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   FG Brandenburg, 25.02.2002 - 1 K 767/00   

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https://dejure.org/2002,11223
FG Brandenburg, 25.02.2002 - 1 K 767/00 (https://dejure.org/2002,11223)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 25.02.2002 - 1 K 767/00 (https://dejure.org/2002,11223)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 25. Februar 2002 - 1 K 767/00 (https://dejure.org/2002,11223)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerbefreiung für eine gemischte Garantie eines Kraftfahrzeughändlers; Kauf eines Gebrauchtwagens; Qualifizierung eines Fahrzeugverkaufs als steuerfreie Vermittlungsleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerbefreiung für sog. gemischte Garantie eines Kraftfahrzeughändlers; Umsatzsteuer 1997

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Umsatzsteuerbefreiung für sog. gemischte Garantie eines Kraftfahrzeughändlers - Umsatzsteuer 1997

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zwei neue Urteile - Garantieversicherung doch steuerfrei?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 642
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.04.1999 - V R 72/98

    Thermalschwimmbad in Kurhotel, ermäßigter Steuersatz

    Auszug aus FG Brandenburg, 25.02.2002 - 1 K 767/00
    Eine unselbständige Nebenleistung liegt nach diesen Grundsätzen dann vor, wenn sie für den Kunden keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können ( EuGH am angegebenen Ort - aaO - Rdnr. 30 mit Verweis auf das Urteil vom 22.10.1998 - Rs. C-308/96 und C-94/97 - Madgett und Baldwin, UR 1999, 38 Rdnr. 24; im Ergebnis ebenso Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 14.05.1998 V R 85/97, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1999, 145 und Urteil vom 29.04.1999 V R 72/98, Nichtveröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1999, 1523, 1524, wonach es darauf ankommt, ob die Leistung im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt, die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet und üblicherweise im Gefolge der Hauptleistung vorkommt).

    Denn dieses Merkmal vermag für sich genommen nicht die Unselbständigkeit einer Leistung zu begründen, sondern muss zur Herbeiführung dieser Rechtsfolge kumulativ zur wirtschaftlichen Ergänzung, Verbesserung oder Abrundung der Hauptleistung hinzutreten, die hier gerade nicht vorliegen (vgl. BFH, Urteil vom 29.04.1999 V R 72/98, BFH/NV 1999, 1523, 1524).

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.12.2001 - 1 K 2539/99

    Vergütung für Gebrauchtwagengarantie nicht umsatzsteuerpflichtig

    Auszug aus FG Brandenburg, 25.02.2002 - 1 K 767/00
    Zur Begründung der Klage verweist der Kläger auf die Entscheidungen des Finanzgerichts Nürnberg vom 30.03.1998 (II-240/97, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1998, 1292, rkr.) und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.12.2001 ( 1 K 2539/99, bislang nicht veröffentlicht).

    Die Finanzgerichte Nürnberg und Rheinland-Pfalz haben für die bloße Verschaffung von Versicherungsschutz, ohne dass den Kunden ein unmittelbarer Reparaturanspruch gegen den Händler zusteht, entschieden, dass es sich dabei um eine zur Lieferung des Fahrzeugs selbständige Hauptleistung handelt (Finanzgericht - FG - Nürnberg, Urteil vom 30.03.1998 II-240/97, EFG 1998, 1292, rkr.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2001 1 K 2539/99, bislang nicht veröffentlicht).

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus FG Brandenburg, 25.02.2002 - 1 K 767/00
    Ob dies der Fall ist, ist nach dem Wesen des Umsatzes zu ermitteln, wobei danach zu fragen ist, ob der Unternehmer aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringen wollte (vgl. Europäischer Gerichtshof - EuGH -, Urteil vom 25.02.1999 - Rs. C-349/96 - Card Protection Plan Ltd., Umsatzsteuerrundschau 1999, 254, 257 Rdnr. 29; Husmann in Rau/Dürrwächter, UStG , § 1 Rdnr. 133 ff.).
  • BFH, 14.05.1998 - V R 85/97

