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   LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 266/12   

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LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 266/12 (https://dejure.org/2019,23058)
LG Freiburg, Entscheidung vom 02.08.2019 - 1 O 266/12 (https://dejure.org/2019,23058)
LG Freiburg, Entscheidung vom 02. August 2019 - 1 O 266/12 (https://dejure.org/2019,23058)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz

    Produkthaftung bei Hüft-Totalendoprothese (hier: Durom-Metasul-LDH Großkopfprothese)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 2 Nr 5 ProdHaftG, § 3 Abs 1 ProdHaftG, § 5 ProdHaftG, § 253 Abs 2 BGB
    Produkthaftung: Konstruktions- und Instruktionsfehler bei einer Metall-auf-Metall-Großkugelkopf-Hüftprothese; Schmerzensgeld bei Osteolyse und notwendiger Austauschoperation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hersteller von Hüftprothesen erneut zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt

  • datev.de (Kurzinformation)

    Hersteller von Hüftprothesen erneut zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hersteller zu Schmerzensgeld verurteilt - Fehlerhafte Hüftprothesen - Metallabrieb

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Hersteller zu Schmerzensgeld verurteilt - Fehlerhafte Hüftprothesen - Metallabrieb

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08

    Zur Haftung des Fahrzeugherstellers für einen Produktfehler

    Auszug aus LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 266/12
    Für das Vorliegen eines Fehlers ist auf den Zeitpunkt der Inverkehrgabe des konkreten Produkts, nicht der Produktserie abzustellen (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c. ProdHG "des Produkts" Wagner in: Münchner Kommentar, 7. Aufl. 2017, ProdHG § 1 Rn. 30; Oechsler in Staudinger, Neubearbeitung 2014, ProdHG § 1 Rn. 117; BGHZ 181, 253).

    Denn dann bliebe das Produkt schon seiner Konzeption nach hinter den gebotenen Sicherheitsmaßstäben zurück, womit neben dem Instruktions- auch ein Konstruktionsfehler vorläge (vgl. BGHZ 181, 253, Rn. 15, BGH NJW 2013, 1302 Rn. 13, zitiert jeweils nach juris).

    Auf die subjektiven Sicherheitserwartungen des konkreten Benutzers des Produkts kommt es hingegen nicht an (vgl. insgesamt etwa BGHZ 181, 253 Rn. 12; BGH VersR 2009, 649 f.; Wagner in Münchner Kommentar, 7. Aufl. 2017, ProdHG § 3 Rn. 6 ff.; Sprau in Palandt, 78. Aufl. 2019, ProdHG § 3 Rn. 2 ff.).

    Richtet sich das Produkt an unterschiedliche Benutzergruppen, sind die Sicherheitsanforderungen an der Gruppe, die am verletzlichsten ist, auszurichten (vgl. insgesamt BGHZ 181, 253 "Airbag" Rn. 18; BGH BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 - VI ZR 1/12 "Heißwasser-Untertischgerät" Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 "Kirschtaler", Rn. 7 ff.).

    Die Annahme eines sog. Entwicklungsfehlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHG, für den die Beklagte nicht einzustehen hätte, setzt voraus, das die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte, weil die Erkenntnismöglichkeiten nicht bestanden oder noch nicht weit genug fortgeschritten waren (vgl. BGHZ 181, 253, Rn. 28; BGHZ 129 353 Rn. 17; BGH Urteil vom 05.02.2013 VI ZR 1/12 Rn. 9 jeweils zitiert nach juris).

    Auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des Herstellers kommt es hingegen nicht an (BGHZ 181, 253 Rn. 28).

  • LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 223/12

    Produkthaftung: Konstruktions- und Instruktionsfehler bei einer

    Auszug aus LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 266/12
    Es kam sowohl bei der Klägerin als auch in dem zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren 1 O 223/12 und in den beiden Verfahren 1 O 240/10 und 1 O 26/17 zu galvanischer Korrosion am Innenkonus der Adapterhülse.

    Denn in allen Fällen wurde dort ein sog. Imprinting, also ein Einprägen der Rillenstruktur des aus einer Titanlegierung bestehenden Schaftkonus in die aus einer Kobalt-Chrom-Legierung bestehende Adapterhülse festgestellt (vgl. EGA S.7.; 1 O 223/12 GA S. 11 ff. und Protokoll 1 O 240/10-I S.9 ff.).

