Rechtsprechung
LG Heidelberg, 16.11.2012 - 1 Qs 62/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
"Entrichtens" im Sinne des § 371 Abs. 3 AO
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entrichten einer Steuer gemäß § 371 Abs. 3 AO bei Zahlung und gleichzeitiger Anfechtung der Durchsetzbarkeit des Steueranspruchs mit einem Einspruch gegen den Festsetzungsbescheid
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Selbstanzeige - und Einspruch gegen den Steuerbescheid
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Bezahlt der sich selbst anzeigende Steuerpflichtige die vom Finanzamt festgesetzten Steuern, kann er selbst in dem Fall Straffreiheit erhalten, wenn er zugleich gegen den Bescheid Einspruch einlegt
- anwalt.de (Kurzinformation)
Straffreiheit nach Selbstanzeige und Bezahlung der Steuern trotz Einspruch gegen den Bescheid?
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2013, 80
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 02.04.1998 - V R 60/97
Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung mit Schuldausschließungsgrund
Auszug aus LG Heidelberg, 16.11.2012 - 1 Qs 62/12
Daraus folgt, dass auch eine schuldhafte Begehungsweise, die allein die zehnjährige Verjährungsfrist auslöst (vgl. BFHE 186, 1) grundsätzlich von Amts wegen festzustellen ist. - BFH, 07.11.2006 - VIII R 81/04
Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der …
Auszug aus LG Heidelberg, 16.11.2012 - 1 Qs 62/12
Im Hinblick auf §§ 169 Abs. 2 S. 2, 370 AO hat der BFH daraus abgeleitet, die subjektiven und objektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung seien dem Grunde nach auch bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen (vgl. BFHE 215, 66). - BGH, 05.09.1974 - 4 StR 369/74
Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerdelikten - Ziel des Instituts der …
Auszug aus LG Heidelberg, 16.11.2012 - 1 Qs 62/12
Es genügt, dass das Finanzamt auf dieser Grundlage ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt aufklären und die Steuer berechnen kann (vgl. BGH NJW 1974, 2293; OLG Celle wistra 2000, 177).