    Gastronomieumsätze bei Theatervorstellungen

    Auszug aus FG Brandenburg, 25.02.2002 - 1 K 767/00
    Eine unselbständige Nebenleistung liegt nach diesen Grundsätzen dann vor, wenn sie für den Kunden keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können ( EuGH am angegebenen Ort - aaO - Rdnr. 30 mit Verweis auf das Urteil vom 22.10.1998 - Rs. C-308/96 und C-94/97 - Madgett und Baldwin, UR 1999, 38 Rdnr. 24; im Ergebnis ebenso Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 14.05.1998 V R 85/97, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1999, 145 und Urteil vom 29.04.1999 V R 72/98, Nichtveröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1999, 1523, 1524, wonach es darauf ankommt, ob die Leistung im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt, die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet und üblicherweise im Gefolge der Hauptleistung vorkommt).
  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus FG Brandenburg, 25.02.2002 - 1 K 767/00
    Eine unselbständige Nebenleistung liegt nach diesen Grundsätzen dann vor, wenn sie für den Kunden keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können ( EuGH am angegebenen Ort - aaO - Rdnr. 30 mit Verweis auf das Urteil vom 22.10.1998 - Rs. C-308/96 und C-94/97 - Madgett und Baldwin, UR 1999, 38 Rdnr. 24; im Ergebnis ebenso Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 14.05.1998 V R 85/97, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1999, 145 und Urteil vom 29.04.1999 V R 72/98, Nichtveröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1999, 1523, 1524, wonach es darauf ankommt, ob die Leistung im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt, die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet und üblicherweise im Gefolge der Hauptleistung vorkommt).
  • FG Baden-Württemberg, 27.06.2001 - 3 K 128/98

    Gebrauchtwagengarantie als unselbständige Nebenleistung zur Lieferung eines

    Auszug aus FG Brandenburg, 25.02.2002 - 1 K 767/00
    Denn dieses sich aus den beiden Komponenten "Verschaffung des Versicherungsschutzes" und "Gewährung einer Eigengarantie" zusammensetzende Gesamtpaket hängt aus der Sicht des Kunden nicht unmittelbar mit der Fahrzeuglieferung zusammen, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass sich die über die Garantievereinbarung abgesicherten Reparaturansprüche der Kunden auf die zeitgleich gekauften Fahrzeuge beziehen (so aber FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2001 3 K 128/98, EFG 2001, 1323, 1324, Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: V R 67/01).
  • BFH, 09.10.2002 - V R 67/01

    Aufpreis

    Auszug aus FG Brandenburg, 25.02.2002 - 1 K 767/00
    Denn dieses sich aus den beiden Komponenten "Verschaffung des Versicherungsschutzes" und "Gewährung einer Eigengarantie" zusammensetzende Gesamtpaket hängt aus der Sicht des Kunden nicht unmittelbar mit der Fahrzeuglieferung zusammen, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass sich die über die Garantievereinbarung abgesicherten Reparaturansprüche der Kunden auf die zeitgleich gekauften Fahrzeuge beziehen (so aber FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2001 3 K 128/98, EFG 2001, 1323, 1324, Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: V R 67/01).
  • BFH, 16.01.2003 - V R 16/02

    Umsatzsteuerliche Behandlung des CG Car-Garantiemodells

    Sie sei keine bloße Nebenleistung zur steuerpflichtigen Lieferung der Gebraucht- und Neuwagen (vgl. EFG 2002, 642).
  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2005 - 2 K 109/03

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Garantiezusagen eines Kraftfahrzeughändlers:

    Ein steuerfreier Umsatz durch Übernahme einer Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn - wie im Fall der Eigenreparatur - eine Garantie dafür übernommen wird, dass ein bestimmter, tatsächlich oder rechtlich möglicher Erfolg eintritt oder dass sich die Gefahr eines künftigen Schadens nicht verwirklicht (vgl. z. B. BFH-Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445, sowie FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2002 1 K 767/00, EFG 2002, 642 m. w. N.).

    Nach § 1 Nr. 1 Satz 1 der Garantiebedingungen B 196 hat der garantiegewährende Händler innerhalb der Garantielaufzeit für die Funktionsfähigkeit der in § 2 Ziff. 1 der Garantiebedingungen genannten Bauteile des von ihm verkauften Fahrzeugs durch eine fachgerechte und kostenlose Reparatur - Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils - einzustehen (vgl. zur Auslegung der Garantiebedingungen B 196 auch das FG des Landes Brandenburg, Urteil in EFG 2002, 642).

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