    Auch der Sachverständige des Parallelverfahrens 1 O 223/12, PD Dr. Kl., geht überzeugend vom Vorliegen galvanischer Korrosion aus, wenn er auch daneben auf die Säurebeständigkeit der verwendeten Materialien als wichtigen Faktor abhebt und letztlich von einem Mix aus verschiedenen Korrosionsarten ausgeht (vgl. Protokoll I S. 7 f.).

    Sowohl in den den Rechtsstreitigkeiten 1 O 240/10 und 1 O 26/17 zu Grunde liegenden Fällen wie auch in den hier zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Fällen 1 O 223/12 und 1 O 460/11 hat sich gezeigt, dass die Hüftpfanne zwar nicht ausreichend ossär integriert, aber gleichwohl noch bei der Revisionsoperation fest im Beckenknochen verankert gewesen ist.

    So wurde sowohl in den Rechtsstreitigkeiten 1 O 240/10 und 1 O 26/17 als auch in dem hier zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Rechtsstreit 1 O 223/12 und in den von der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg entschiedenen Rechtsstreitigkeiten 6 O 359/10 u. 6 O 83/12 erheblicher Metallabrieb in der Konussteckverbindung mit einhergehenden Osteolysen, Schmerzen und Revisionsnotwendigkeit festgestellt (vgl. Urteile LG Freiburg 1 O 240/10 u. 1 O 26/17 jeweils vom 15.10.2018; LG Freiburg vom 24.02.2017 6 O 359/10 und LG Freiburg vom 25.02.2019, 6 O 83/12 - sämtlich veröffentlicht in juris und beck-online) .

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 1/12

    Heißwasser-Untertischgerät

    Auszug aus LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 266/12
    Denn dann bliebe das Produkt schon seiner Konzeption nach hinter den gebotenen Sicherheitsmaßstäben zurück, womit neben dem Instruktions- auch ein Konstruktionsfehler vorläge (vgl. BGHZ 181, 253, Rn. 15, BGH NJW 2013, 1302 Rn. 13, zitiert jeweils nach juris).

    Richtet sich das Produkt an unterschiedliche Benutzergruppen, sind die Sicherheitsanforderungen an der Gruppe, die am verletzlichsten ist, auszurichten (vgl. insgesamt BGHZ 181, 253 "Airbag" Rn. 18; BGH BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 - VI ZR 1/12 "Heißwasser-Untertischgerät" Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 "Kirschtaler", Rn. 7 ff.).

    Die Annahme eines sog. Entwicklungsfehlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHG, für den die Beklagte nicht einzustehen hätte, setzt voraus, das die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte, weil die Erkenntnismöglichkeiten nicht bestanden oder noch nicht weit genug fortgeschritten waren (vgl. BGHZ 181, 253, Rn. 28; BGHZ 129 353 Rn. 17; BGH Urteil vom 05.02.2013 VI ZR 1/12 Rn. 9 jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 17.03.2009 - VI ZR 176/08

    Haftung des Herstellers eines Gebäcks mit Kirschfüllung für Schäden durch Biss

    Auszug aus LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 266/12
    Die danach maßgeblichen "berechtigten Sicherheitserwartungen" sind in wertender Betrachtung nach denselben objektiven Maßstäben wie bei der Bestimmung von Verkehrssicherungspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung zu bestimmen (vgl. Wagner in Münchner Kommentar, 7. Aufl. 2017, ProdHG § 3 Rn. 6 ff.; BGH Urteil vom 17.03.2009 - VI ZR 176/08 Rn. 5 ff - zitiert nach juris).

    Auf die subjektiven Sicherheitserwartungen des konkreten Benutzers des Produkts kommt es hingegen nicht an (vgl. insgesamt etwa BGHZ 181, 253 Rn. 12; BGH VersR 2009, 649 f.; Wagner in Münchner Kommentar, 7. Aufl. 2017, ProdHG § 3 Rn. 6 ff.; Sprau in Palandt, 78. Aufl. 2019, ProdHG § 3 Rn. 2 ff.).

