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   OLG Hamm, 05.03.2013 - III-1 RBs 24/13, 1 RBs 24/13   

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https://dejure.org/2013,4734
OLG Hamm, 05.03.2013 - III-1 RBs 24/13, 1 RBs 24/13 (https://dejure.org/2013,4734)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.03.2013 - III-1 RBs 24/13, 1 RBs 24/13 (https://dejure.org/2013,4734)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. März 2013 - III-1 RBs 24/13, 1 RBs 24/13 (https://dejure.org/2013,4734)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Burhoff online

    StVO § 29
    Kraftfahrzeugrennen, Straßenrennen, erforderliche Feststellungen

  • Burhoff online

    Kraftfahrzeugrennen, Straßenrennen, erforderliche Feststellungen

  • openjur.de

    Nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen, Straßenrennen, erforderliche Feststellungen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen, Straßenrennen, erforderliche Feststellungen

  • verkehrslexikon.de

    Zu den erforderlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen der Teilnahme an einem nicht genehmigten Rennen mit Kraftfahrzeugen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen der Teilnahme an einem nicht genehmigten Straßenrennen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kraftfahrzeugrennen (verbotenes) - notwendige Feststellungen

  • rabüro.de

    Zu den erforderlichen Feststellungen zur Verurteilung wegen illegalem Autowettrennen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 29; StVO § 49
    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen der Teilnahme an einem Straßenrennen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Teilnahme an einem illegalen Autorennen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Teilnahme an einem illegalen Autorennen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Geldbuße und Fahrverbot für illegales Autorennen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Illegales Autorennen - 400 Euro Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Illegales Autorennen - Fahrverbot für Auszubildenden wegen Teilnahme an der Raserei

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    400 Euro Geldbuße und einmonatiges Fahrverbot nach Teilnahme an illegalem Autorennen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    400 EUR Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot für die Teilnahme an einem illegalen Autorennen

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Illegales Autorennen - Wer ist der Schnellste im ganzen Land ?

  • haerlein.de (Leitsatz)

    Ordnungswidrigkeitenverfahren - Teilnahme an einem nicht genehmigten Rennen mit Kraftfahrzeugen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unerlaubte Straßenrennen führen zu Fahrverbot

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Autorennen: Renn-Spaß kann teuer werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Geldbuße und Fahrverbot für die Teilnahme an illegalem Autorennen - Fahrverhalten der Jugendlichen ist als verbotenes Rennen im Sinne der Straßenverkehrsordnung einzustufen

Verfahrensgang

  • AG Dortmund - 738 OWi 547/12
  • OLG Hamm, 05.03.2013 - III-1 RBs 24/13, 1 RBs 24/13

Papierfundstellen

  • NZV 2013, 403
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56

    Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 RBs 24/13
    Das Rechtsbeschwerdegericht darf sie nur auf rechtliche Fehler prüfen, nicht aber durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzen (zu vgl. BGHSt 10, 208, 210).
  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 RBs 24/13
    Zwar kann die Vermutungswirkung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV für das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG grundsätzlich widerlegt werden, wobei die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung des Tatrichters obliegt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2012 - III-3 RBs 19/12 -' zitiert nach burhoff-online; BGH NZV 1992, 286).
  • BGH, 04.02.2010 - 3 StR 564/09

    Lückenhafte Beweiswürdigung (fehlende Erörterung naheliegender

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 RBs 24/13
    der Tatrichter muss sich aber nicht mit allen bloß theoretisch denkbaren Alternativen auseinandersetzen, sondern nur mit solchen, die nahe liegen (BGH NStZ-RR 2010, 183, 184;vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2012.
  • OLG Bamberg, 29.11.2010 - 3 Ss OWi 1756/10

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Teilnahme an "wilden"

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 RBs 24/13
    - 2 Ss OWi 19/05 -' zitiert nach beck-online; OLG Hamm NZV 1997, 367; OLG Bamberg NStZ-RR 2011, 256).
  • OLG Hamm, 07.04.1997 - 2 Ss OWi 260/97
    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 RBs 24/13
    - 2 Ss OWi 19/05 -' zitiert nach beck-online; OLG Hamm NZV 1997, 367; OLG Bamberg NStZ-RR 2011, 256).
  • OLG Hamm, 24.08.2005 - 2 Ss OWi 19/05

    verbotenes Rennen; Feststellungen; erforderlicher Umfang

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 RBs 24/13
    - 2 Ss OWi 19/05 -' zitiert nach beck-online; OLG Hamm NZV 1997, 367; OLG Bamberg NStZ-RR 2011, 256).
  • OLG Hamm, 28.03.2012 - 3 RBs 19/12

    Fahrverbot, Absehen, berufliche Gründe, Urteilsgründe

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 RBs 24/13
    Zwar kann die Vermutungswirkung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV für das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG grundsätzlich widerlegt werden, wobei die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung des Tatrichters obliegt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2012 - III-3 RBs 19/12 -' zitiert nach burhoff-online; BGH NZV 1992, 286).
  • OLG Hamm, 13.09.2012 - 1 RBs 128/12

    Anforderungen an die Beweiswürdigung

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 RBs 24/13
    - III-1 RBs 128/12 = BeckRS 2012, 21794).
  • LG Deggendorf, 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18

    Kein Erfordernis eines Siegers zur Einordnung eines Geschehensablaufs als

    In Anlehnung an § 29 Abs. 1 StVO und die hierzu ergangene Rechtsprechung liegt ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB deshalb vor bei Wettbewerben oder Teilen eines Wettbewerbs bzw. Veranstaltungen zur Erzielung von Höchst- oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Fahrzeugen, wobei es einer vorherigen Absprache zwischen den Teilnehmern nicht bedarf und nicht auf die Länge der Strecke ankommt (hierzu BT-Drs. 18/12964, S. 5, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2013, Az. III-1 RBs 24/13).

