holstein, 17.04.2013 - 5 K 156/12

    Kosten eines ausländischen Rechtsanwaltes als außergewöhnliche Belastung

    Zutreffend weist der 1. Senat des Gerichts in seinem Urteil vom 21.02.2012 (1 K 75/12, EFG 2013, 523) darauf hin, dass diese Rechtssprechung nicht mehr aktuell sei und führt weiter aus: "Durch Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFH/NV 2011, 1612 hat der BFH neue Rechtsgrundsätze aufgestellt und erkannt, dass Zivilprozesskosten mit Rücksicht auf das staatliche Gewaltmonopol unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.

    Auf Betreiben seiner geschiedenen Ehefrau und wegen der letztlich von ihr rechtshängig gemachten Klage musste sich der Kläger - wie es der 1. Senat in seinem Urteil vom 21.02.2012 a.a.O. treffend formuliert - dem Verfahren ohne jeden eigenen Gestaltungsspielraum stellen.

    Im Hinblick auf die Urteile des 1. Senats vom 21.02.2012 (1 K 75/11; Revision anhängig VI R 70/12), des FG Düsseldorf vom 20.2.2013 (15 K 2052/12 E, juris; Revision anhängig VI R 14/13) und des FG München vom 21.8.2012 (10 K 800/10, EFG 2013, 451; Revision anhängig VI R 69/12) war die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2014 - 4 K 1961/12

    Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung

    Die vom BFH zugelassene Revision betrifft ein - hier vergleichbares - Verfahren bezüglich Anwaltskosten aus einem Scheidungsverbundverfahren (VI R 70/12), die nach Ansicht der Vorinstanz (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 21. Februar 2012, 1 K 75/11, EFG 2013, 523) auch nach alter Rechtsprechung zum typischen Anwendungsfall einer außergewöhnlichen Belastung gehört haben sollen.
  • FG Thüringen, 14.05.2014 - 3 K 830/13

    Anwaltskosten in Zusammenhang mit Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich etc.)

    Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die o.g. Grundsatzentscheidung des BFH vom 12.5.2011 (VI R 42/10, a.a.O.) jedoch überholt (vgl. ebenso FG Köln, Urteil vom 26. Juni 2013 7 K 2700/12, EFG 2013, 1665, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 56/13; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2013 10 K 2392/12 E, EFG 2013, 933, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 16/13; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteile vom 21. Februar 2012 1 K 75/11, EFG 2013, 523, Rev. anhängig, Az. des BFH: VI R 70/12; vom 17. April 2013 5 K 156/12, EFG 2013, 1127, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 26/13; a.A. FG München vom 21. August 2012 10 K 800/10, EFG 2013, 451, Rev. anhängig, Az. des BFH: VI R 69/12).
  • FG Niedersachsen, 15.05.2013 - 9 K 238/12

    Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten im Falle des Prozessverlustes als

    Kosten eines Berufungsprozesses; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21. Februar 2012 1 K 75/11, EFG 2013, 523, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 70/12 betr.
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2014 - 14 K 14310/12

    Zivilprozesskosten des Gesellschafters eines Immobilienfonds im Zusammenhang mit

    Kosten eines Berufungsprozesses; SchleswigHolsteinisches FG, Urteil vom 21.02.2012 1 K 75/11, EFG 2013, 523, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 70/12 betr.
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2012 - 1 K 75/11   

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https://dejure.org/2012,21729
OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2012 - 1 K 75/11 (https://dejure.org/2012,21729)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19.07.2012 - 1 K 75/11 (https://dejure.org/2012,21729)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19. Juli 2012 - 1 K 75/11 (https://dejure.org/2012,21729)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Befugnis der Zahnärztekammer zur Erteilung eines Kammerzertifikats "Fortbildung"

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Befugnis der Zahnärztekammer zur Erteilung eines Kammerzertifikats "Fortbildung"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kammer-Zertifikat "Fortbildung Kieferorthopädie" wird Erfordenis beruflicher Zusatzqualifikation nicht gerecht

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2001 - 9 S 2320/00

    Zusatzbezeichnung eines Zahnarztes nach Weiterbildung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2012 - 1 K 75/11
    Die Öffentlichkeit wird angesichts des naheliegenden Vergleiches zwischen Facharzt und Fachzahnarzt von ihm eine qualifizierte zahnärztliche Leistung erwarten, woraus ihm ein bedeutsamer eigener fachlicher und sozialer Status erwächst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 -, juris, Rdnr. 112; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10. Juli 2001 - 9 S 2320/00 -, juris, Rdnr. 113 bis 115).

