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   OLG Hamm, 13.06.2013 - III-1 RBs 72/13   

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https://dejure.org/2013,15149
OLG Hamm, 13.06.2013 - III-1 RBs 72/13 (https://dejure.org/2013,15149)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.06.2013 - III-1 RBs 72/13 (https://dejure.org/2013,15149)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - III-1 RBs 72/13 (https://dejure.org/2013,15149)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    StPO § 267
    Urteilsgründe, Anforderungen, wirtschaftliche Verhältnisse

  • Burhoff online

    Geldbuße, wirtschaftliche Verhältnisse, Urteilsanforderungen

  • openjur.de

    Anforderungen an die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bei Festsetzung von Regelgeldbußen im Bereich von etwa 400 Euro.

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Anforderungen an die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bei Festsetzung von Regelgeldbußen im Bereich von etwa 400 Euro.

  • verkehrslexikon.de

    Keine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei - auch hohen - Regelbußen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verhängung einer Regelgeldbuße

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verhängung einer Regelgeldbuße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei Geldbuße über 400 Euro?

Besprechungen u.ä.

  • beck-blog (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    400 Euro Geldbuße und nichts zu den wirtschaftlichen Verhältnissen geschrieben?

Verfahrensgang

  • AG Dortmund - 738 OWi 685/12
  • OLG Hamm, 13.06.2013 - III-1 RBs 72/13
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.02.2010 - 3 StR 564/09

    Lückenhafte Beweiswürdigung (fehlende Erörterung naheliegender

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2013 - 1 RBs 72/13
    Der Tatrichter muss sich aber nicht mit allen bloß theoretisch denkbaren Alternativen auseinandersetzen, sondern nur mit solchen, die nahe liegen (BGH NStZ-RR 2010, 183, 184; vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2012 - III-1 RBs 128/12 = BeckRS 2012, 21794).
  • KG, 17.02.2012 - 3 Ws (B) 52/12

    Zur Bemessung der Geldbuße bei Arbeitslosigkeit des Betroffenen

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2013 - 1 RBs 72/13
    Die Grenze der Geringfügigkeit wird bei 250 Euro angesetzt (KG Berlin, Beschl. v. 17.02.2012 - 3 Ws (B) 52/12 - juris; OLG Bremen NZV 2010, 42; OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Köln ZfSch 2006, 116; OLG Schleswig NZV 2011, 410; vgl. auch OLG Hamm ZfSch 2012, 171; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.10.2006 - 1 Ss 82/06 - juris; OLG Naumburg ZfSch 2005, 415).
  • OLG Bremen, 19.10.2009 - 2 SsBs 38/09

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2013 - 1 RBs 72/13
    Die Grenze der Geringfügigkeit wird bei 250 Euro angesetzt (KG Berlin, Beschl. v. 17.02.2012 - 3 Ws (B) 52/12 - juris; OLG Bremen NZV 2010, 42; OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Köln ZfSch 2006, 116; OLG Schleswig NZV 2011, 410; vgl. auch OLG Hamm ZfSch 2012, 171; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.10.2006 - 1 Ss 82/06 - juris; OLG Naumburg ZfSch 2005, 415).
  • OLG Celle, 16.07.2008 - 311 SsBs 43/08

    Annahme einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 2

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2013 - 1 RBs 72/13
    Die Grenze der Geringfügigkeit wird bei 250 Euro angesetzt (KG Berlin, Beschl. v. 17.02.2012 - 3 Ws (B) 52/12 - juris; OLG Bremen NZV 2010, 42; OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Köln ZfSch 2006, 116; OLG Schleswig NZV 2011, 410; vgl. auch OLG Hamm ZfSch 2012, 171; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.10.2006 - 1 Ss 82/06 - juris; OLG Naumburg ZfSch 2005, 415).
  • OLG Hamm, 13.09.2012 - 1 RBs 128/12

    Anforderungen an die Beweiswürdigung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2013 - 1 RBs 72/13
    Der Tatrichter muss sich aber nicht mit allen bloß theoretisch denkbaren Alternativen auseinandersetzen, sondern nur mit solchen, die nahe liegen (BGH NStZ-RR 2010, 183, 184; vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2012 - III-1 RBs 128/12 = BeckRS 2012, 21794).
  • OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 RBs 24/13

    400 Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot für die Teilnahme an einem illegalen

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2013 - 1 RBs 72/13
    Auch "Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten" unterfallen bereits dem Rennbegriff des § 29 Abs. 1 StVO (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2013 - III - 1 RBs 24/13 - juris m.w.N.).
  • OLG Jena, 10.11.2004 - 1 Ss 264/04

