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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2006 - 1 L 38/05   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2006 - 1 L 38/05 (https://dejure.org/2006,81021)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 15.11.2006 - 1 L 38/05 (https://dejure.org/2006,81021)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 15. November 2006 - 1 L 38/05 (https://dejure.org/2006,81021)
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Wird zitiert von ... (13)

  • VG Greifswald, 11.04.2017 - 3 A 919/16

    Erhebung einer Kurabgabe; Auswirkung der Widerlegung der Aufenthaltsvermutung

    Sie rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass bei Zweitwohnungsinhabern angesichts der Kosten, die mit dem Erwerb und der Unterhaltung einer Zweitwohnung in einem Kur- und Erholungsort einhergehen nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass ein Zweitwohnungsinhaber die Wohnung auch selbst nutzt und dadurch an den von der Gemeinde bereitgestellten Kureinrichtungen teilhat (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 - 1 L 38/05 -, juris).

    Die Nutzungsmöglichkeit besteht nicht, wenn sich der Zweitwohnungsinhaber während des gesamten Erhebungszeitraums nicht in der Gemeinde aufgehalten hat (OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 - 1 L 38/05 -, juris Rn. 33).

    Sie haben dargelegt, dass sie die Ferienwohnung in G im Erhebungszeitraum nicht aufgesucht haben und dies durch Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 - 1 L 38/05 -, juris Rn. 39).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2014 - 1 K 14/11

    Wirksamkeit der Kurabgabensatzung einer Gemeinde

    Eine kommunale Kurabgabensatzung hat bei der Festlegung der Abgabetatbestände die Vorgaben des § 11 Abs. 2 KAG M-V zu beachten (OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 - 1 L 38/05 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 147/16

    Gültigkeit einer Kuragbgabensatzung u.a. Einnahmen Tagesgästen

    Dieser gesetzlich festgelegte Kreis der Abgabenschuldner darf weder erweitert noch beschränkt werden (vgl. zur grds. Unzulässigkeit der Erweiterung/Beschränkung nur OVG M-V, Urt. v. 15.11.2006 - 1 L 38/05 -, juris Rn. 26 ff.; Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand März 2019, § 11 Ziff. 2.2.1 m.w.N. zur Rspr.).
  • VG Greifswald, 05.05.2010 - 3 A 1061/07

    Heranziehung von Familienangehörigen zur Jahreskurabgabe

    Denn Zweitwohnungsinhaber können sowohl der Zweitwohnungsteuerpflicht als auch der Kurabgabepflicht unterliegen, da die diesen beiden Abgabenarten zugrunde liegenden Abgabetatbestände nicht gleichartig sind (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.11.2006 - 1 L 38/05, Juris Rn. 34 m.w.N.).

    Dies verstößt aber nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Grundgesetz - GG), weil es für die erhebungsberechtigte Gemeinde tatsächlich kaum durchführbar, zumindest aber wirtschaftlich unvertretbar wäre, die tatsächliche Aufenthaltsdauer von Zweitwohnungsinhabern und ihren Angehörigen im Gemeindegebiet das ganze Jahr zu überwachen und festzustellen (allg. Ansicht: OVG Mecklenburg-Vorpommern; Urt. v. 15.11.2006 - 1 L 38/05, juris; OVG Schleswig, Urt. v. 04.10.1995 - 2 L 197/94, juris Rn. 36; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.02.2004 - 9 KN 546/02, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.05.2000 - 9 L 977/99 -, juris).

  • VG Greifswald, 22.11.2013 - 3 A 885/12

    Keine automatische Fälligkeit von Fremdenverkehrsabgaben zu Jahresbeginn;

    Die Bestimmung des abgabenpflichtigen Personenkreises in § 2 Kurabgabensatzung 2011 hält sich im Rahmen der Satzungsermächtigung aus § 11 Abs. 2 KAG M-V. § 2 Abs. 3 Satz 1 Kurabgabensatzung 2011 rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass bei Zweitwohnungsinhabern angesichts der Kosten, die mit dem Erwerb und der Unterhaltung einer Zweitwohnung in einem Kur- und Erholungsort einhergehen, nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass ein Zweitwohnungsinhaber die Wohnung auch selbst nutzt und dadurch an den von der Gemeinde bereitgestellten Kureinrichtungen teilhat (OVG Greifswald, Urteil vom 15. November 2006 - 1 L 38/05 -, juris).