    Der Wettbewerbsvorsprung des weitergebildeten Fachzahnarztes wird hierdurch zumindest wesentlich beeinträchtigt, wenn nicht gar beseitigt; denn es ist zu erwarten, dass das Kammerzertifikat Fortbildung Einfluss auf die Arztwahl durch die Patienten nehmen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10. Juli 2001 - 9 S 2320/00 -, juris, Rdnr. 116, 117; Urt. v. 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 -, juris, Rdnr. 85).

    Der erfolgreiche Erwerb einer Zusatzqualifikation ist in der allgemeinen Bezeichnung "Zahnarzt" nicht abgebildet, sondern rechtfertigt eine zusätzliche (Fach-)Bezeichnung (vgl. zum Vorstehenden VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10. Juli 2001 - 9 S 2320/00 -, juris, Rdnr. 122 ff.).

  • BGH, 18.03.2010 - I ZR 172/08

    Master of Science Kieferorthopädie

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2012 - 1 K 75/11
    Dem Patienten könne zwecks Vermeidung eines Irrtums auch keine Informationspflicht aufgebürdet werden; eine Vergleichbarkeit mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Führung des österreichischen Titels "Master of science Kieferorthopädie" neben der Berufsbezeichnung (vgl. Urt. v. 28.03.2010 - I ZR 172/08 -) sei nicht gegeben.

    Wie der Antragsteller dazu zutreffend bemerkt lag der Entscheidung des BGH (I ZR 172/08, Urt. v. 28. März 2010) ein der hier maßgeblichen Konstellation schon im Ansatz nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde: während es in jenem Fall um die Frage ging, ob ein (rechtmäßig) erworbener ausländischer akademischer Grad unter Wettbewerbsaspekten in Deutschland geführt werden darf, fehlt es hier bereits an der für die Erteilung und Führung eines Kammerzertifikates erforderlichen gesetzlichen Grundlage.

  • BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00

    Zum Praxisschild des Zahnarztes

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2012 - 1 K 75/11
    Es ist auch nicht unverhältnismäßig, weil dem Arzt die sachliche Information über seine berufliche Tätigkeit (und auch über die im Wege der Weiterbildung erworbenen Zusatzqualifikationen) gestattet ist (BVerfG, Beschl. v. 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u. a. -, juris, m. w. N.).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2012 - 1 K 75/11
    Die Öffentlichkeit wird angesichts des naheliegenden Vergleiches zwischen Facharzt und Fachzahnarzt von ihm eine qualifizierte zahnärztliche Leistung erwarten, woraus ihm ein bedeutsamer eigener fachlicher und sozialer Status erwächst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 -, juris, Rdnr. 112; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10. Juli 2001 - 9 S 2320/00 -, juris, Rdnr. 113 bis 115).
  • BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08

    Kein vorbeugender Rechtsschutz zugunsten eines Plankrankenhauses bei Aufnahme

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2012 - 1 K 75/11
    Zwar bietet Art. 12 Abs. 1 GG im Grundsatz keinen Schutz vor Konkurrenz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. März 1978 - VII B 144.76 -, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08 -, juris, Rdnr. 9); jedoch stellt sich dies anders dar, wenn einem Marktteilnehmer vom Staat eine besondere Rechtsstellung verliehen wird, die ihm zugleich eine besondere Stellung im Wettbewerb bietet und bieten soll.
  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2012 - 1 K 75/11
    Diesem Zweck wird eine Auslegung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gerecht, die den dort verwendeten Begriff der Rechtsvorschrift in einem weiten Sinne versteht und jedenfalls solche (abstrakt-generellen) Regelungen der Exekutive einbezieht, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentliche Rechte unmittelbar berühren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. November 1993 - 5 N 1.92 -, juris, Rdnr. 8, 9; Urt. v. 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, juris, Rdnr. 18).
  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2012 - 1 K 75/11
    Hierzu bedarf es der hinreichend substantiierten Darlegung von Tatsachen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, juris; Urt. v. 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, juris).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2012 - 1 K 75/11
    Hierzu bedarf es der hinreichend substantiierten Darlegung von Tatsachen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, juris; Urt. v. 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 2738/01

