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   BSG, 14.02.1973 - 1 RA 167/72   

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https://dejure.org/1973,3566
BSG, 14.02.1973 - 1 RA 167/72 (https://dejure.org/1973,3566)
BSG, Entscheidung vom 14.02.1973 - 1 RA 167/72 (https://dejure.org/1973,3566)
BSG, Entscheidung vom 14. Februar 1973 - 1 RA 167/72 (https://dejure.org/1973,3566)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialgerichtsbarkeit - Rechtsweg - Öffentlich-rechtliche Natur - Ungerechtfertigte Bereicherung - Beitragsmarken - Angestelltenversicherung - Vernichtung - Feuer

Papierfundstellen

  • BSGE 35, 188
  • MDR 1973, 618
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BSG, 30.03.1993 - 3 RK 1/93

    Rechtwegverweisung - Nichtärztlicher Psychotherapeut - Erstattungsfähigkeit

    Sie bestimmt sich danach, ob der Träger öffentlicher Verwaltung bei der Gestaltung des Rechtsverhältnisses besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätzen des öffentlichen Rechts (einem "Sonderrecht des Staates"; vgl Kopp, VwGO, 9. Aufl, § 40 RdNr 11) unterworfen ist oder ob er den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterliegt (GmSOGB BGHZ 108, 284 = SozR 1500 § 51 Nr. 53 S 108; BSGE 33, 209, 210 f = SozR Nr. 54 zu § 51 SGG; BSGE 35, 188, 191 = SozR Nr. 61 zu § 52 SGG; BSGE 51, 108, 109 = SozR 1500 § 51 Nr. 23).
  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

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  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

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  • BSG, 12.02.1980 - 7 RAr 26/79

    Schadenersatzanspruch - Unrichtige Ausfüllung der Arbeitsbescheinigung - Klageart

    die es hier geht, öffentlich-rechtlicher Natur° Eine solche Gestaltung liegt immer dann vor, wenn ein Hoheitsträger aufgrund besonderer, Speziell ihn berechtigender oder verpflichtender Rechtsvorschriften beteiligt ist (BSGE 35, 188, 191 = SozR @ 51 sec Nr. 61; BSGE 47" 35, 37 = SozR 1500 5 51 Nr. 15)" Die Beklagte nimmt die Klägerin aufgrund einer Vorschrift in Anspruch" die nur sie als Trägerin der Arbeitslosenversicherung berechtigt und die Klägerin nur als Arbeitgeberin verpflichtet.
  • BSG, 16.08.1989 - 7 RAr 82/88

    Auskunftspflicht nach § 144 Abs. 3 AFG

    Eine solche Gestaltung eines Rechtsverhältnisses liegt immer dann vor, wenn ein Hoheitsträger aufgrund besonderer, speziell ihn berechtigender oder verpflichtender Rechtsvorschriften beteiligt ist (BSGE 35, 188, 191 = SozR Nr. 61 zu § 51 SGG; BSGE 47, 35, 37 = SozR 1500 § 51 Nr. 15; BSGE 49, 291, 293 = SozR 4100 § 145 Nr. 1).
  • BSG, 05.10.1982 - 7 RAr 83/81

    Rechtsweg bei Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß § 10 Abs 2 Schwb

    Bundesverwaltungsgerichts (BSGE 15, 14, = SozR Nr. 82 zu S 54 SGG; BSGE 24, 190, 191 = SozR Nr. 18 zu S 47 VeerG; BSGE 25, 268, 269 = SozR Nr. 20 zu 5 47 VeerG; BSGE 35, 188, 189 = SozR Nr. 61 zu 5 51 SGG; BSGE 40, 96, 97 = SozR 2200 S 393 Nr. 2; BSGE 49, 291, 292 = SOzR 4100 S 145 Nr. 1; BVerwGE 27, 131, 132; 30, 211, 212; 40, 85) die sachliche Zuständigkeit der Gerichte gegeben, die für die Anfechtung hoheitlicher Regelungen dieser Art zuständig sind.

    Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis liegt immer dann vor, wenn ein Hoheitsträger aufgrund besonderer ihn berechtigende oder verpflichtende Rechtsvorschriften beteiligt ist (BSGE 35, 188, 191; 49, 291 = SozR 4100 5 145 Nr. 1).

