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   OVG Niedersachsen, 07.06.2011 - 1 ME 62/11   

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https://dejure.org/2011,6334
OVG Niedersachsen, 07.06.2011 - 1 ME 62/11 (https://dejure.org/2011,6334)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.06.2011 - 1 ME 62/11 (https://dejure.org/2011,6334)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. Juni 2011 - 1 ME 62/11 (https://dejure.org/2011,6334)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Abwehranspruch gegen straßenabgewandten Carport

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 34 Abs. 1 BauGB; § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO; § 46 Abs. 1 S. 2 NBauO; § 47 NBauO
    Planerische Vorbelastung kann die Positionierung eines Carports in der am weitesten straßenabgewandten Ecke des Baugrundstücks rechtfertigen; Rechtmäßigkeit der Positionierung eines Carports in der am weitesten straßenabgewandten Ecke des Baugrundstücks im Falle einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abwehranspruch gegen straßenabgewandten Carport

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abwehranspruch gegen straßenabgewandten Carport

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Planerische Vorbelastung kann die Positionierung eines Carports in der am weitesten straßenabgewandten Ecke des Baugrundstücks rechtfertigen; Rechtmäßigkeit der Positionierung eines Carports in der am weitesten straßenabgewandten Ecke des Baugrundstücks im Falle einer ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 1699
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2003 - 1 ME 170/03

    Baugestaltungsvorschrift; Bebauungsplan; Binnenbereich; Blockinnenraum; Carport;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.06.2011 - 1 ME 62/11
    Insoweit unterscheide sich die Sachlage von derjenigen, welche der Senat in seinem Beschluss vom 18. Juli 2003 (- 1 ME 170/03 - NdsVBl. 2003, 325) für ein größeres Straßenkarree im Bereich der Landeshauptstadt J. beurteilt habe.

    Sie sind unter anderem in den Senatsbeschlüssen vom 12. Juli 2005 (- 1 ME 115/05 -, V.n.b.) sowie vom 18. Juli 2003 (- 1 ME 170/03 -, NdsVBl. 2003, 325, veröffentlicht auch in Juris sowie OVG-Datenbank) niedergelegt.

    Wenn der Bebauungsplan Nr. ... daher die straßenseitige Baugrenze sowohl an der Ostseite der F. -Straße als auch an der Westseite der Straße Am H. unmittelbar an die straßenseitigen Fassaden der dort schon stehenden Gebäude anlegte, zugleich aber in dem Bereich östlich der F. -Straße den überbaubaren Bereich bis fast an die Ostgrenze dieser recht tiefen Handtuchgrundstücke führte, dann kann das nur den Sinn gehabt haben, die Antragsgegnerin habe schon im Jahre 1972 (und nicht erst wie im Fall 1 ME 170/03 aufgrund nachträglichen Sinneswandels durch die Landeshauptstadt J. geschehen nachträglich) beabsichtigt, eine Bebauung in zweiter Reihe zu ermöglichen.

  • OVG Niedersachsen, 29.08.1997 - 6 M 3892/97

    Baugenehmigung; Nachbarschutz; Vorläufiger Rechtsschutz; Statthafte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.06.2011 - 1 ME 62/11
    So hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29. August 1997 (- 6 M 3892/97 -, NdsRpfl. 1998, 13 = NdsVBl. 1998, 47) einem Nachbarrechtsbehelf gegen eine "Anlage" stattgegeben, welche hakenförmig hinter die straßenseitig als Riegel aufgestellte Wohnbebauung greifen und an deren Rand je zwei Einstellplätze pro Wohneinheit aufgereiht werden sollten.

    Anders als im vom 6. Senat dieses Gerichts am 19. August 1997 (- 6 M 3892/97 -, NdsRpfl. 1998, 13 = NdsVBl. 1998, 47) entschiedenen Fall lässt sich den sonstigen Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit entnehmen, die Antragsgegnerin als planerlassende Gemeinde habe zumindest Einstellplätze nicht so tief wie nunmehr genehmigt in den Binnenbereich vordringen lassen wollen.

