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   BayObLG, 17.09.2002 - 1 ObOWi 336/02   

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BayObLG, 17.09.2002 - 1 ObOWi 336/02 (https://dejure.org/2002,59000)
BayObLG, Entscheidung vom 17.09.2002 - 1 ObOWi 336/02 (https://dejure.org/2002,59000)
BayObLG, Entscheidung vom 17. September 2002 - 1 ObOWi 336/02 (https://dejure.org/2002,59000)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterbrechung einer Verjährungsfrist von Ordnungswidrigkeiten durch eine schriftliche Anordnung einer Anhörung ohne die erforderliche Unterzeichnung des Sachbearbeiters; Erkennbarkeit eines geäußerten behördlichen Willens zur Veranlassung einer Unterbrechungshandlung ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 31.03.1981 - 2 Ws (B) 346/80

    Anordnung der Anhörung; Unterbrechung der Verfolgungsverjährung; Zeitpunkt der

    Auszug aus BayObLG, 17.09.2002 - 1 ObOWi 336/02
    Da es hier vor dem erstmaligen Ausdruck des Anhörbogens, der bei vollautomatisierten Verfahren die Verjährung üblicherweise unterbricht (OLG Frankfurt VRS 60, 213 ; OLG Düsseldorf VRS 64, 55 ), zu einer gesonderten Anordnung der Anhörung gekommen ist, wurde hierdurch bereits die Verjährung unterbrochen (OLG Frankfurt VRS 61, 373 ).
  • BayObLG, 08.05.1981 - 2 ObOWi 160/81
    Auszug aus BayObLG, 17.09.2002 - 1 ObOWi 336/02
    Das Fehlen des Handzeichens oder der Unterschrift kann jedoch dann unschädlich sein, sofern der geäußerte behördliche Wille der Unterbrechungshandlung auf andere Weise sich mit Gewißheit feststellen läßt (KK-Weller a.a.O. Rn. 11; Göhler OWiG 13. Aufl.§ 33 Rn. 45; vgl. hierzu auch BayObLG VRS 62, 58 ).
  • BayObLG, 17.07.1998 - 2 ObOWi 242/98

    Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei Überschreiten einer innerorts durch

    Auszug aus BayObLG, 17.09.2002 - 1 ObOWi 336/02
    Da wegen der Tilgungsreife eine verwertbare Vorahndung nicht vorliegt (BayObLGSt 1998, 117/120), war die Viermonatsregel des § 25 Abs. 2 a StVG anzuwenden.
  • OLG Frankfurt, 15.08.1980 - 1 Ws (B) 178/80
    Auszug aus BayObLG, 17.09.2002 - 1 ObOWi 336/02
    Da es hier vor dem erstmaligen Ausdruck des Anhörbogens, der bei vollautomatisierten Verfahren die Verjährung üblicherweise unterbricht (OLG Frankfurt VRS 60, 213 ; OLG Düsseldorf VRS 64, 55 ), zu einer gesonderten Anordnung der Anhörung gekommen ist, wurde hierdurch bereits die Verjährung unterbrochen (OLG Frankfurt VRS 61, 373 ).
  • BayObLG, 20.11.2003 - 1 ObOWi 459/03

    Eintritt der Verjährung bei Bußgeldsachen im Straßenverkehr; Fahrlässiges

    Selbst das Fehlen des Handzeichens (oder der Unterschrift) wäre jedoch unschädlich, sofern der geäußerte behördliche Wille der Unterbrechungshandlung auf andere Weise sich mit Gewissheit feststellen lässt (BayObLG vom 17.9.2002 - 1 ObOWi 336/02; KK/Weller a.a.O. Rn. 11; Göhler § 33 Rn. 45; vgl. hierzu auch BayObLG VRS 62, 58).

    Der geäußerte behördliche Wille der Unterbrechungshandlung ergibt sich im vorliegenden Fall bereits eindeutig aus der Anordnung der Anhörung aufgrund der handschriftlich mit rotem Stift geschriebenen Ziffernfolge 84 sowie aus dem Computerausdruck (BayObLG vom 17.9.2002 - 1 ObOWi 336/02).

    Da es hier vor dem erstmaligen Ausdruck des Anhörbogens, der bei vollautomatisierten Verfahren die Verjährung üblicherweise unterbricht (OLG Frankfurt VRS 60, 213 ; OLG Düsseldorf VRS 64, 55 ), zu einer gesonderten Anordnung der Anhörung gekommen ist, wurde hierdurch bereits vorher die Verjährung unterbrochen (BayObLG vom 17.9.2002 - 1 ObOWi 336/02; OLG Frankfurt VRS 61, 373 ).

  • BayObLG, 24.05.2004 - 1 ObOWi 219/04

    EDV-Verarbeitung - Verjährung

    Selbst das Fehlen des Handzeichens (oder der Unterschrift) ist jedoch unschädlich, sofern der geäußerte behördliche Wille der Unterbrechungshandlung auf andere Weise sich mit Gewissheit feststellen lässt (BayObLG Beschluss vom 17.9. 2002 - 1 ObOWi 336/02; ständige Rspr. des Senats; KK/Weller a.a.O. Rdn. 11; Göhler § 33 Rdn. 45; vgl. hierzu auch BayObLG VRS 62, 58).
  • OLG Hamm, 09.12.2004 - 4 Ss OWi 651/04

    EDV-Verarbeitung - Verjährung

    Aber selbst das Fehlen des Handzeichens (oder der Unterschrift) ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dann unschädlich, sofern sich der geäußerte behördliche Wille der Unterbrechungshandlung auf andere Weise mit Gewißheit feststellen läßt (BayObLG vom 17.9.2002 - 1 ObOWi 336/02; KK-Weller a.a.O. Rdn. 11; Göhler § 33 Rdn, 45; vgl. hierzu auch BayObLG VRS 62, 58; BayObLG, DAR 2004, 401).
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