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   OVG Sachsen-Anhalt, 03.02.2016 - 1 P 8/16   

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https://dejure.org/2016,2289
OVG Sachsen-Anhalt, 03.02.2016 - 1 P 8/16 (https://dejure.org/2016,2289)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 03.02.2016 - 1 P 8/16 (https://dejure.org/2016,2289)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 03. Februar 2016 - 1 P 8/16 (https://dejure.org/2016,2289)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 167; ZPO § 718
    Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit; Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bei Urteilen auf allgemeine Leistungsklagen

  • rechtsportal.de

    Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Urteilen der allgemeinen Leistungsklage (hier: amtsangemessene Beschäftigung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Urteilen der allgemeinen Leistungsklage (hier: amtsangemessene Beschäftigung)

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2011 - 6 S 2904/11

    Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.02.2016 - 1 P 8/16
    Die Befugnis des Senats, im Beschlussweg ohne mündliche Verhandlung über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden, folgt bei der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 718 Abs. 1 ZPO im Stadium des Verfahrens auf Zulassung der Berufung daraus, dass in diesem Verfahren nur die prozessuale Handlungsmöglichkeit des Beschlusses zur Verfügung steht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. November 2011 - 6 S 2904/11 -, juris Rn. 8; OVG NW, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 17 E 1024/13 -, juris Rn. 5; OVG LSA, Beschluss vom 27. Oktober 2014, a. a. O.).

    Über den Wortlaut hinaus schließt es diese Regelung auch aus, Urteile auf allgemeine Leistungsklagen, die nicht auf die Verurteilung zu einer Geldleistung, sondern auf die Vornahme oder Unterlassung schlicht-hoheitlichen Handelns gerichtet sind, über den Kostenausspruch hinaus für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. November 2011, a. a. O. Rn. 11 m. w. N.; Pietzner, a. a. O. § 167 Rn. 135 m. w. N.; a. A.: HessVGH, Teilurteil vom 19. September 1989 - 2 S 576/89 -, juris Rn. 16 ff.).

    Sie soll im Interesse der Sicherung der Gewaltenteilung gewährleisten, dass in die Amtsführung der Behörde grundsätzlich nur mit rechtskräftigen Entscheidungen eingegriffen wird, und will mithin verhindern, dass die staatliche Verwaltung durch ein Urteil zu hoheitlichem Handeln angehalten wird, dessen Bestand - mangels Rechtskraft - noch in Frage steht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. November 2011, a. a. O. Rn. 12; Pietzner, a. a. O.).

    Bei Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Anliegens kann es aber nicht entscheidend darauf ankommen, ob das hoheitliche Verwaltungshandeln in der Form eines Verwaltungsakts erfolgt; vielmehr gelten diese Grundsätze gleichermaßen, wenn eine Behörde durch ein Leistungsurteil - wie hier - verpflichtet werden soll, die Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit zu unterlassen oder hoheitliche Maßnahmen vorzunehmen, so dass § 167 Abs. 2 VwGO insoweit auch auf Urteile, die auf allgemeine Leistungsklagen ergehen, entsprechend anzuwenden ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. November 2011, a. a. O.).

    Zum Zeitpunkt des Erlasses des § 167 Abs. 2 VwGO war die allgemeine Leistungsklage allenfalls als Geldleistungsklage geläufig, während die auf Vornahme oder Unterlassung schlicht hoheitlicher Handlungen gerichtete Leistungsklage erst später in das Blickfeld von Rechtsprechung und Schrifttum gelangte (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. November 2011, a. a. O. Rn. 13; Pietzner, a. a. O. § 167 Rn. 135 sowie § 172 Rn. 18).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2014 - 2 L 79/14

    Abänderung des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit in Urteilen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.02.2016 - 1 P 8/16
    Der Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Wege der Vorabentscheidung ist gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 2 L 79/14 -, juris Rn. 3 m. w. N.).

    Diese im Verwaltungsprozess gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbare Vorschrift ist auch im Verfahren auf Zulassung der Berufung analog anzuwenden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27. Oktober 2014, a. a. O. Rn. 4).

    Die Befugnis des Senats, im Beschlussweg ohne mündliche Verhandlung über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden, folgt bei der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 718 Abs. 1 ZPO im Stadium des Verfahrens auf Zulassung der Berufung daraus, dass in diesem Verfahren nur die prozessuale Handlungsmöglichkeit des Beschlusses zur Verfügung steht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. November 2011 - 6 S 2904/11 -, juris Rn. 8; OVG NW, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 17 E 1024/13 -, juris Rn. 5; OVG LSA, Beschluss vom 27. Oktober 2014, a. a. O.).

    Eine Kostenentscheidung entfällt, da das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung keine eigenständige Kostenfolge auslöst (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27. Oktober 2014, a. a. O. Rn. 7 m. w. N.).