  • BVerwG, 07.12.2000 - 4 C 3.00

    Stellplätze; Drittschutz; Nachbarschutz; Wohnbereich; Gewerbegebiet;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.06.2011 - 1 ME 62/11
    Was danach bei Abwägung der konkurrierenden Nutzungsinteressen dem Bauherrn gestattet bzw. seinem Nachbarn zugemutet werden kann, richtet sich zum einen nach der Vorbelastung des geplanten Aufstellungsortes durch vergleichbare Anlagen, daneben und vor allem aber nach den Festsetzungen eines für diesen Bereich geltenden Bebauungsplans (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urt. v. 7.12.2000 - 4 C 3.00 -, DVBl. 2001, 645 = NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160).
  • OVG Niedersachsen, 27.03.2007 - 1 ME 102/07

    Anwendbarkeit der Grundsätze des § 46 Abs. 1 S. 2 Niedersächsische Bauordnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.06.2011 - 1 ME 62/11
    Die hierzu maßgeblichen Grundsätze (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO/§ 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO) habe der Senat in seinem Beschluss vom 27. März 2007 (- 1 ME 102/07 -, BRS 71 Nr. 137 = NdsVBl. 2007, 199) zusammengefasst.
  • OVG Niedersachsen, 25.01.2007 - 1 ME 177/06

    Nachbarschutz gegen Einkaufszentrum; Prüfungsmaßstab im Eilverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.06.2011 - 1 ME 62/11
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Dritt-Rechtsschutzes erst dann Erfolg haben, wenn nach derzeit absehbarem Stand der Dinge Überwiegendes für die Annahme spricht, die angegriffene Baugenehmigung verletze Drittrechte dieses Antragstellers (wegen der Einzelheiten vgl. Senatsbeschl. v. 25.1.2007 - 1 ME 177/06 -, BauR 2007, 1394 = BRS 71 Nr. 165).
  • OVG Niedersachsen, 28.05.2014 - 1 ME 47/14

    Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf

    Stellplätze und Garagen dürfen - gemessen an § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO - im Hintergarten bzw. im Blockinneren eines Straßenkarrees angeordnet werden, wenn dort eine entsprechende Vorbelastung besteht (im Anschluss an Senat, Beschl. v. 18.7.2003 - 1 ME 170/03 -, juris Rn. 14 Beschl. v. 7.6.2011 - 1 ME 62/11 -, juris Rn. 13).

    Die für die Anordnung von Stellplätzen geltenden Grundsätze hat der Senat in mehreren Entscheidungen wie folgt zusammengefasst (vgl. nur Beschl. v. 18.7.2003 - 1 ME 170/03 -, juris Rn. 14 = NdsVBl 2003, 325: Beschl. v. 7.6.2011 - 1 ME 62/11 -, juris Rn. 13 = BauR 2011, 1699 ): Stellplätze und Garagen sollen grundsätzlich möglichst nah an öffentliche Verkehrsflächen herangebaut werden, um kein Störpotenzial in Ruhezonen hineinzutragen, in denen bislang keine Fahrzeugbewegungen stattfanden.

  • OVG Niedersachsen, 20.09.2017 - 1 ME 111/17

    Stellplätze

    Die rechtlichen Maßstäbe, nach denen sich nach der Senatsrechtsprechung die Anordnung von Stellplätzen auf einem Baugrundstück richten muss, (vgl. nur Beschl. v. 18.7.2003 - 1 ME 170/03 -, juris Rn. 14 = NdsVBl 2003, 325: Beschl. v. 7.6.2011 - 1 ME 62/11 -, juris Rn. 13 = BauR 2011, 1699 ; Beschl. v. 28.5.2014 - 1 ME 47/14 -, NVwZ-RR 2014, 756 = BauR 2014, 1910 = juris Rn. 16) hat das Verwaltungsgericht zutreffend zusammengefasst.
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2014 - 1 LA 168/13

    Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude als Merkmal der Art der baulichen Nutzung;

    Die für die Anordnung von Stellplätzen geltenden Grundsätze hat der Senat in mehreren Entscheidungen wie folgt zusammengefasst (vgl. nur Beschl. v. 18.7.2003 - 1 ME 170/03 -, juris Rn. 14 = NdsVBl 2003, 325: Beschl. v. 7.6.2011 - 1 ME 62/11 -, juris Rn. 13 = BauR 2011, 1699 ; Beschl. v. 28.5.2014 - 1 ME 47/14 -, juris-Rn. 16): Stellplätze und Garagen sollen grundsätzlich möglichst nah an öffentliche Verkehrsflächen herangebaut werden, um kein Störpotenzial in Ruhezonen hineinzutragen, in denen bislang keine Fahrzeugbewegungen stattfanden.
  • OVG Niedersachsen, 19.06.2012 - 1 LB 169/11

    Dachgauben als untergeordnete Gebäudeteile bei fehlender Nutzungsmöglichkeit von

    Die insoweit maßgeblichen Grundsätze hat der Senat in seinem Beschluss vom 7. Juni 2011 (- 1 ME 62/11 -, JURIS-Rn. 13; sonstige Vnb.) wie folgt zusammen gefasst:.
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