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   LG Neuruppin, 24.05.2017 - 1 O 170/16   

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LG Neuruppin, 24.05.2017 - 1 O 170/16 (https://dejure.org/2017,17733)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 24.05.2017 - 1 O 170/16 (https://dejure.org/2017,17733)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 24. Mai 2017 - 1 O 170/16 (https://dejure.org/2017,17733)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • autokaufrecht.info (Kurzinformation)

    Lieferung eines VW Golf VII als Ersatz für einen VW Golf VI - VW-Abgasskandal

  • test.de (Kurzinformation)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • LG Hamburg, 07.03.2018 - 329 O 105/17

    Kauf eines vom VW-Abgas-Skandal betroffenen Neufahrzeugs: Anspruch des Käufers

    Der Käufer eines Fahrzeugs kann im Rahmen der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit eines Neuwagenkaufs in jedem Fall davon ausgehen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassungsfähigkeit seines Fahrzeugs auf rechtmäßigem Wege eingehalten werden, ohne die Verwendung einer manipulierenden Software, die im Rahmen eines Prüflaufstandes einen Modus aktiviert, der nicht dem üblichen Betriebsmodus entspricht und in dem der Stickoxidausstoß reduziert wird (hierzu wie zum Folgenden LG Neuruppin, Urteil vom 24. Mai 2017 - 1 O 170/16 - unter Verweis unter anderem auf LG Regensburg, Urteil vom 04.01.2017, 7 O 967/16; LG Münster, Urteil vom 14.03.2016, 11 O 341/15; LG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2016, 16 O 790/16 LG Aachen, Urteil vom 18.05.2016, 9 O 269/16).
  • OLG Köln, 28.05.2018 - 27 U 13/17

    Händler muss gebrauchten VW-Diesel zurücknehmen

    Allein die Installation dieser Software führt dazu, dass das Fahrzeug nicht die übliche Beschaffenheit aufweist, da der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages noch davon ausgehen durfte, dass sich der Hersteller rechtmäßig verhalten und die für den Betrieb seines Pkw sowie für die Zulassung desselben erforderlichen Zulassungen, Genehmigungen und Erlaubnisse nicht durch Täuschung und nicht unter Anwendung einer Manipulations-Software erwirkt hatte (vgl. OLG Köln, NZV 2018, 72, juris Rn. 39 f.; OLG München, Beschluss vom 23. März 2017 - 3 U 4316/16, juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 28 W 14/16, juris Rn. 28; OLG Celle, MDR 2016, 1016, juris Rn. 6 f.; LG Hamburg, Urteil vom 7. März 2018 - 329 O 105/17, juris Rn. 32; LG Braunschweig, Urteil vom 6. Februar 2018 - 11 O 1175/17, juris Rn. 102; LG Ravensburg, Urteil vom 9. Januar 2018 - 2 O 171/17, juris Rn. 31; LG Potsdam, Urteil vom 24. November 2017 - 6 O 36/17, juris Rn. 17; LG Neuruppin, Urteil vom 24. Mai 2017 - 1 O 170/16, juris Rn. 36; LG Münster, Urteil vom 14. März 2016 - 11 O 341/15, juris Rn. 18; LG Regensburg, Urteil vom 4. Januar 2017 - 7 O 967/16, juris Rn. 30; LG Oldenburg, DAR 2016, 658, juris Rn. 26).

    Unerheblich ist daher, ob das Fahrzeug die maßgebenden Grenzwerte insbesondere der Euro-5-Abgasnorm hinsichtlich der Stickoxid-Ausstoßes auch ohne die betreffende Manipulations-Software einzuhalten vermag, und ob die für die Einhaltung der Euro-5-Norm im Prüfbetrieb maßgebenden Einzelheiten für den gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht nur hinsichtlich der Emissionen, sondern auch im Zusammenhang mit dem Kraftstoffverbrauch und den Fahrleistungen bedeutungslos sind (vgl. auch OLG Köln, NZV 2018, 72, juris Rn. 40; OLG München, Beschluss vom 23. März 2017 - 3 U 4316/16, juris Rn. 13; LG Neuruppin, Urteil vom 24. Mai 2017 - 1 O 170/16, juris Rn. 36).

  • OLG Köln, 12.03.2018 - 27 U 13/17

    Rechte des Käufers eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

    Allein die Installation dieser Software führt dazu, dass das Fahrzeug nicht die übliche Beschaffenheit aufweist, da der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages noch davon ausgehen durfte, dass sich der Hersteller rechtmäßig verhalten und die für den Betrieb seines Pkw sowie für die Zulassung desselben erforderlichen Zulassungen, Genehmigungen und Erlaubnisse nicht durch Täuschung und nicht unter Anwendung einer Manipulations-Software erwirkt hatte (vgl. OLG Köln, NZV 2018, 72, juris Rn. 39 f.; OLG München, Beschluss vom 23. März 2017 - 3 U 4316/16, juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 28 W 14/16, juris Rn. 28; OLG Celle, MDR 2016, 1016, juris Rn. 6 f.; LG Hamburg, Urteil vom 7. März 2018 - 329 O 105/17, juris Rn. 32; LG Braunschweig, Urteil vom 6. Februar 2018 - 11 O 1175/17, juris Rn. 102; LG Ravensburg, Urteil vom 9. Januar 2018 - 2 O 171/17, juris Rn. 31; LG Potsdam, Urteil vom 24. November 2017 - 6 O 36/17, juris Rn. 17; LG Neuruppin, Urteil vom 24. Mai 2017 - 1 O 170/16, juris Rn. 36; LG Münster, Urteil vom 14. März 2016 - 11 O 341/15, juris Rn. 18; LG Regensburg, Urteil vom 4. Januar 2017 - 7 O 967/16, juris Rn. 30; LG Oldenburg, DAR 2016, 658, juris Rn. 26).

