Rechtsprechung
   LG Regensburg, 15.01.2008 - 1 Qs 7/08, 1 Qs 7/2008   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,33603
LG Regensburg, 15.01.2008 - 1 Qs 7/08, 1 Qs 7/2008 (https://dejure.org/2008,33603)
LG Regensburg, Entscheidung vom 15.01.2008 - 1 Qs 7/08, 1 Qs 7/2008 (https://dejure.org/2008,33603)
LG Regensburg, Entscheidung vom 15. Januar 2008 - 1 Qs 7/08, 1 Qs 7/2008 (https://dejure.org/2008,33603)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,33603) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 373
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 20.07.1993 - 2St RR 81/93

    Wird der Ausspruch über ein Fahrverbot während der Zeit rechtskräftig, in der der

    Auszug aus LG Regensburg, 15.01.2008 - 1 Qs 7/08
    Demzufolge sind mehrere Fahrverbote gleich ob nach § 25 StVG oder nach § 44 StGB in der Regel nebeneinander zu vollstrecken (so auch BayObLG, 2. Strafsenat, DAR 1994, S. 74 ff. mit überzeugender Begründung).
  • AG Düsseldorf, 17.03.2015 - 151 OWi 288/14
    Er hat auch in der Sache Erfolg.Gem. § 25 Abs. 2 S. 1 StVG wird das Fahrverbot mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam.Die Verbotsfrist beginnt allerdings gem. § 25 Abs. 5 StVG erst mit der amtlichen Verwahrung.Umstritten ist, ob zwei oder mehr Fahrverbote parallel laufen bzw. vollstreckt werden können, mit der Folge, dass sich die Gesamtdauer mehrerer Fahrverbote auf diejenige des längsten reduzieren kann.Dies wird von einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums mit Verweis auf den Charakter der Maßnahme als "Denkzettel" verneint, sowie ferner mit dem Hinweis darauf, dass sich die Fahrerlaubnis bei der nach §§ 25 Abs. 2, 5 StVG, 93 Abs. 1 OwiG zuständigen Behörde befinden muss, um den Fristlauf auszulösen (vgl. z.B. AG Liebenwerda DAR 2003, 42; AG Stuttgart NZV 2006, 328; wohl auch Hentschel/König SraßenverkehrsR 41. Aufl. zu § 25 StVG, Rn. 28, mit Kritik an der Gegenmeinung und der gesetzlichen Regelung).Nach der wohl vorherrschenden Gegenansicht ist aufgrund des Charakters der Verwahrung als bloße flankierende Sicherungsmaßnahme und ferner mit dem Wortlaut, insbesondere aufgrund der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 2a StVG und im Umkehrschluss zu § 25 Abs. 2a S. 2 StVG davon auszugehen, dass die Parallelvollstreckung den gesetzlichen Regelfall bildet (vgl. BayObLG NZV 1993, 489; LG Regensburg DAR 2008, 403; AG Berlin-Tiergarten BeckRS 2014, 14278; Hentschel/König a.a.O. § 44 StGB Rn 13; Göhler/Seit OWiG 15. Aufl. § 90 Rn 31b; Fischer StGB; 61. Aufl. § 44 Rn 18a; KK/Mitsch OWiG 4. Aufl. § 90 Rn 47; Burmann StraßenverkehrsR 23. Aufl. § 25 Rn 46 und § 44 StGB Rn 13).Der letztgenannten Auffassung ist zuzustimmen.Grundsätzlich sind Strafvorschriften eng auszulegen, Unklarheiten zugunsten des Betroffenen.Insofern war schon vor Einführung des § 25 Abs. 2a StVG zweifelhaft, ob die nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 2, 5 StVG denkbare Auslegung, es genüge für den Fristbeginn die Verwahrung bei irgendeiner amtlichen Stelle und nicht nur die bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde, nicht zugunsten des Betroffenen vorzuziehen ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht