Rechtsprechung
LG Bonn, 29.10.2012 - 1 O 89/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzanspruch eines Rechtsanwalts gegen ein Telekommunikationsunternehmen wegen unrechtmäßiger vorzeitiger Sperrung ; Beweislast bei der Geltenmachung von entgangenem Gewinn i.R.d. Schadensersatzes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 29.10.2012 - 1 O 89/12
- OLG Köln, 07.06.2013 - 1 U 100/12
- BGH, 06.03.2014 - III ZR 261/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 26.09.1996 - III ZR 56/96
Beweiswürdigung bei unterlassener Entbindung eines Zeugen von der Pflicht zur …
Auszug aus LG Bonn, 29.10.2012 - 1 O 89/12
Ein solches missbilligendes Verhalten liegt insbesondere dann nicht vor, wenn für das Verhalten der Partei verständliche Gründe angeführt werden können (BGH NJW-RR 96, 1534).
- OLG Köln, 07.06.2013 - 1 U 100/12
Anforderungen an die Darlegung des Schadens aufgrund der Sperrung des …
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.10.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 1 O 89/12, wird zurückgewiesen.Der Kläger beantragt, 1 unter Abänderung des am 29.10.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, 1 O 89/12, wird die Beklagte verurteilt, an ihn Schadensersatz in Form von entgangenem Gewinn vor Steuern im Zeitraum 03.12.2008 bis 23.04.2009 i.H.v. EUR 9.032,80 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 07.05.2009 bis zur Rechtshängigkeit aus EUR 8.000,- und seit Rechtshängigkeit aus EUR 9.032,80 zu bezahlen, 2 unter Abänderung des am 29.10.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, 1 O 89/12, wird die Beklagte verurteilt, an ihn Schadensersatz in Form von entgangenem Gewinn vor Steuern im Zeitraum 24.04.2009 bis 31.12.2011 i.H.v. EUR 15.855,79 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 3 unter Abänderung des am 29.10.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, 1 O 89/12, wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schadensersatzanspruch in Form des Gewinns vor Steuern aufgrund der rechtswidrigen und vertragswidrigen Komplettsperrung oder Portierung des Festnetzanschlusses des Klägers unter der Rufnummer 08232/2159 vom 03.12.2008 bis 22.04.2009 für den Zeitraum 01.01.2012 bis 28.02.2035 zu bezahlen, 4 unter Abänderung des am 29.10.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, 1 O 89/12, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger die außergerichtlichen - nicht festsetzbaren Kosten der Rechtsverfolgung - in Höhe von EUR 1.820,- netto/ohne gesetzliche Mehrwertsteuer nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.