    Aus Praktikabilitäts- und wirtschaftlichen Gründen ist es schließlich rechtlich unbedenklich, wenn nach der Satzung Zweitwohnungsinhaber unabhängig von der Aufenthaltsdauer für sich und ihre Familienangehörigen grundsätzlich die Kurabgabebeträge der Jahreskarte zu zahlen haben (OVG Greifswald, Urteil vom 15. November 2006 - 1 L 38/05 -, juris).

  • VG Greifswald, 04.01.2010 - 3 A 1848/08

    Unzulässige Ausnahmen in Kurabgabesatzung

    Eine kommunale Kurabgabesatzung hat bei der Festlegung der Abgabetatbestände die Vorgaben des § 11 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M- V) zu beachten (OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 - 1 L 38/05, zit. n. juris).

    So besteht die Nutzungsmöglichkeit nicht, wenn sich der Zweitwohnungsinhaber während des gesamten Erhebungszeitraums nicht in der Gemeinde aufgehalten hat (OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 - 1 L 38/05, zit. n. juris).

  • VG Greifswald, 11.12.2012 - 3 A 466/10

    Kurabgaben, Festlegung des Eigenanteils einer Gemeinde

    Die Bestimmung des abgabenpflichtigen Personenkreises in § 2 Kurabgabensatzung 2011 hält sich im Rahmen der Satzungsermächtigung aus § 11 Abs. 2 KAG M-V. § 2 Abs. 3 Satz 1 Kurabgabensatzung 2011 rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass bei Zweitwohnungsinhabern angesichts der Kosten, die mit dem Erwerb und der Unterhaltung einer Zweitwohnung in einem Kur- und Erholungsort einhergehen, nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass ein Zweitwohnungsinhaber die Wohnung auch selbst nutzt und dadurch an den von der Gemeinde bereitgestellten Kureinrichtungen teilhat (OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 - 1 L 38/05, zit. n. juris).

    Aus Praktikabilitäts- und wirtschaftlichen Gründen ist es rechtlich unbedenklich, wenn nach der Satzung Zweitwohnungsinhaber unabhängig von der Aufenthaltsdauer für sich und ihre Familienangehörigen grundsätzlich die Kurabgabebeträge der Jahreskarte zu zahlen haben (OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 - 1 L 38/05, zit. n. juris).

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 9 LA 133/08

    Erhebung eines Jahreskurbeitrags für einen Zweitwohnungsinhaber; Aufenthalt

    In jedem Fall bedarf es als Grundlage der angeführten Vermutung der Verknüpfung des Aufenthalts mit der eigenen Wohnung (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.11.2006 - 1 L 38/05 - zitiert nach juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2022 - 3 LZ 492/21

    Erhebung von Zweitwohnungssteuer nach Maßgabe der bestehenden Nutzungsmöglichkeit

    Die hier zu beurteilende Rechtslage im Zweitwohnungssteuerrecht unterscheidet sich von derjenigen bei der Heranziehung zur Kurabgabe, denn es kommt dort - anders als bei der Zweitwohnungssteuer - nicht auf eine bestehende Nutzungsmöglichkeit, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt am Kur- und Erholungsort an (OVG Greifswald, Urteil vom 15. November 2006 - 1 L 38/05 -, juris Rn. 33).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2023 - 3 LB 720/21

    Zweitwohnungssteuer für auch vermietetes Ferienhaus

    Angesichts dieser unterschiedlichen abgabenrechtlichen Begründung und Ausgestaltung schließen Zweitwohnungsteuer und Kurabgabe einander nicht aus; sie können vielmehr nebeneinander erhoben werden (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 15. November 2006 - 1 L 38/05 -, juris Rn. 34 m. w. N.; VGH München, Urteil vom 2. Mai 2016 - 4 BV 15.2777 -, juris Rn. 54 m. w. N.).
  • VG Greifswald, 20.06.2017 - 3 A 1415/16

    Erhebung einer Kurabgabe für ein von Beginn der Erhebung nicht an die

  • VG Greifswald, 19.10.2011 - 3 A 1716/08

    Kurabgabepflicht für Gartenlaube

  • VG Greifswald, 04.12.2009 - 3 A 1380/07

    Kurabgabe für einen Kleingarten mit Laube

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