    Antragsbefugnis für Normenkontrollverfahren; Zusatzbezeichnung nach Weiterbildung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2012 - 1 K 75/11
    Der Wettbewerbsvorsprung des weitergebildeten Fachzahnarztes wird hierdurch zumindest wesentlich beeinträchtigt, wenn nicht gar beseitigt; denn es ist zu erwarten, dass das Kammerzertifikat Fortbildung Einfluss auf die Arztwahl durch die Patienten nehmen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10. Juli 2001 - 9 S 2320/00 -, juris, Rdnr. 116, 117; Urt. v. 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 -, juris, Rdnr. 85).
  • BVerwG, 01.03.1978 - 7 B 144.76

    Kommunale Wohnungsvermittlung - Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2012 - 1 K 75/11
    Zwar bietet Art. 12 Abs. 1 GG im Grundsatz keinen Schutz vor Konkurrenz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. März 1978 - VII B 144.76 -, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08 -, juris, Rdnr. 9); jedoch stellt sich dies anders dar, wenn einem Marktteilnehmer vom Staat eine besondere Rechtsstellung verliehen wird, die ihm zugleich eine besondere Stellung im Wettbewerb bietet und bieten soll.
  • BVerwG, 25.11.1993 - 5 N 1.92

    Normenkontrolle - Runderlaß - Sozialhilfe - Laufende Leistungen zum

  • OVG Sachsen, 21.07.2011 - 1 R 74/11
  • OVG Bremen, 02.06.2021 - 2 D 214/20

    Erwerb der Zusatzbezeichnung Homöopathie - Antragsbefugnis; Homöopathie;

    Die Öffentlichkeit wird angesichts der besonderen, sie aus der Gruppe der übrigen Ärzte heraushebenden Bezeichnung von ihnen eine qualifizierte ärztliche Leistung erwarten, woraus ihnen ein bedeutsamer eigener fachlicher und sozialer Status erwächst (OVG LSA, Urt. v. 19.07.2012 - 1 K 75/11, juris Rn. 34; VGH BW, Urt. v. 10.07.2001 - 9 S 2320/00, juris Rn. 113 bis 115; ferner BVerfG, Beschl. v. 09.05.1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64, juris Rn. 112).

    Es ist daher anerkannt, dass jedenfalls der Erwerb einer Gebietsbezeichnung (Facharztbezeichnung) eine Rechtsstellung vermittelt, die den Beruf prägt und dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97, juris Rn. 21; BVerwG, Beschl. v. 04.09.2003 - 3 BN 1/03, juris Rn. 6; OVG LSA, Urt. v. 19.07.2012 - 1 K 75/11, juris Rn. 34; VGH BW, Urt. v. 28.04.2004 - 9 S 1751/02, juris Rn. 113 bis 115, 127).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2015 - 3 R 397/14

    Festlegung der Prüforte für die praktische Fahrerlaubnisprüfung

    Dem trägt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem dadurch Rechnung, dass es auch Regelungen, die anhand formeller Kriterien nicht eindeutig als Rechtsnormen zu qualifizieren sind, nicht von vornherein vom Kreis der Rechtsvorschriften ausschließt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1993 - 5 N 1.92 -, juris Rn. 9 und vom 25. September 2012 - 3 BN 1.12 -, juris Rn. 4 m.w.N.; s. auch OVG LSA, Urteil vom 19. Juli 2012 - 1 K 75/11 -, juris Rn. 26).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.05.2015 - 3 K 396/14

    Festlegung der Prüforte für die praktische Fahrerlaubnisprüfung

    Dem trägt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem dadurch Rechnung, dass es auch Regelungen, die anhand formeller Kriterien nicht eindeutig als Rechtsnormen zu qualifizieren sind, nicht von vornherein vom Kreis der Rechtsvorschriften ausschließt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1993 - 5 N 1.92 -, juris Rn. 9 und vom 25. September 2012 - 3 BN 1.12 -, juris Rn. 4 m.w.N.; s. auch OVG LSA, Urteil vom 19. Juli 2012 - 1 K 75/11 -, juris Rn. 26).
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