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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2011 - 1 N 84.10   

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https://dejure.org/2011,19305
OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2011 - 1 N 84.10 (https://dejure.org/2011,19305)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.02.2011 - 1 N 84.10 (https://dejure.org/2011,19305)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Februar 2011 - 1 N 84.10 (https://dejure.org/2011,19305)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 1 IHKG, § 3 IHKG
    Rückwirkende Erhebung von IHK-Beiträgen wegen Aufgabe der Gemeinnützigkeit; nachträgliche Veranlagung zur Gewerbsteuer

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 Abs 1 IHKG, § 3 IHKG, § 55 Abs 1 Nr 4 AO, § 61 Abs 3 AO, § 171 Abs 10 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO
    Zulassungsbegehren; IHK-Beiträge; rückwirkende Erhebung; Aufgabe der Gemeinnützigkeit; nachträgliche Veranlagung zur Gewerbsteuer; gewerbliche Tätigkeit; Tatbestandswirkung; Mitgliedschaft; Nutzen; Vorteil; (kein) Vertrauensschutz

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertrauensschutz hinsichtlich der Nichtzugehörigkeit einer Personengesellschaft zur Industrie- und Handelskammer (IHK) im Falle der Aufgabe der Gemeinnützigkeit durch Änderung der satzungsmäßigen Vermögensbindung; Folgen einer rückwirkenden Veranlagung zur Gewerbesteuer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertrauensschutz hinsichtlich der Nichtzugehörigkeit einer Personengesellschaft zur Industrie- und Handelskammer (IHK) im Falle der Aufgabe der Gemeinnützigkeit durch Änderung der satzungsmäßigen Vermögensbindung; Folgen einer rückwirkenden Veranlagung zur Gewerbesteuer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2011 - 1 N 84.10
    Darin liegt keine Gegenargumentation, mit der eine tragende Feststellung oder ein dem Urteil zugrunde gelegter Rechtssatz schlüssig in Frage gestellt wird (vgl. zum Maßstab ernstlicher Zweifel: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77).
  • BVerwG, 21.07.1998 - 1 C 32.97

    Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2011 - 1 N 84.10
    Ein Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht unter den Gesichtspunkten der fehlenden Möglichkeiten der Mitwirkung und Einflussnahme sowie der Inanspruchnahme von Leistungen, denn sie berührt den Vorteil aus der Tätigkeit der Beklagten, für den die Beiträge als Gegenleistung erbracht werden, nicht durchgreifend (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 - 1 C 32.97 - BVerwGE 107, 169; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2008 - OVG 12 S 27.08 - juris Rn. 3; auch bereits OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Januar 1984 a.a.O., Urteilsabdruck S. 13).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2011 - 1 N 84.10
    Darin liegt keine Gegenargumentation, mit der eine tragende Feststellung oder ein dem Urteil zugrunde gelegter Rechtssatz schlüssig in Frage gestellt wird (vgl. zum Maßstab ernstlicher Zweifel: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2008 - 12 S 27.08

    Zugehörigkeit zur Industrie-und Handelskammer bei Betreiben eines Gewerbes;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2011 - 1 N 84.10
    Ein Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht unter den Gesichtspunkten der fehlenden Möglichkeiten der Mitwirkung und Einflussnahme sowie der Inanspruchnahme von Leistungen, denn sie berührt den Vorteil aus der Tätigkeit der Beklagten, für den die Beiträge als Gegenleistung erbracht werden, nicht durchgreifend (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 - 1 C 32.97 - BVerwGE 107, 169; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2008 - OVG 12 S 27.08 - juris Rn. 3; auch bereits OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Januar 1984 a.a.O., Urteilsabdruck S. 13).
  • BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 19.97

    Industrie- und Handelskammer; Mitgliedschaft; Beitrag; Kammerbeitrag;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2011 - 1 N 84.10
    Eine solche Prüfung liefe im Übrigen auf die Überprüfung der Gewerbesteuerveranlagung in der Sache hinaus, die die Beklagte nach dem Gesetz infolge der sie (nicht anders als auch ein mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides befasstes Gericht) bindenden Tatbestandswirkung der finanzbehördlichen Entscheidung nicht vorzunehmen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19.97 - GewArch 1999, 73, juris Rn. 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2017 - 1 B 38.14

    Erstmalige Heranziehung zum IHK-Beitrag auf der Grundlage des

    Denn die Beklagte ist - wie unter 3. ausgeführt - an den vom Finanzamt bestandskräftig festgesetzten Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage gebunden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19.97 - GewArch 1999, 73, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 1 N 84.10 - juris Rn. 3).
  • VGH Hessen, 31.07.2018 - 5 E 1267/18

    Widerspruchsgebühren - Streitwert

    Vielmehr handelt es sich um eine gesonderte Gebührenfestsetzung für ein dem Verwaltungsprozess zwingend vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren, deren Aufhebung ausdrücklich beantragt ist (im Ergebnis ebenso: Hess VGH, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 6 A 510/16 - n.V.; VGH Baden-Württemberg, Urteil und Beschluss vom 20. September 2011 - 10 S 2850/10 - OVG C-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 1 N 84.10 - a. A. Sächsisches OVG, Urteil und Beschluss vom 11. Juni 2008 - 1 B 395/06 - sämtlich Juris).
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