  • VGH Hessen, 19.09.1989 - 2 S 576/89

    Vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils auf Unterlassung schlicht-hoheitlicher

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.02.2016 - 1 P 8/16
    Über den Wortlaut hinaus schließt es diese Regelung auch aus, Urteile auf allgemeine Leistungsklagen, die nicht auf die Verurteilung zu einer Geldleistung, sondern auf die Vornahme oder Unterlassung schlicht-hoheitlichen Handelns gerichtet sind, über den Kostenausspruch hinaus für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. November 2011, a. a. O. Rn. 11 m. w. N.; Pietzner, a. a. O. § 167 Rn. 135 m. w. N.; a. A.: HessVGH, Teilurteil vom 19. September 1989 - 2 S 576/89 -, juris Rn. 16 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2013 - 17 E 1024/13

    Statthaftigkeit einer Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.02.2016 - 1 P 8/16
    Die Befugnis des Senats, im Beschlussweg ohne mündliche Verhandlung über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden, folgt bei der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 718 Abs. 1 ZPO im Stadium des Verfahrens auf Zulassung der Berufung daraus, dass in diesem Verfahren nur die prozessuale Handlungsmöglichkeit des Beschlusses zur Verfügung steht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. November 2011 - 6 S 2904/11 -, juris Rn. 8; OVG NW, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 17 E 1024/13 -, juris Rn. 5; OVG LSA, Beschluss vom 27. Oktober 2014, a. a. O.).
  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2018 - 8 K 5068/15

    Essen: Zonales Fahrverbot unter Einschluss der A 40 in weiten Teilen des Essener

    III/55, Seite 31 (zu § 40 VwGO-E) und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 P 8/16 -, juris Rn. 5 m. w. N., jedoch zwischenzeitlich darüber hinaus anerkannte allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2, § 111, § 113 Abs. 4 VwGO) Anwendung findet.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2024 - 4 L 204/22

    Entfernung einer öffentlichen Abwasserleitung von einem Privatgrundstück

    Denn über ihren Wortlaut hinaus schließt es die Regelung in § 167 Abs. 2 VwGO grundsätzlich auch aus, Urteile auf allgemeine Leistungsklagen hin, die nicht auf die Verurteilung zu einer Geldleistung, sondern auf die Unterlassung oder - wie hier - Vornahme schlicht-hoheitlichen Handelns gerichtet sind, neben dem Kostenausspruch für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 P 8/16 -, juris, Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2011 - 6 S 2904/11 -, juris, Rn. 11 ff.; OVG Niedersachsen, Teilurteil vom 30. August 1989 - 12 L 85/89 -, NVwZ 1990, S. 275.).
  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2018 - 8 K 5254/15

    Gelsenkirchen: Fahrverbot auf der Kurt-Schumacher-Straße ab Juli 2019

    III/55, Seite 31 (zu § 40 VwGO-E) und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 P 8/16 -, juris Rn. 5 m. w. N., jedoch zwischenzeitlich darüber hinaus anerkannte allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2, § 111, § 113 Abs. 4 VwGO) Anwendung findet.
  • VG Bremen, 29.06.2018 - 2 K 1513/16

    Rundfunkrechtlicher Auskunftsanspruch - Auskunftsanspruch; Behörde;

    Bei der Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Anliegens kann es nicht ent- - 23 - scheidend darauf ankommen, ob das hoheitliche Verwaltungshandeln in Form eines Verwaltungsakts erfolgt oder durch ein schlicht hoheitliches Handeln (OVG Sachsen- Anhalt, Beschl. v. 03.02.2016 - 1 P 8/16 -, juris Rn. 4 ff; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.11.2011 - 6 S 2904/11 -, NVwZ 2012, S. 165, 166; OVG Niedersachsen, Urt. v. 30.08.1989 - 12 L 85/89 -, NVwZ 1990, S. 275; VG Bremen, Urt. v. 23.09.2010 - 2 K 582/10 - a. A. VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1989 - 2 S 576/89 -, NVwZ 1990, S. 272, 274).
  • VG Regensburg, 03.12.2020 - RO 2 K 17.782

    Erfolgreiche Klage auf Duldung des Rückbaus von auf einem Privatgrundstück

    Zum Zeitpunkt des Erlasses des § 167 Abs. 2 VwGO war die allgemeine Leistungsklage allenfalls als Geldleistungsklage geläufig, während die auf Vornahme oder Unterlassung schlicht hoheitlicher Handlungen gerichtete Leistungsklage erst später in das Blickfeld von Rechtsprechung und Schrifttum gelangte (vgl. zum Ganzen u.a.: OVG LSA, B.v. 03.02.2016 - 1 P 8/16 -, juris; VGH BW, B.v. 03.11.2011 - 6 S 2904/11 -, juris; NdsOVG, U.v. 18.01.2000 - 11 L 87/00 -, juris; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 167 Rn. 135 f.; Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 167 Rn. 26; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 167 Rn. 21; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 167 Rn. 11).
  • VGH Hessen, 01.02.2019 - 1 A 2518/18

    Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

    Die Entscheidung ergeht im Beschlussweg, da allein diese Entscheidungsform im jetzigen Verfahrensstadium zur Verfügung steht (OVG LSA, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 P 8/16 -, juris Rn. 2; VGH BW, Beschluss vom 3. November 2011 - 6 S 2904/11 -, juris Rn. 8; Thür. OVG, Beschluss vom 6. März 2002 - 1 ZKO 743/01 -, juris Rn. 2).
  • VG Cottbus, 27.08.2021 - 6 K 1536/20
    Die Kammer schließt sich jedoch der in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung an, dass bei Klagen auf schlicht-hoheitliches Handeln, die - so wie hier - nicht auf Geldleistung gerichtet sind, eine entsprechende Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO veranlasst ist und auch diese Klagen nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 P 8/16 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2011 - 6 S 2904/11 -, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Januar 2000 - 11 L 87/00 -, juris Rn. 13; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 167 Rn. 11).
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