  • BSG, 28.07.1982 - 2 RU 47/80
    Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei schon deshalb gegeben, weil sich die Klage gegen einen Bescheid richte, den ein Versicherungsträger der Sozialversicherung - die Bundesrepublik Deutschland - erlassen habe (5 BSGE 35, 188, 189).

    Zu Unrecht beruft sich deshalb die Beklagte mit der Revision auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Februar 1973 (BSGE 35, 188, 189), nach welcher der Rechtsweg zu den Gerichten der SGb gegeben ist, wenn ein Träger der Sozialversicherung es für sich in Anspruch nimmt, die zwischen ihm und einem anderen bestehende Rechtsbeziehung durch einen Verwaltungsakt zu regeln, weil er diese Rechtsbeziehung als eine seiner hoheitlichen Regelungsbefugnis unterworfene Angelegenheit des öffentlichen Rechts der Sozialversicherung ansieht und einen dementsprechenden Bescheid erteilt (3 Brackmann aaO S 187 n).

  • VG Neustadt, 02.04.2013 - 3 K 659/12

    Baurecht; Rechtsweg bei Subvention aufgrund öffentlich-rechtlichem Vertrag

    Dabei kommt es - wie der Gemeinsame Senat in seinem angeführten Beschluß vom 10. April 1986 (aaO) dargelegt hat - regelmäßig darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt (Gemeinsamer Senat, Beschl. v. 10. April 1986, aaO; BVerwGE 7, 180, 182; BGHZ 41, 264, 267; BSG, Urt.v. 14. Februar 1973 - 1 RA 167/72, SozR § 51 SGG Nr. 61; Kissel, GVG, § 13 Rdnr. 14; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I 9. Aufl., S. 99 f).".
  • BSG, 16.02.1983 - 7 RAr 90/81

    Rückforderung von Förderbeiträgen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe

    Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit eine Angelegenheit der Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Kriegsopferversorgung ist, richtet sich danach, ob das Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger seinen Klageanspruch herleitet, seiner Natur nach einem dieser Rechtsgebiete zuzuordnen ist (vgl. zum Vorstehenden Peters/Sautter/Wolff, Komm zum SGG, § 51 Anm. 10b; Rohwer-Kahlmann, Komm zum SGG, § 51 RdNrn. 3, 5 - 8; BSGE 2, 23, 27; 3, 180, 183; 3, 204, 208; 10, 206, 207; 19, 212, 213; 32, 145, 146; 35, 188, 190).
  • BSG, 14.01.1981 - 3 RK 27/80

    Rechtsweg bei Kostenübernahmeansprüchen - Zusage der Krankenkasse

    In der Regel ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich, wenn sie aus Rechtsbeziehungen erwachsen ist, die öffentliche Aufgaben regeln (BSGE 36, 238, 239 = SozR SGG § 51 Nr. 64) oder wenn ein Hoheitsträger aufgrund besonderer, speziell ihn berechtigender oder verpflichtender Rechtsvorschriften beteiligt ist (BSGE 35, 188, 191 = SozR SGG § 51 Nr. 61).
  • SG München, 20.09.2017 - S 12 KR 2265/16

    Unzulässigkeit des Sozialrechtswegs bei Klage eines privaten

  • BSG, 16.02.1983 - 7 RAr 105/81

    Zur Rückforderung von Mobilitätshilfen aus Mitteln des Bundeshaushaltes

  • BSG, 01.08.1978 - 7 RAr 42/77

    Anspruch gegen das Arbeitsamt auf Gewährung eines "Pendler"-Darlehens für den

  • BSG, 30.03.1993 - 3 RK 2/93

    Beteiligung; Medizinische Versorgung; Nichtärztliche Psychotherapeuten;

  • BSG, 13.03.1985 - 9a RV 30/83

    Befundbericht eines Arztes - Pauschalsatz - Erstattung von Schreibkosten -

  • BSG, 19.11.1981 - 11 RA 40/81

    Wiederaufgelebte Witwenrente - Rechtsanspruch auf eine höhere Rente -

  • BSG, 05.03.1980 - 9 RV 52/78

    Rechtsweg bei Rückforderung

  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 2/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 4/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeit zwischen Leistungserbringern und Trägern der

  • BSG, 19.09.1979 - 9 RV 30/78
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