    Bereits nach der bisherigen Auslegung des Rennbegriffs der Rechtsprechung zu § 29 StVO unterfielen - unabhängig von gegenseitigen Überholvorgängen und der Ermittlung eines Siegers - auch Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten dem Rennbegriff des § 29 Abs. 1 StVO (OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2013, Az. III-1 RBs 24/13; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.10.2016 - 2 Ss(OWi) 295/16).

  • OLG Hamburg, 05.07.2019 - 2 Rb 9/19

    Poserfahrt, verbotenes Krfatfahrzeugrennen

    (1) Ein verbotenes Rennen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO a. F. ist ein Wettkampf von mindestens zwei Verkehrsteilnehmern - wenigstens auch - um die höchste Geschwindigkeit (HansOLG, Beschluss vom 13. März 2018, Az.: 5 RB 2/18), wobei auch "Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten" bereits dem Rennbegriff unterfallen (vgl. HansOLG, a.a.O.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 5. März 2013 - Az.: 11-1 RBs 24/13 - juris m.w.N.; vom 13. Juni 2013- Az.: 111-1 RBs 72/13 -, Rn. 8 juris).

    Reine Leistungsprüfungsfahrten können auch dann unter den Rennbegriff fallen, wenn es den beteiligten Kraftfahrzeugführern nicht um die Ermittlung eines Siegers, sondern auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt (OLG Hamm, Beschluss vom 5. März 2013 - Az.: 111-1 RBs 24/13 -, Rn. 9 juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 24. Oktober 2016- Az.: 2 Ss (OWi) 295/16 -, Rn. 8 juris).

  • LG Arnsberg, 20.01.2020 - 2 Ks 15/19

    Raser von Sundern zu Gefängnis verurteilt

    Ein Rennen im Sinne der Norm ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache aller Beteiligten nicht bedarf (vgl. BT-Drs. 18/10145 S. 9, BT-Drs. 18/12964 S. 5 , OLG Hamm, Beschluss vom 5. März 2013 - III-1 RBs 24/13 -, juris, m. w. N.).
  • OLG Zweibrücken, 19.05.2020 - 1 OLG 2 Ss 34/20

    Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen: Annahme einer Fahrweise zur

    Zwar wird vertreten, dass unter den vom Gesetz nicht näher definierten Begriff des "Rennens" auch sog. Geschicklichkeitswettbewerbe fallen, bei denen die Erzielung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit nicht im Vordergrund stehen (OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2013 - III-1 RBs 24/13, 1 RBs 24/13, juris Rn. 9 [zu § 29 StVO a.F.]; vgl. zum Streitstand: Kulhanek aaO. Rn. 13.4).
  • LG Kleve, 17.02.2020 - 140 Ks 6/19

    Tötungsvorsatz bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen; verbotenes Kraftfahrzeugrennen

    Danach liegt ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen vor bei Wettbewerben zur Erzielung von Höchst- oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Fahrzeugen, wobei es einer vorherigen Absprache zwischen den Teilnehmern nicht bedarf und es nicht auf die Länge der Strecke ankommt (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2013 - III-1 RBS 24/13).
  • LG Kleve, 07.06.2021 - 150 Ks 1/21

    Tötungsvorsatz; Beteiligung an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen

    Danach liegt ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen vor bei Wettbewerben zur Erzielung von Höchst- oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Fahrzeugen, wobei es einer vorherigen Absprache zwischen den Teilnehmern nicht bedarf und es nicht auf die Länge der Strecke ankommt (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2013 - III-1 RBS 24/13).
  • OLG Hamm, 13.06.2013 - 1 RBs 72/13

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verhängung einer Regelgeldbuße

    Auch "Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten" unterfallen bereits dem Rennbegriff des § 29 Abs. 1 StVO (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2013 - III - 1 RBs 24/13 - juris m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 24.10.2016 - 2 Ss OWi 295/16

    Bußgeldverfahren wegen Teilnahme an illegalem Autorennen

    Dies gilt auch dann, wenn es den Beteiligten nicht um die Ermittlung eines Siegers geht (vgl. OLG Hamm NZV 2013, 403).
  • LG Koblenz, 14.10.2020 - 4 Qs 60/20

    Verbotene Kraftfahrzeugrennen: Geschicklichkeit Einzelfahrer

    Zwar wird vertreten, dass unter den vom Gesetz nicht näher definierten Begriff des "Rennens" auch sog. Geschicklichkeitswettbewerbe fallen, bei denen die Erzielung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit nicht im Vordergrund stehen (OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2013 - III-1 RBs 24/13, 1 RBs 24/13, juris, Rn. 9 [zu § 29 StVO a.F.]; so auch die empfohlene Ergänzung des Bundesrates Drucksache 362/1/16).
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