    Richtet sich das Produkt an unterschiedliche Benutzergruppen, sind die Sicherheitsanforderungen an der Gruppe, die am verletzlichsten ist, auszurichten (vgl. insgesamt BGHZ 181, 253 "Airbag" Rn. 18; BGH BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 - VI ZR 1/12 "Heißwasser-Untertischgerät" Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 "Kirschtaler", Rn. 7 ff.).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-503/13

    Hat ein medizinisches Gerät einen potenziellen Fehler, können alle Produkte

    Auszug aus LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 266/12
    Ein Produktfehler ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGHs zu Herzschrittmachern und Defibrillatoren (EuGH C-503/13 und C-504/13).

    Dies wurde zuletzt etwa bei implantierbaren Herzschrittmachern und Defibrillatoren höchstrichterlich bejaht (EuGH, Urteil vom 05. März 2015 - C-503/13 und C-504/13; BGH, Urteil vom 09. Juni 2015 - VI ZR 327/12; BGH 9.6.2015 - VI ZR 284/12).

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 322/04

    Umfang der Rechtskraft eines ein Schmerzensgeld zusprechenden, einen

    Auszug aus LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 266/12
    Allerdings musste der Feststellungsantrag hinsichtlich der immateriellen Schäden wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes auf die nicht vorhersehbaren zukünftigen Schäden begrenzt werden (vgl. etwa BGH Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 322/04).
  • BGH, 09.06.2015 - VI ZR 327/12

    Produkthaftung im Bereich der Medizintechnik: Fehlerhaftigkeit eines

    Auszug aus LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 266/12
    Dies wurde zuletzt etwa bei implantierbaren Herzschrittmachern und Defibrillatoren höchstrichterlich bejaht (EuGH, Urteil vom 05. März 2015 - C-503/13 und C-504/13; BGH, Urteil vom 09. Juni 2015 - VI ZR 327/12; BGH 9.6.2015 - VI ZR 284/12).
  • LG Freiburg, 25.02.2019 - 6 O 83/12

    Produkthaftung: Fehlerhaftigkeit einer

    Auszug aus LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 266/12
    So wurde sowohl in den Rechtsstreitigkeiten 1 O 240/10 und 1 O 26/17 als auch in dem hier zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Rechtsstreit 1 O 223/12 und in den von der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg entschiedenen Rechtsstreitigkeiten 6 O 359/10 u. 6 O 83/12 erheblicher Metallabrieb in der Konussteckverbindung mit einhergehenden Osteolysen, Schmerzen und Revisionsnotwendigkeit festgestellt (vgl. Urteile LG Freiburg 1 O 240/10 u. 1 O 26/17 jeweils vom 15.10.2018; LG Freiburg vom 24.02.2017 6 O 359/10 und LG Freiburg vom 25.02.2019, 6 O 83/12 - sämtlich veröffentlicht in juris und beck-online) .
  • BGH, 09.05.1995 - VI ZR 158/94

    Überprüfungs- und Befundsicherungspflicht des Herstellers kohlensäurehaltigen

    Auszug aus LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 266/12
    Die Annahme eines sog. Entwicklungsfehlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHG, für den die Beklagte nicht einzustehen hätte, setzt voraus, das die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte, weil die Erkenntnismöglichkeiten nicht bestanden oder noch nicht weit genug fortgeschritten waren (vgl. BGHZ 181, 253, Rn. 28; BGHZ 129 353 Rn. 17; BGH Urteil vom 05.02.2013 VI ZR 1/12 Rn. 9 jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 10.05.1990 - IX ZR 113/89

    Zurechenbarkeit eines Schadens bei Verursachung durch mehrere Personen; Haftung

    Auszug aus LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 266/12
    Denn für die zivilrechtliche Haftung ist es seit langem anerkannt, dass eine kumulative Gesamtkausalität ausreichend ist (vgl. BGHZ 174, 205, Rn. 11; BGH Urteil vom 10.05.1990, IX ZR 113/89 Rn. 22 - jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 16.09.2016 - VGS 1/16

    Bemessung einer billigen Entschädigung (wirtschaftliche Verhältnisse des

  • BGH, 09.06.2015 - VI ZR 284/12

    Produkthaftung im Bereich der Medizintechnik: Fehlerhaftigkeit eines

  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 44/04

    Anwaltshaftung bei gerichtlicher Fehlentscheidung; Voraussetzungen der Zurechnung

