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   BayObLG, 07.02.1984 - 1 ObOWi 431/83   

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BayObLG, 07.02.1984 - 1 ObOWi 431/83 (https://dejure.org/1984,15870)
BayObLG, Entscheidung vom 07.02.1984 - 1 ObOWi 431/83 (https://dejure.org/1984,15870)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Februar 1984 - 1 ObOWi 431/83 (https://dejure.org/1984,15870)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1984, 9
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 25.05.1992 - 2 BvR 566/92

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör im Strafverfahren

    Die daran anknüpfende Auslegung der Vorschrift durch den 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, daß die Ermächtigung schon vor Urteilserlaß mit der Prozeßvollmacht erteilt werden könne, entspricht einer zwar umstrittenen, aber verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BGH, NJW 1967, 1046 [1047]; BayObLG VRS 66, 283; KG JR 1981, 480 f.; KMR-Paulus, StPO 1991, § 302 Rdn. 35; Karlsruher Kommentar-Ruß, StPO , 2. Aufl. 1987, § 302 Rdn. 22; Löwe-Rosenberg/Gollwitzer, a.a.O., § 302 Rdn. 62 bis 65; Kleinknecht/Meyer, StPO , 40. Aufl. 1991, § 302 Rdn. 32, jeweils m.w.N.).
  • AG Kaufbeuren, 06.06.2018 - 3 OWi 150 Js 6625/18

    Rücknahme, Einspruch, Ermächtigung, Übertragung der Ermächtigung

    Der Betroffene hat den ersten Verteidiger durch Unterzeichnung der "Vollmacht in Bußgeld- und Strafsachen" vom 17.1.2018, welche insbesondere auch ausdrücklich die Befugnis zur Rücknahme von Rechtsmittel und Rechtsbehelfen enthielt, entgegen der Auffassung des zweiten Verteidigers wirksam gem. § 67 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO zur Rücknahme von Rechtsmitteln, und damit auch des Einspruchs, ermächtigt, da dies auch bereits durch die dem Verteidiger erteilte Vollmacht geschehen kann (BayObLG, Beschluss vom 7.2.1984 - 1 Ob OWi 431/83, BayObLGSt 1984, 9; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 17. Auflage 2017, § 67, Rn. 36).
  • BayObLG, 28.11.1994 - 2St RR 221/94
    Er bedarf keiner besonderen Form, muß nicht ausdrücklich erklärt werden, die Erklärung kann auch dem Gericht gegenüber abgegeben werden (vgl. BayObLGSt 1984, 9/10 m.w.Nachweisen zum Widerruf der Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme).
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