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   FG Baden-Württemberg, 04.09.1995 - 1 Ko 2/95   

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FG Baden-Württemberg, 04.09.1995 - 1 Ko 2/95 (https://dejure.org/1995,31917)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.09.1995 - 1 Ko 2/95 (https://dejure.org/1995,31917)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. September 1995 - 1 Ko 2/95 (https://dejure.org/1995,31917)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1995, 1077
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • FG Köln, 13.03.2008 - 10 Ko 3867/07

    Vorliegen einer für die Entstehung einer Erledigungsgebühr hinreichenden

    Dies ist keine besondere Leistung, die nicht bereits mit der Prozessgebühr abgegolten wäre (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077).

    Ebenso wenig genügt es, dass das Finanzamt unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. eines diese ergänzenden Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage/Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert und damit den Kläger klaglos stellt (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077 und Außensenate Stuttgart, Beschluss vom 2. Oktober 1985 XII Ko 1/85, EFG 1986, 309; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 17. Juli 1995 IX 3/94 Ko, 1077; FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 1987 3 Ko 2/87, EFG 1987, 322; FG Bremen, Beschluss vom 16. Dezember 1993 292138 E 2, EFG 1994, 316; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz 100).

  • FG Köln, 28.08.2006 - 10 Ko 202/06

    Streitwerthöhe nach Differenzbetrag zwischen festgesetztem und begehrtem

    Dies ist keine besondere Leistung, die nicht bereits mit der Prozessgebühr abgegolten wäre (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077).

    Deshalb genügt es auch nicht, dass das Finanzamt unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. eines diese ergänzenden Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage/Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert und damit den Kläger klaglos stellt (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077 und Außensenate Stuttgart, Beschluss vom 2. Oktober 1985 XII Ko 1/85, EFG 1986, 309; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 17. Juli 1995 IX 3/94 Ko, 1077; FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 1987 3 Ko 2/87, EFG 1987, 322; FG Bremen, Beschluss vom 16. Dezember 1993 292138 E 2, EFG 1994, 316; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz 100).

  • FG Saarland, 29.03.1996 - 2 S 39/96
    Nach allgemeiner Meinung setzt eine solche anwaltliche Mitwirkung an einer Verfahrenserledigung ein besonderes, auf eine Erledigung ohne Urteil gerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts voraus (FG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2. Mai 1989 2 S 15/89, EFG 1989, 652; vom 2. September 1982 II 145/82, EFG 1983, 253; FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077).

    Streit besteht allerdings darüber, ob das Erfordernis einer besonderen Mitwirkungshandlung, das sich im übrigen so nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, weit oder eng auszulegen ist (s. dazu z. B. einerseits FG des Saarlandes, EFG 1983, 253: Hinweis des Rechtsanwalts auf ein einschlägiges BFH-Urteil außerhalb der Klagebegründung genügt sowie andererseits FG Baden-Württemberg, EFG 1995, 1077: genügt nicht).

  • FG Köln, 16.03.2016 - 10 Ko 2520/15

    Zugrundezulegender Streitwert im Rahmen der Kostenfestsetzung bei einem

    Um den Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren nicht gegenüber einem Rechtsanwalt zu privilegieren, der im Zivilprozess eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet hatte, wurde für eine "Mitwirkung bei der Erledigung" nach altem Recht in ständiger Rechtsprechung eine besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten verlangt, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführte und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausging (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28.06.2004 - 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.09.1995 - 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077, jeweils m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 27.08.2007 - 8 KO 1/07

    Kostenfestsetzung - Ansatz einer Erledigungsgebühr - Entscheidungsbefugnis des

    Die Klageerhebung nebst Begründung und Beratung des Klägers stellt -wie im Streitfall -keine besondere Leistung dar, die nicht bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten wäre (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642; FG Baden-Württemberg Beschluss vom 4. September 1995 1 KO 2/95, EFG 1995, 1077).
  • FG Köln, 28.06.2004 - 10 Ko 1603/04