  • BGH, 09.12.1986 - VI ZR 65/86

    Pflicht des Herstellers zur Produktbeobachtung

  • OLG Karlsruhe, 08.06.2020 - 14 U 171/18

    Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der Implantierung einer fehlerhaften

    Für die schlüssige Darlegung eines Fehlers einer Hüftprothese durch Metallabrieb genügt daher grundsätzlich, (Staudinger/Oechsler (2018) Aktualisierung vom 28.02.2020 ProdHaftG § 1, Rn. 160.2, mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 16.04.2019 - VI ZR 157/18 -, VersR 2019, 1105 Rn 13 ff; ähnlich LG Freiburg, Urteil vom 02.08.2019 - 1 O 223/12 - LG Freiburg, Urteil vom 02.08.2019 - 1 O 266/12 - LG Freiburg, Urteil vom 02.08.2019 - 1 O 460/11 - LG Freiburg, Urteil vom 25.02.2019 - 6 O 83/12 - LG Freiburg, Urteil vom 15.10.2018 - 1 O 26/17 - a.A. KG, Urteil vom 27.05.2019 - 20 U 115/17 -, VersR 2019, 1100 Rn 28), dass nach der Implantation im Blut des Patienten erhöhte Chrom- und Kobaltwerte gemessen werden und der Hersteller die Prothese nicht vor dem Inverkehrbringen auf die Gefahr eines Metallabriebs getestet hatte (BGH, Urteil vom 16.04.2019 - VI ZR 157/18 -, VersR 2019, 1105 Rn. 13 ff).
  • LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 223/12

    Produkthaftung: Konstruktions- und Instruktionsfehler bei einer

    Es kam sowohl bei der Klägerin als auch in dem zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren 1 O 266/12 und in den beiden Verfahren 1 O 240/10 und 1 O 26/17 zu galvanischer Korrosion am Innenkonus der Adapterhülse.

    Schließlich haben auch die Testungen der Fa. E. (Anlagenheft 1 O 266/12 Anlagen K20-K22) zwar einen erhöhten Verschleiß bei großen Köpfen ergeben, jedoch nicht in dem Ausmaß der nun festgestellten Verschleißvolumina.

    Sowohl in den den Rechtsstreitigkeiten 1 O 240/10 und 1 O 26/17 zu Grunde liegenden Fällen wie auch in den hier zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Fällen 1 O 460/11 und 1 O 266/12 hat sich gezeigt, dass die Hüftpfanne zwar nicht ausreichend ossär integriert, aber gleichwohl noch bei der Revisionsoperation im Beckenknochen verankert gewesen ist.

    So wurde sowohl in den Rechtsstreitigkeiten 1 O 240/10 und 1 O 26/17 als auch in dem hier zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Rechtsstreit 1 O 266/12 und in den von der 6. Zivilkammer des Landgerichts F. entschiedenen Rechtsstreitigkeiten 6 O 359/10 u. 6 O 83/12 erheblicher Metallabrieb in der Konussteckverbindung mit einhergehenden Osteolysen, Schmerzen und Revisionsnotwendigkeit festgestellt (vgl. Urteile LG F. 1 O 240/10 u. 1 O 26/17 jeweils vom 15.10.2018; LG F. vom 24.02.2017 6 O 359/10 und LG F. vom 25.02.2019, 6 O 83/12 - sämtlich veröffentlicht in juris und beck-online) .

  • LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 460/11
    So wurde sowohl in den Rechtsstreitigkeiten 1 O 240/10, 1 O 26/17, 1 O 266/12 und 1 O 223/12 als auch in den von der 6. Zivilkammer des Landgerichts F. entschiedenen Rechtsstreitigkeiten 6 O 359/10 und 6 O 83/12 erheblicher Metallabrieb in der Konussteckverbindung mit einhergehenden Osteolysen, Schmerzen und Revisionsnotwendigkeit festgestellt (vgl. Urteile LG F. 1 O 240/10 u. 1 O 26/17 jeweils vom 15.10.2018; LG F. vom 24.02.2017 6 O 359/10 und LG F. vom 25.02.2019, 6 O 83/12 - sämtlich veröffentlicht in juris und beck-online; Urteile LG F. 1 O 266/12 und 1 O 223/12 vom heutigen Tage) .
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