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   LG Ravensburg, 21.12.2000 - 1 Qs 271/00   

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LG Ravensburg, 21.12.2000 - 1 Qs 271/00 (https://dejure.org/2000,22766)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 21.12.2000 - 1 Qs 271/00 (https://dejure.org/2000,22766)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2000 - 1 Qs 271/00 (https://dejure.org/2000,22766)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Befugnis des Betreuers zur Stellung eines Strafantrags

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 937
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 29.07.2014 - 5 StR 46/14

    Untreue; Strafantragsrecht des Betreuers ohne ausdrückliche Übertragung

    Letztlich kann dahinstehen, ob bei Übertragung derart weitreichender Aufgabenkreise, die neben den Bereichen der Vermögenssorge und der Antragstellung gegenüber Behörden auch weitgehende persönliche Belange betreffen, die Strafantragsbefugnis nach § 247 StGB gesondert übertragen werden muss (so aber z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 3 Ws 397/12, teilweise in NStZ-RR 2014, 143 abgedruckt; OLG Celle, NStZ 2012, 702; OLG Köln, wistra 2005, 392; aA LG Ravensburg, FamRZ 2001, 937).
  • OLG Celle, 21.02.2012 - 32 Ss 8/12

    Voraussetzungen für den Ausschluss eines Betreuers von der

    In dem vom Landgericht Ravensburg entschiedenen Fall war der Betreuer nämlich nicht nur für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten bestellt, sondern auch Personensorgeberechtigter (vgl. LG Ravensburg, FamRZ 2001, 937).
  • OLG Karlsruhe, 12.12.2012 - 3 Ws 397/12

    Strafverfahren: Befugnis des Betreuers zur Stellung eines Strafantrags

    Das OLG Celle hat ein Strafantragsrecht des Betreuers bei einer Übertragung der Aufgabenkreise Vermögenssorge, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung sowie Vertretung gegenüber Körperschaften, Behörden und Rechtsanwälten verneint (OLG Celle, a.a.O.; a.A. LG Ravensburg, FamRZ 2001, 937).
  • OLG Köln, 20.05.2005 - 8 Ss 66/05

    Kein Strafantragsrecht des Betreuers gegen Angehörige des Betreuten bei

    Nach der strafrechtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur, der auch der Senat folgt, hingegen hat der (nur) für Vermögensangelegenheiten bestellte Pfleger oder Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge keine Befugnis zur Stellung eines Strafantrages für den von ihm Vertretenen (vgl. OLG Hamm NJW 60, 834; LG Hamburg NStZ 02, 39, 40; Tröndle/Fischer a.a.O. § 77 Rdn. 14; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 77 Rdn. 18; im Ausgangspunkt nicht anders LG Ravensburg FamRZ 01, 937 [dazu auch unten]).

    Soweit in der Rechtsprechung (LG Ravensburg FamRZ 01, 937; dem folgend Palandt-Diederichsen a.a.O. § 1896 Rdn. 20) ein mit der Besorgung von Vermögensangelegenheiten beauftragter Betreuer dann zur Stellung eines Strafantrages als berechtigt angesehen wird, wenn sein Aufgabenkreis weit über die Regelung der Vermögensangelegenheiten hinaus geht und von dem (Ausnahme-) Fall der sogenannten Totalbetreuung nicht mehr weit entfernt ist, entspricht dies nicht den Gegebenheiten des hier zu entscheidenden Falles.

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