    Ordnungswidrigkeit, Verkehr, Fahrverbot

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2013 - 1 RBs 72/13
    Bereits das OLG Naumburg (a.a.O. sowie Beschluss vom 10.11.2004 - 1 Ss 264/04) hatte sie dahin modifiziert, dass es dann, wenn lediglich eine Regelgeldbuße nach dem Bußgeldkatalog von bis zu 500, 00 EUR verhängt wird und keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen vorhanden sind, keiner weiteren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bedarf.
  • OLG Karlsruhe, 13.10.2006 - 1 Ss 82/06

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Unterschreitung der Regelsätze des

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2013 - 1 RBs 72/13
    Die Grenze der Geringfügigkeit wird bei 250 Euro angesetzt (KG Berlin, Beschl. v. 17.02.2012 - 3 Ws (B) 52/12 - juris; OLG Bremen NZV 2010, 42; OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Köln ZfSch 2006, 116; OLG Schleswig NZV 2011, 410; vgl. auch OLG Hamm ZfSch 2012, 171; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.10.2006 - 1 Ss 82/06 - juris; OLG Naumburg ZfSch 2005, 415).
  • OLG Schleswig, 21.12.2010 - 2 Ss OWi 191/10

    Anforderungen an das Bußgeldurteil bei Verhängung einer über 250 EUR liegenden

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2013 - 1 RBs 72/13
    Die Grenze der Geringfügigkeit wird bei 250 Euro angesetzt (KG Berlin, Beschl. v. 17.02.2012 - 3 Ws (B) 52/12 - juris; OLG Bremen NZV 2010, 42; OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Köln ZfSch 2006, 116; OLG Schleswig NZV 2011, 410; vgl. auch OLG Hamm ZfSch 2012, 171; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.10.2006 - 1 Ss 82/06 - juris; OLG Naumburg ZfSch 2005, 415).
  • OLG Hamburg, 05.07.2019 - 2 Rb 9/19

    Poserfahrt, verbotenes Krfatfahrzeugrennen

    (1) Ein verbotenes Rennen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO a. F. ist ein Wettkampf von mindestens zwei Verkehrsteilnehmern - wenigstens auch - um die höchste Geschwindigkeit (HansOLG, Beschluss vom 13. März 2018, Az.: 5 RB 2/18), wobei auch "Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten" bereits dem Rennbegriff unterfallen (vgl. HansOLG, a.a.O.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 5. März 2013 - Az.: 11-1 RBs 24/13 - juris m.w.N.; vom 13. Juni 2013- Az.: 111-1 RBs 72/13 -, Rn. 8 juris).
  • OLG Hamm, 10.07.2019 - 3 RBs 82/19

    Abweichung von Regelgeldbuße bei außergewöhnlich guten wirtschaftlichen

    Ein Regelfall i. S. d. BKatV setzt voraus, dass die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und weder objektiv noch subjektiv Besonderheiten aufweist; besondere Umstände, die zur Verneinung eines Regelfalles führen, können dabei auch in der Person des Betroffenen liegen ( König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 24 StVG, Rdnr. 64a; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2013 - III-1 RBs 72/13, juris, Rdnr. 18).
  • BayObLG, 17.10.2019 - 202 ObOWi 948/19

    Berücksichtigung außergewöhnlich schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse bei

    Sieht das Tatgericht hiervon ab und übernimmt es für die Bußgeldbemessung Darlegungen des Betroffenen als glaubhaft oder überzeugend, sind die Gründe hierfür ebenfalls im Urteil darzulegen (u.a. Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2013 - 1 RBs 72/13 bei juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.1998 - 3 Ws (OWi) 668/98 = NJW 1999, 2686; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.10.2014 - 2 Ss OWi 278/14 = ZfSch 2015, 113; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.10.2015 - 1 Ss [OWi] 156/15 bei juris und OLG Celle, Beschluss vom 01.12.2014 - 321 SsBs 133/14 = DAR 2015, 101 = VRS 127 [2014], 303 = OLGSt OWiG § 17 Nr. 19 = NZV 2016, 144).

    Bestehen konkrete Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder - wie hier - außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen und sollen diese deshalb über § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz OWiG bei einer nicht mehr nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG) - zumal im gegenüber dem Bußgeldkatalog als Zumessungsrichtlinie auch für die Gerichte gegebenen Umfang - zu Gunsten des Betroffenen "in Betracht" kommen, bedarf es schon deshalb weiterer Feststellungen, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine - wenn auch nur eingeschränkte - Überprüfung der rechtlichen Tragfähigkeit der Bußgeldbemessung dahin zu ermöglichen, ob der Tatrichter bei der grundsätzlich in seinem Ermessen liegenden Bußgeldbemessung von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. neben OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2013 - 1 RBs 72/13 bei juris u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.1998 - 3 Ws (OWi) 668/98 = NJW 1999, 2686; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.10.2014 - 2 Ss OWi 278/14 = ZfSch 2015, 113; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.10.2015 - 1 Ss [OWi] 156/15 bei juris und OLG Celle, Beschluss vom 01.12.2014 - 321 SsBs 133/14 = DAR 2015, 101 = VRS 127 [2014], 303 = OLGSt OWiG § 17 Nr. 19 = NZV 2016, 144; vgl. auch Göhler/Gürtler OWiG 17. Aufl. § 17 Rn. 24 und Burhoff [Hrsg.]/Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 1768 ff., 1775, jeweils m.w.N.).