    Entstehung der Erledigungsgebühr wegen "Mitwirkens" des Rechtsanwalts an der

    Ebenso wenig genügt es, dass das Finanzamt unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. eines diese ergänzenden Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage/Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert und damit den Kläger klaglos stellt (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077 und Außensenate Stuttgart, Beschluss vom 2. Oktober 1985 XII Ko 1/85, EFG 1986, 309; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 17. Juli 1995 IX 3/94 Ko, 1077; FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 1987 3 Ko 2/87, EFG 1987, 322; FG Bremen, Beschluss vom 16. Dezember 1993 292138 E 2, EFG 1994, 316; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz 100).
  • FG Köln, 28.06.2007 - 10 Ko 715/07

    Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen aus einem errichteten Neubau von der

    Um den Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren nicht gegenüber einem Rechtsanwalt zu privilegieren, der im Zivilprozess eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet hatte, wurde für eine "Mitwirkung bei der Erledigung" nach altem Recht in ständiger Rechtsprechung eine besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten verlangt, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführte und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausging (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077, jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 23.07.2015 - 10 Ko 597/15

    Streitwert bei gleichzeitiger Anfechtung eines auf 0 Euro lautenden

    Um den Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren nicht gegenüber einem Rechtsanwalt zu privilegieren, der im Zivilprozess eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet hatte, wurde für eine "Mitwirkung bei der Erledigung" nach altem Recht in ständiger Rechtsprechung eine besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten verlangt, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführte und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausging (FG Köln, Beschluss vom 28.6. 2004 - 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.9. 1995 - 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077, jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 06.05.2010 - 10 K 4102/09

    Kostenerstattung nach § 77 EStG

    Um den Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren nicht gegenüber einem Rechtsanwalt zu privilegieren, der im Zivilprozess eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet hatte, wurde für eine "Mitwirkung bei der Erledigung" nach altem Recht in ständiger Rechtsprechung eine besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten verlangt, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführte und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausging (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077, jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 17.06.2009 - 10 Ko 4491/08

    Erledigungsgebühr

    Um den Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren nicht gegenüber einem Rechtsanwalt zu privilegieren, der im Zivilprozess eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet hatte, wurde für eine "Mitwirkung bei der Erledigung" nach altem Recht in ständiger Rechtsprechung eine besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten verlangt, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführte und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausging (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077, jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 08.12.2008 - 10 Ko 1455/08

    Bemessung des Streitwerts bei der Anfechtung von Steuerbescheiden nach dem

  • FG Schleswig-Holstein, 20.08.2008 - 5 KO 15/08

    Kostenerstattung für das außergerichtliche Vorverfahren - keine Erstattung

  • FG Köln, 13.03.2008 - 10 Ko 3739/07

    Erledigungsgebühr als zusätzliche Vergütung für Verhandlungen eines

  • FG Köln, 30.09.2014 - 10 Ko 2686/14

    Erledigungsgebühr bei Zustimmung zu einer gerichtlichen Verständigung

  • FG Köln, 08.12.2008 - 10 Ko 1355/08

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

  • FG Thüringen, 14.10.2014 - 4 Ko 557/13

    Zulässigkeit einer Erinnerung gegen die Streitwertberechnung in

  • FG Köln, 15.10.2001 - 10 Ko 3092/01

    Erstattungsfähige Kosten

  • FG Köln, 02.07.2001 - 10 Ko 2725/01

    Voraussetzungen für das Verdienen einer Erledigungsgebühr

  • FG Köln, 28.06.2004 - 10 ko 1588/04

    Entstehen von Prozessgebühren bei Zurückverweisung an das Gericht des ersten

  • FG Köln, 16.06.2011 - 10 Ko 933/11

    Entstehen einer Erledigungsgebühr

  • FG Thüringen, 02.04.2009 - 4 Ko 179/09

    Keine Festsetzung einer Terminsgebühr oder Erledigungsgebühr im Falle einer

  • FG Köln, 29.11.1999 - 10 Ko 2645/99

    Festsetzung einer Gebühr als vom Erinnerungsgegner zu erstattende Kosten;

  • FG Schleswig-Holstein, 20.08.2008 - 5 K 220/07

    Erstattungsfähigkeit der Zeitgebühr eines Steuerberaters für die Prüfung von

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