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   LG Osnabrück, 16.11.2020 - 1 Qs 47/20   

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LG Osnabrück, 16.11.2020 - 1 Qs 47/20 (https://dejure.org/2020,38343)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 16.11.2020 - 1 Qs 47/20 (https://dejure.org/2020,38343)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 16. November 2020 - 1 Qs 47/20 (https://dejure.org/2020,38343)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.12.1996 - 1 StR 76/96
    Auszug aus LG Osnabrück, 16.11.2020 - 1 Qs 47/20
    Auch der Bundesgerichtshof betont, dass eine nachträgliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich sei, weil die Beiordnung nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten erfolge (vgl. nur BGH, Verf. v. 19.12.1996 - 1 StR 76/96 -, Rn. 3, juris; Beschl. v. 27.04.1989 -1 StR 627/88 -, juris).
  • BGH, 27.04.1989 - 1 StR 627/88

    Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus LG Osnabrück, 16.11.2020 - 1 Qs 47/20
    Auch der Bundesgerichtshof betont, dass eine nachträgliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich sei, weil die Beiordnung nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten erfolge (vgl. nur BGH, Verf. v. 19.12.1996 - 1 StR 76/96 -, Rn. 3, juris; Beschl. v. 27.04.1989 -1 StR 627/88 -, juris).
  • KG, 09.04.2020 - 2 Ws 30/20

    Pflichtverteidigung im Prüfungsverfahren für die Fortdauer der

    Auszug aus LG Osnabrück, 16.11.2020 - 1 Qs 47/20
    Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2014 - 1 Ws 322/14 -, zit. nach Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn. 3332; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 09.03.2020 -1 Ws 19/20, BeckRS 2020, 4944; KG, Beschl. v. 09.04.2020 -2 Ws 30-31/20 -, Rn. 15, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v.
  • OLG Hamm, 24.10.2012 - 3 Ws 215/12

    Pflichtverteidigung; Keine nachträgliche Bestellung

    Auszug aus LG Osnabrück, 16.11.2020 - 1 Qs 47/20
    16.09.2020 - 2 Ws 112/20 Rn. 14-16, juris; ferner [mit Hinweisen zur möglichen Korrektur von Verfahrensfehlern] OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2012 - 3 Ws 215/12 -, juris).
  • AG Stuttgart, 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung, Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

    Auszug aus LG Osnabrück, 16.11.2020 - 1 Qs 47/20
    Auch nach Art. 4 dieser Richtlinie besteht der "Anspruch auf Prozesskostenhilfe" aber nur dann, "wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist", mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung ist, mag durch die Umsetzung in § 141 StPO auch eine frühzeitige Verteidigerbestellung verfolgt werden (vgl. zu letzterem Aspekt allerdings AG Stuttgart, Beschl. v. 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20 -, zit. nach www.burhoff.de).
  • OLG Hamburg, 16.09.2020 - 2 Ws 112/20

    Notwendige Verteidigung: Anspruch eines Beschuldigten auf rückwirkende Bestellung

    Auszug aus LG Osnabrück, 16.11.2020 - 1 Qs 47/20
    16.09.2020 - 2 Ws 112/20 Rn. 14-16, juris; ferner [mit Hinweisen zur möglichen Korrektur von Verfahrensfehlern] OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2012 - 3 Ws 215/12 -, juris).
  • OLG Brandenburg, 09.03.2020 - 1 Ws 19/20

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der rückwirkenden Bestellung

    Auszug aus LG Osnabrück, 16.11.2020 - 1 Qs 47/20
    Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2014 - 1 Ws 322/14 -, zit. nach Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn. 3332; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 09.03.2020 -1 Ws 19/20, BeckRS 2020, 4944; KG, Beschl. v. 09.04.2020 -2 Ws 30-31/20 -, Rn. 15, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v.
  • LG Köln, 06.04.2021 - 323 Qs 19/21
    Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass eine für die sofortige Beschwerde notwendige Beschwer nach Einstellung des Verfahrens aufgrund prozessualer Überholung weggefallen sei (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020, 2 Ws 112/20, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, 1 Ws 12/21, juris, LG Berlin, Beschluss vom 25.01.2021, 511 Qs 3/21, BeckRS 2021, 3090, LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020, 1 Qs 47/20, juris), nachdem die Staatsanwaltschaft jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nunmehr sämtliche Vorwürfe aus der Ermittlungsakte gem. 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt hat, wird diese Auffassung von der Kammer für den vorliegenden Fall nicht geteilt (hierzu unter II. 2. b).

    aa) Insofern wird - wie auch vom Amtsgericht Köln im angefochtenen Beschluss - indes auch nach der Reform der §§ 140ff. StPO durch das "Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung" vom 10.12.2019 (BT-Drucks. 19/13829, S. 36ff.) in Umsetzung der PKH-Richtlinie (Richtlinie 2016/1919/EU) für die Fälle nach Inkrafttreten der Reform weiter vertreten, dass eine nachträgliche Bestellung unter keinen Umständen erfolgen könne (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, a.a.O., LG Berlin, Beschluss vom 25.01.2021, a.a.O., LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020 a.a.O.).