  • OLG Celle, 01.12.2014 - 321 SsBs 133/14

    Keine Feststellungen zu wirtschaftlichen Verhältnissen bei Verhängung einer

    Denkbar wären auch Wohnungsdurchsuchungen, etwa um Gehaltsabrechnungen aufzufinden (vgl. dazu auch OLG Hamm, 1. Senat für Bußgeldsachen, VRR 2013, 322).
  • BayObLG, 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22

    Gewinnabschöpfung bei Verstoß gegen Zweckentfremdungsverbot

    (3) Bestehen - wie hier - Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen und sollen diese deshalb über § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Hs. OWiG bei einer gewichtigen Ordnungswidrigkeit zu Gunsten des Betroffenen "in Betracht" kommen, so bedarf es schon deshalb konkreter Feststellungen zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Betroffenen, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine - wenn auch nur eingeschränkte - Überprüfung der rechtlichen Tragfähigkeit der Bußgeldbemessung dahin zu ermöglichen, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17.10.2019 - 202 ObOWi 948/19, BeckRS 2019, 28175; OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2013 - 1 RBs 72/13 bei juris; OLG Karlsruhe NZV 2007, 98; OLG Düsseldorf NJW 1999, 2686; Göhler/Gürtler/Thoma a.a.O. § 17 Rn. 24).
  • OLG Koblenz, 13.06.2014 - 2 SsBs 30/14

    Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss: Erforderliche Konzentration der

    Demgegenüber ist der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgericht Hamm der Auffassung, dass bei der Verhängung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbußen unabhängig von der Höhe der Geldbuße grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich sind und anderes nur dann gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (OLG Hamm, 3. Senat für Bußgeldsachen, DAR 2012, 400; Beschluss 3 RVs 35/12 vom 31.05.2012, zit. n. juris; NZV 1996, 246; s.a. OLG Hamm, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss 1 RBs 72/13 vom 13.06.2013, zit. n. juris Rn. 14 ff. m. ausfl. Begr., wonach bei Festsetzung der Regelgeldbuße jedenfalls dann keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich sind, wenn der Betroffene dazu keine Angaben macht).
  • OLG Oldenburg, 29.10.2014 - 2 Ss OWi 278/14

    Entbehrlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei der

    In Übereinstimmung mit dem OLG Hamm ( Beschluss vom 13.06.2013 1 RBs 72/13 [...] ) hält der Senat Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei Festsetzung einer Regelgeldbuße von mehr als 250 aber nur dann für entbehrlich, wenn keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen vorhanden sind und dieser auch keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht.
  • OLG Naumburg, 30.09.2015 - 2 Ws 203/15

    Mitteilung der Berechnungsgrundlagen für die Alkoholkonzentration

    Wird lediglich eine Regelgeldbuße nach dem Bußgeldkatalog von bis zu 500, 00 EUR verhängt und gibt es keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen, bedarf es keiner weiteren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Thüringer OLG Jena zfs 2005, 415; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2013, 1 RBs 72/13, zitiert nach juris).

    Wird lediglich eine Regelgeldbuße nach dem Bußgeldkatalog von bis zu 500, 00 EUR verhängt und gibt es keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen, bedarf es keiner weiteren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Thüringer OLG Jena zfs 2005, 415; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2013, 1 RBs 72/13, zitiert nach juris).

  • AG Landstuhl, 10.11.2014 - 2 OWi 4286 Js 3164/14

    Schweigen des Betroffenen im Bußgeldverfahren: Annahme von Vorsatz bei

    Zum einen handelt es sich um eine Regelgeldbuße im weiteren Sinne, sodass bereits dies dafür spricht, dass die im Bußgeldkatalog vorgesehen Folgen von jedermann, der im Straßenverkehr unterwegs ist, zu verkraften sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2013 - 1 RBs 72/13, juris), selbst wenn die Grenze von 250 EUR überschritten wurde, bei welcher üblicherweise Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen verlangt werden.
  • OLG Schleswig, 12.12.2019 - II OLG 63/19
    Diese von den Oberlandesgerichten Hamm (Beschluss vom 13. Juni 2013, 1 RBs 72/13, juris) und OLG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 2 Ss (OWi) 278/14 juris) übereinstimmend vertretene Auffassung wird damit begründet, dass das Gericht Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht erzwingen könne und Aufklärungsmöglich- keiten, wie zum Beispiel Durchsuchungen, vor dem Hintergrund der im Raum stehenden Sanktion als unverhältnismäßig erachtet werden müssten.
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