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   BayObLG, 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01   

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BayObLG, 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01 (https://dejure.org/2002,27246)
BayObLG, Entscheidung vom 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01 (https://dejure.org/2002,27246)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Februar 2002 - 1 ObOWi 607/01 (https://dejure.org/2002,27246)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens; Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Bußgeldes; Nichtbeachtens einer Rotlichtphase

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 27.06.2000 - 1 ObOWi 257/00

    Rotlichtverstoß durch Fahrspurwechsel im Kreuzungsbereich

    Auszug aus BayObLG, 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01
    Auf die - auch dem erkennenden Richter bekannte - ständige Rechtsprechung des Senats wird verwiesen (vgl. hierzu BayObLGSt 2000, 90/93 f. sowie erneut Senatsbeschlüsse vom 25.10.2001 - 1 ObOWi 508/01 und 1 ObOWi 532/01).

    Auch hierzu wird auf BayObLGSt 2000, 90 verwiesen.

  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91

    Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:

    Auszug aus BayObLG, 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01
    Die Urteilsgründe bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß ein nur einmonatiges Fahrverbot zu einer Existenzgefährdung des Betroffenen führen könnte und damit eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde (vgl. BVerfG NJW 1995, 1541; NStZ 1996, 391).
  • BayObLG, 30.12.1996 - 2 ObOWi 940/96
    Auszug aus BayObLG, 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01
    Jedenfalls bei den durch Massenhandlungen im Straßenverkehr gefährdeten Rechtsgütern war es das Anliegen des Gesetz- und Verordnungsgebers, die abstrakte Gefährdung typisierend festzulegen (BayObLGSt 1996, 188/191; vgl. auch Roxin a.a.O. Rn. 125; Schönke/Schröder/Heine a.a.O. Rn. 3 a sowie Satzger NStZ 1998, 112/115).
  • BayObLG, 25.10.2001 - 1 ObOWi 508/01
    Auszug aus BayObLG, 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01
    Auf die - auch dem erkennenden Richter bekannte - ständige Rechtsprechung des Senats wird verwiesen (vgl. hierzu BayObLGSt 2000, 90/93 f. sowie erneut Senatsbeschlüsse vom 25.10.2001 - 1 ObOWi 508/01 und 1 ObOWi 532/01).
  • BGH, 04.04.1985 - 4 StR 93/85

    Abgrenzung von einfacher zu schwerer Brandstiftung - Inbrandsetzen wesentlicher

    Auszug aus BayObLG, 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01
    So hat der Bundesgerichtshof eine abstrakte Gefährdung im Rahmen von § 306 Nr. 2 StGB bejaht, obwohl der Täter sich davon überzeugt hatte, daß im konkreten Fall keine Gefahr für Leib und Leben von Hausbewohnern bestand (BGH NStZ 1985, 408; siehe auch BGHSt 26, 121 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75] ; allgemein zur Problematik Schönke/Schröder/Heine StGB 26. Aufl. Vor §§ 306 ff. Rn. 3 ff.; Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil 2. Aufl. Band 1 § 11 Rn. 119 ff.).
  • BGH, 24.04.1975 - 4 StR 120/75

    Begriffsbestimmung des Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient -

    Auszug aus BayObLG, 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01
    So hat der Bundesgerichtshof eine abstrakte Gefährdung im Rahmen von § 306 Nr. 2 StGB bejaht, obwohl der Täter sich davon überzeugt hatte, daß im konkreten Fall keine Gefahr für Leib und Leben von Hausbewohnern bestand (BGH NStZ 1985, 408; siehe auch BGHSt 26, 121 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75] ; allgemein zur Problematik Schönke/Schröder/Heine StGB 26. Aufl. Vor §§ 306 ff. Rn. 3 ff.; Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil 2. Aufl. Band 1 § 11 Rn. 119 ff.).
  • OLG Köln, 07.08.2015 - 1 RBs 250/15

    Vorliegen eines Rotlichtverstoßes durch Fahrstreifenwechsel nach Passieren der

    Es ist in Rechtsprechung und Kommentarliteratur einhellige Auffassung, dass derjenige, der bei einer Fahrbahn mit mehreren durch Richtungspfeile gekennzeichneten Spuren mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltelinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger wechselt, jedenfalls dann einen Rotlichtverstoß begeht und nicht nur eine Zuwiderhandlung gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung, wenn er den Spurwechsel von vornherein zum Zweck des Umfahrens des Rotlichts beabsichtigt hatte (vgl. Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 37 Rdnr. 33, 34 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 30.10.1997 - 4 StR 647/96 - = NJW 1998, 617-619 = NZV 1998, 119, 120; KG, Beschl. v. 07.04.2010 - 3 Ws (B) 115/10 - 2 Ss 40/10 - = NZV 2010, 361, 362; BayObLG, Beschl. v. 17.11.1995 - 2 ObOWi 706/95 - = NZV 1996, 120; BayObLG, Beschl. v. 27.06.2000 - 1 ObOWi 257/20000 = NZV 2000, 422 = NStZ-RR 2000, 341 = VRS 99, 29; BayObLG, Beschl. v. 24.09.2001 - 1 ObOWi 448/01- = DAR 2002, 77; BayObLG, Beschl. v. 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01 - = DAR 2002, 173, 174] = VRS 103, 307, 308).