  • LG Köln, 02.06.2021 - 323 Qs 44/21
    Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass eine für die sofortige Beschwerde notwendige Beschwer nach Einstellung des Verfahrens aufgrund prozessualer Überholung weggefallen sei (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020, 2 Ws 112/20, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, 1 Ws 12/21, juris; LG Berlin, Beschluss vom 25.01.2021, 511 Qs 3/21, BeckRS 2021, 3090; LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020, 1 Qs 47/20, juris), wird diese Auffassung von der Kammer nicht geteilt (hierzu unter II. 2. b).

    aa) Insofern wird - wie auch vom Amtsgericht Köln im angefochtenen Beschluss - auch nach der Reform der §§ 140 ff. StPO durch das "Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung" vom 10.12.2019 (BT-Drucks. 19/13829, S. 36ff.) in Umsetzung der PKH-Richtlinie (Richtlinie 2016/1919/EU) für die Fälle nach Inkrafttreten der Reform weiter vertreten, dass eine nachträgliche Bestellung unter keinen Umständen erfolgen könne (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, a.a.O.; LG Berlin, Beschluss vom 25.01.2021, a.a.O.; LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020 a.a.O.).

  • LG Dessau-Roßlau, 19.12.2023 - 6 Qs 226/23

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Die für die sofortige Beschwerde notwendige Beschwer falle nach Einstellung des Verfahrens aufgrund prozessualer Überholung weg (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020, 2 Ws 112/20, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, 1 Ws 12/21, juris, LG Berlin, Beschluss vom 25.01.2021, 511 Qs 3/21, BeckRS 2021, 3090, LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020, 1 Qs 47/20, juris).
  • LG Bielefeld, 16.04.2021 - 2 Qs 138/21

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

    Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. LG Osnabrück, Beschl. v. 16.11.2020 - 1 Qs 47/20 - , OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2014 - 1 Ws 322/14 -, zit. nach Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn. 3332; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 09.03.2020 - 1 Ws 19/20, BeckRS 2020, 4944; KG, Beschl. v. 09.04.2020 - 2 Ws 30-31/20 -, Rn. 15, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20 -, Rn. 14-16, juris).
  • LG Bonn, 19.07.2021 - 63 Qs 51/21

    Pflichtverteidiger, keine rückwirkende Bestellung

    Bei der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO handelt es sich schließlich auch um eine Beendigung des Verfahrens im vorstehenden Sinne (OLG Köln, Beschluss vom 21.06.2010 - 2 Ws 456/10; LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020 - 1 Qs 47/20).
  • LG Düsseldorf, 29.10.2021 - 17 Qs 33/21

    Pflichtverteidige, rückwirkende Bestellung

    Dabei kann dahinstehen, ob eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung nach Verfahrensabschluss grundsätzlich als zulässig (so LG Frankenthal, Beschl: v. 16.06.2020 - 7 Qs 114/20; LG Mannheim, Beschl. v. 26.03.2020 - 7 Qs 11/20; LG Hamburg Beschl. v. 28.3.2018 - 632 Qs 9/18) oder grundsätzlich als unzulässig (so LG Hechingen, Beschl. v. 20.05.2020 - 3 QS 35/20; LG Osnabrück, Beschl. v. 16.11.2020 - 1 Qs 47/20; LG Wiesbaden, Beschl. v. 04.03.2020 - 1 Qs 8/20 und 10/20) erachtet wird, da eine solche auch nach Ansicht der letztgenannten Gerichte jedenfalls dann möglich sein soll, wenn - wie vorliegend - die unterlassene Beiordnung auf justizinternen Umständen beruht.
  • LG Bielefeld, 28.03.2022 - 20 Qs 99/22

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

    Für die erfolgte Verteidigermitwirkung nachträglich eine Bestellung anzuordnen, befriedigte nur noch das Kosteninteresse des Beschuldigten oder des Verteidigers, diente aber nicht mehr dem aufgezeigten Zweck der Sicherung einer Verteidigung (so auch: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg a.a.O., LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020 - 1 Qs 47/20 und LG Bielefeld, Beschluss vom 16.04.2021 - 2 Qs 138/21 - juris Rn. 4 jew. m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 21.04.2021 - 12 Qs 9/21

    Pflichtverteidiger, Haft des Beschuldigten, nachträgliche Bestellung

    Im Interesse der Rechtspflege dürfte eine Beiordnung jedoch nur liegen, sofern der Verteidiger auf das Verfahren noch Einfluss zu nehmen vermag (vgl. hierzu LG Osnabrück, Beschluss v. 16. November 2020, 1 Qs 47/20, abrufbar unter juris).
  • LG Bonn, 18.05.2021 - 63 Qs 41/21

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Beiordnung

    Bei der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO handelt es sich schließlich auch um eine Beendigung des Verfahrens im vorstehenden Sinne (OLG Köln, Beschluss vom 21.06.2010 - 2 Ws 456/10; LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020 - 1 Qs 47/20).
  • LG Bielefeld, 06.10.2021 - 2 Qs 354/21

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

    Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. LG Osnabrück, Beschl. v. 16.11.2020- 1 Qs 47/20 - , OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2014 - 1 Ws 322/14 -, zit. nach Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn. 3332; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 09.03.2020 - 1 Ws 19/20, BeckRS 2020, 4944; KG, Beschl. v. 09.04.2020 - 2 Ws 30-31/20 -, Rn. 15, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20 -, Rn. 14-16, juris).
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