    Unerheblich ist daher, ob das Fahrzeug die maßgebenden Grenzwerte insbesondere der Euro-5-Abgasnorm hinsichtlich der Stickoxid-Ausstoßes auch ohne die betreffende Manipulations-Software einzuhalten vermag, und ob die für die Einhaltung der Euro-5-Norm im Prüfbetrieb maßgebenden Einzelheiten für den gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht nur hinsichtlich der Emissionen, sondern auch im Zusammenhang mit dem Kraftstoffverbrauch und den Fahrleistungen bedeutungslos sind (vgl. auch OLG Köln, NZV 2018, 72, juris Rn. 40; OLG München, Beschluss vom 23. März 2017 - 3 U 4316/16, juris Rn. 13; LG Neuruppin, Urteil vom 24. Mai 2017 - 1 O 170/16, juris Rn. 36).

  • LG Potsdam, 24.11.2017 - 6 O 36/17

    Kauf eines vom Abgasskandal betroffenen Neuwagens: Nachlieferungsanspruch des

    Der Käufer eines Fahrzeugs kann im Rahmen der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit eines Neuwagenkaufs in jedem Fall davon ausgehen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassungsfähigkeit seines Fahrzeugs auf rechtmäßigem Wege eingehalten werden, ohne die Verwendung einer manipulierenden Software, die im Rahmen eines Prüflaufstandes einen Modus aktiviert, der nicht dem üblichen Betriebsmodus entspricht und in dem der Stickoxidausstoß reduziert wird (hierzu wie zum Folgenden LG Neuruppin, Urteil vom 24. Mai 2017 - 1 O 170/16 - unter Verweis unter anderem auf LG Regensburg, Urteil vom 04.01.2017, 7 O 967/16; LG Münster, Urteil vom 14.03.2016, 11 O 341/15; LG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2016, 16 O 790/16).
  • LG Hamburg, 20.04.2018 - 313 O 31/17

    Bestehen eines Nacherfüllungsanspruchs hinsichtlich eines vom sogenannten

    Der Käufer eines Fahrzeugs kann im Rahmen der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit eines Neuwagenkaufs in jedem Fall davon ausgehen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassungsfähigkeit seines Fahrzeugs auf rechtmäßigem Wege eingehalten werden, ohne die Verwendung einer manipulierenden Software, die im Rahmen eines Prüflaufstandes einen Modus aktiviert, der nicht dem üblichen Betriebsmodus entspricht und in dem der Stickoxidausstoß reduziert wird (hierzu wie zum Folgenden LG Hamburg, Urteil vom 07.03.2018 - 329 O 105/17; LG Neuruppin, Urteil vom 24. Mai 2017 - 1 O 170/16 - unter Verweis unter anderem auf LG Regensburg, Urteil vom 04.01.2017, 7 O 967/16; LG Münster, Urteil vom 14.03.2016, 11 O 341/15; LG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2016, 16 O 790/16 LG Aachen, Urteil vom 18.05.2016, 9 O 269/16).
  • LG Mönchengladbach, 12.05.2021 - 6 O 78/19
    Hieraus folgt, dass das Fahrzeug nicht die übliche Beschaffenheit aufweist, da die Klagepartei bei Abschluss des Kaufvertrages noch davon ausgehen durfte, dass sich der Hersteller rechtmäßig verhalten und die für den Betrieb seines Pkw sowie für die Zulassung desselben erforderlichen Zulassungen, Genehmigungen und Erlaubnisse nicht durch Täuschung und nicht unter Anwendung einer Manipulations-Software erwirkt hatte (vgl. OLG Köln, NZV 2018, 72; OLG München, Beschluss vom 23.3.2017 - 3 U 4316/16, juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 21.6.2016 - 28 W 14/16, juris Rn. 28; OLG Celle, MDR 2016, 1016; LG Hamburg, Urteil vom 7.3.2018 - 329 O 105/17, juris Rn. 32; LG Braunschweig, Urteil vom 6.2.2018 - 11 O 1175/17, juris Rn. 102; LG Ravensburg, Urteil vom 9.1.2018 - 2 O 171/17, juris Rn. 31; LG Potsdam, Urteil vom 24.11.2017 - 6 O 36/17, juris Rn. 17; LG Neuruppin, Urteil vom 24.5.2017 - 1 O 170/16, juris Rn. 36; LG Münster, Urteil vom 14.3.2016 - 11 O 341/15, juris Rn. 18; LG Regensburg, Urteil vom 4.1.2017 - 7 O 967/16, juris Rn. 30; LG Oldenburg, DAR 2016, 658).

    Unerheblich ist daher, ob das Fahrzeug die maßgebenden Grenzwerte insbesondere der Euro-6-Abgasnorm hinsichtlich der Stickoxid-Ausstoßes auch ohne die betreffende Manipulations-Software einzuhalten vermag, und ob die für die Einhaltung der Euro-6-Norm im Prüfbetrieb maßgebenden Einzelheiten für den gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht nur hinsichtlich der Emissionen, sondern auch im Zusammenhang mit dem Kraftstoffverbrauch und den Fahrleistungen bedeutungslos sind (vgl. auch OLG Köln, NZV 2018, 72; OLG München, Beschluss vom 23.3.2017 - 3 U 4316/16, juris Rn. 13; LG Neuruppin, Urteil vom 24.5.2017 - 1 O 170/16, juris Rn. 36).

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