    Nach Auffassung des Bayerische Obersten Landesgerichts kommt es dabei für das Vorliegen eines Rotlichtverstoßes nicht darauf an, ob der Entschluss zum Fahrstreifenwechsel vor oder erst nach Passieren der Haltelinie gefasst wurde (BayObLG, Beschl. v. 27.06.2000 - 1 ObOWi 257/20000 = NZV 2000, 422 = NStZ-RR 2000, 341 = VRS 99, 29; BayObLG, Beschl. v. 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01 - = DAR 2002, 173, 174] = VRS 103, 307, 308).

  • OLG Bamberg, 22.01.2019 - 3 Ss OWi 1698/18

    Qualifizierter Rotlichtverstoß wegen Fahrspurwechsels auf Kreuzung

    Ein bei länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines innerörtlichen Wechsellichtzeichens grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach § 4 I 1 Nr. 3 i.V.m. lfd.Nr. 132.3 BKat zu ahndender Verstoß ist nicht deshalb milder zu bewerten, weil der Fahrzeugführer auf einer mit mehreren Fahrspuren versehenen, durch Richtungspfeile markierten Fahrbahn mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung nach Überfahren der Haltelinie im Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht frei gegebenen Geradeausspur auf die durch Rotlicht gesperrte Spur für Linksabbieger überwechselt (u.a. Anschl. an BayObLG, Beschluss vom 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01 = DAR 2002, 173 = VRS 103 [2002], 307).

    nicht entlasten, wenn kein Dritter konkret durch den Verkehrsverstoß gefährdet wurde (BayObLG, Beschluss vom 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01 = DAR 2002, 173 = VRS 103 [2002], 307; KG VRS 129 [2015], 153; OLG Frankfurt Beschluss vom 10.03.2006 - 2 Ss OWi 86/06; OLG Hamm Beschluss vom 04.11.2004 - 3 Ss OWi 600/04 [jeweils bei juris] und 29.04.1999 - 2 Ss OWi 1533/98 = NZV 1999, 394).

  • KG, 14.04.2020 - 3 Ws (B) 46/20

    Sog. Qualifizierter Rotlichtverstoß: "Abstrakte Gefährlichkeit" kein Terminus der

    c) Der Senat schließt sich mit seiner Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung im Ergebnis dem BayObLG an, dessen beiden Bußgeldsenate wiederholt entschieden haben, dass es gerade das Anliegen des Verordnungsgebers war, die abstrakte Gefährdung typisierend festzulegen und entsprechend zu ahnden, weshalb im Falle eines Rotlichtverstoßes nach Nr. 132.3 BKat "eine abstrakte Gefährdung zu unterstellen" und es "nicht zulässig" sei, "diesen Grundsatz dahingehend einzuschränken, dass Handlungen, die im konkreten Fall ungeeignet sind, das geschützte Rechtsgut in Gefahr zu bringen", vom Bußgeldtatbestand ausgenommen werden (vgl. BayObLG NZV 1997, 484; DAR 2002, 173 = VRS 103, 307; NZV 2003, 346 = VRS 105, 24 = DAR 2003, 280; NZV 2003, 350 = DAR 2003, 233 = VRS 104, 437; vgl. auch Thüringer OLG, VRS 110, 54).
  • OLG Hamm, 23.06.2003 - 3 Ss OWi 310/03

    Rotlichtverstoß, Fußgängerfurt, sich kreuzende Fahrbahnen, geschützter Bereich

    Vielmehr ist bei den durch Massenhandlungen im Straßenverkehr gefährdeten Rechtsgütern davon auszugehen, dass es dem Gesetz und Verordnungsgeber ein Anliegen ist, die abstrakte Gefährdung typisierend festzulegen (so auch Bayrisches Oberstes Landesgericht VRS 103, Seite 307) und deshalb bei Kreuzungsampeln eine abstrakte Gefährdung grundsätzlich zu unterstellen ist für die dahinter liegende Fußgängerfurt unabhängig davon, ob die Fußgängerlichtzeichenanlage Rotlicht aufweist oder nicht und ein Verkehrsteilnehmer sich hier zu Recht oder Unrecht aufhält.
  • OLG Hamm, 23.06.2003 - 3 Ss OWi 428/03

    Rotlichtverstoß, Fußgängerfurt, sich kreuzende Straßen

    Zum geschützten Kreuzungsbereich gehört nämlich in den Fällen, in denen den sich kreuzenden Fahrbahnen - wie hier - eine Fußgängerfurt vorgelagert ist, auch diese Fußgängerfurt mit dem Fußgängerüberweg, so dass der Rotlichtverstoß bereits beim Einfahren in die Fußgängerfurt, die der Betroffene vorliegend nach den Feststellungen sogar fast vollständig durchquert hat, vollendet ist (vgl. Bayerisches OLG VRs 103, 307 ff., OLG Hamm 3 Ss OWi 15/97, Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., Rdnr. 50 zu § 37).
  • LG Saarbrücken, 15.04.2011 - 13 S 8/11

    Haftungsverteilung beim Verkehrsunfall: Kollision mit einem vorausfahrenden Kfz

    Bei den durch Massenhandlungen im Straßenverkehr gefährdeten Rechtsgütern ist davon auszugehen, dass es dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein Anliegen ist, die abstrakte Gefährdung typisierend festzulegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 3 Ss OWi 310/03, zitiert nach juris; BayObLG VRS 103, 307; BayObLG ZfSch 2002, 202 f.) und deshalb bei Kreuzungsampeln eine abstrakte Gefährdung grundsätzlich für den durch sie geschützten Verkehrsbereich zu unterstellen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 3 Ss OWi 310/03; BayObLG ZfSch 2002, 202 f.).
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