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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2006 - 1 S 122.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2006 - 1 S 122.05 (https://dejure.org/2006,11043)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.09.2006 - 1 S 122.05 (https://dejure.org/2006,11043)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. September 2006 - 1 S 122.05 (https://dejure.org/2006,11043)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aberkennung des Rechts des Gebrauchmachens von einer polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik; Bedeutung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen; Voraussetzungen einer Fahrerlaubnisentziehung bei alkoholbedingten Eignungszweifeln; ...

  • blutalkohol PDF, S. 305

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis im Inland

  • Judicialis

    VwGO § 146; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; ; VwGO § 147; ; StVG § 3 Abs. 1; ; FeV § 11 Abs. 8; ; FeV § 13 Abs. 2 Buchstabe c); ; FeV § 13 Abs. 2 Buchstabe d); ; FeV § 46 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2006 - 1 S 122.05
    Der für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständige Gerichtshof hat sich mit diesen Richtlinienbestimmungen unlängst (Beschluss vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05 [Halbritter] - NJW 2006, 2173 und bereits zuvor Beschluss vom 29. April 2004 - Rs. C-476/01 [Kapper] - NJW 2004, 1725) näher befasst.

    Hätten die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Führerschein-RL ausgestellt, seien die anderen Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen (EuGH, Beschluss vom 6. April 2006, a.a.O., Rdn. 25 - 29 und 34).

  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2006 - 1 S 122.05
    Ein nicht schutzwürdiger Missbrauch ist anzunehmen, wenn eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und ein subjektives Element in Gestalt der Absicht, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden, vorliegt (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Juli 2005 - Rs. C-515/03 [Eichsfelder Schlachtbetrieb] - Rdn. 39, http://eur-lex.europa.eu; vom 14. Dezember 2000 - Rs. C-110/99 [Emsland-Stärke] -, Slg. 2000, I-11569, Rdn. 50 ff.).

    c) Die erforderliche Aufklärung der tatsächlichen Umstände, die beim Antragsteller zum Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis geführt haben, muss dem Hauptsacheverfahren ebenso vorbehalten bleiben wie die Würdigung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Juli 2005, a.a.O., Rdn. 40; vom 14. Dezember 2000, a.a.O., Rdn. 54).

  • EuGH, 21.07.2005 - C-515/03

    Eichsfelder Schlachtbetrieb - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2006 - 1 S 122.05
    Ein nicht schutzwürdiger Missbrauch ist anzunehmen, wenn eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und ein subjektives Element in Gestalt der Absicht, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden, vorliegt (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Juli 2005 - Rs. C-515/03 [Eichsfelder Schlachtbetrieb] - Rdn. 39, http://eur-lex.europa.eu; vom 14. Dezember 2000 - Rs. C-110/99 [Emsland-Stärke] -, Slg. 2000, I-11569, Rdn. 50 ff.).

    c) Die erforderliche Aufklärung der tatsächlichen Umstände, die beim Antragsteller zum Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis geführt haben, muss dem Hauptsacheverfahren ebenso vorbehalten bleiben wie die Würdigung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Juli 2005, a.a.O., Rdn. 40; vom 14. Dezember 2000, a.a.O., Rdn. 54).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2006 - 1 S 122.05
    Der für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständige Gerichtshof hat sich mit diesen Richtlinienbestimmungen unlängst (Beschluss vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05 [Halbritter] - NJW 2006, 2173 und bereits zuvor Beschluss vom 29. April 2004 - Rs. C-476/01 [Kapper] - NJW 2004, 1725) näher befasst.
  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2006 - 1 S 122.05
    Generell gestattet der Gerichtshof die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht (EuGH, Urteil vom 9. März 1999 - Rs. C-212/97 [Centros] - NJW 1999, 2027 [2028; Rdn. 24 f.]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2006 - 1 S 112.05

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2006 - 1 S 122.05
    Weil auch Eignungszweifel begründende Umstände im Anschluss an die Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis nicht bekannt geworden sind (zu nachträglichen Eignungszweifeln vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Juni 2006 - OVG 1 S 112.05 -), wäre der Antragsgegner bei uneingeschränkter Geltung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der EU-Fahrerlaubnisse gehindert, gestützt auf § 13 Abs. 2 Buchstabe c) und d) FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Prüfung der Fahrerlaubnisentziehung bei alkoholbedingten Eignungszweifeln zu verlangen und im Falle seiner nicht fristgerechten Vorlage gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen.
  • VG Frankfurt/Oder, 19.10.2006 - 2 L 115/06
    Der Rechtsprechung des Gerichtshofes lassen sich immerhin Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es dem Fahrerlaubnisinhaber im Einzelfall verwehrt sein kann, sich auf die in einem anderen Mitgliedsstaat erworbene Fahrerlaubnis berufen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. September 2006 - 1 S 122.05 - S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

    Diesem Umstand ist bei der Frage der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen somit eine Bedeutung zuzumessen, zumal die Führerscheinrichtlinie ausweislich ihrer Erwägungsgründe auch das Ziel verfolgt, die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern und zu diesem Zweck Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festlegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. September 2006 - 1 S 122.05 - S. 8 des Entscheidungsabdrucks).

    Die Vermeidung von Gefahren, die durch die Teilnahme von ungeeigneten Personen am motorisierten Straßenverkehr stehen, ist ein vorrangiges und öffentliches Anliegen hinter dem die privaten Interessen eines Betroffenen in aller Regel zurückzustehen haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. September 2006 - 1 S 122.05 - S. 10 des Entscheidungsabdrucks).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 1 S 4.11

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Feststellungsbescheid; polnische

    Eine eigene Vorlage gleicher Art hält der Senat nicht für geboten; eine Pflicht zur Vorlage gemäß Art. 267 AEUV besteht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch für ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht nicht (vgl. Beschluss vom 8. September 2006 - OVG 1 S 122.05 - Blutalkohol 44, 193 m.w.N.).

    Jedenfalls für solche Fallgestaltungen, in denen - wie hier infolge verschwiegenen Entzuges der Fahrerlaubnis durch Strafurteil in Deutschland - eine vorherige nationale Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung des Führerscheins im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG und eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf gemeinschaftsrechtliche Positionen gegeben ist, stellt der Senat auf die das Vollziehungsinteresse begründenden, nicht ausgeräumten Zweifel an der Kraftfahreignung ab (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 8. September 2006, a.a.O.) und hält für die prozessuale Gestaltung bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fest.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 1 S 190.10

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; polnische Fahrerlaubnis;

    Eine eigene Vorlage gleicher Art hält der Senat nicht für geboten; eine Pflicht zur Vorlage gemäß Art. 267 AEUV besteht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch für ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht nicht (vgl. Beschluss vom 8. September 2006, - OVG 1 S 122.05 - Blutalkohol 44, 193 m.w.N.).

    Jedenfalls für solche Fallgestaltungen, in denen - wie hier infolge verschwiegenen Entzuges der Fahrerlaubnis durch Strafurteil in Deutschland - eine vorherige nationale Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung des Führerscheins im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG und eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf gemeinschaftsrechtliche Positionen gegeben ist, stellt der Senat maßgeblich auf die das Vollziehungsinteresse begründenden, nicht ausgeräumten Zweifel an der Kraftfahreignung ab (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 8. September 2006, a.a.O.) und hält für die prozessuale Gestaltung bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fest.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 1 S 138.11

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; tschechische Fahrerlaubnis;

    Eine eigene Vorlage gleicher Art hält der Senat nicht für geboten; eine Pflicht zur Vorlage gemäß Art. 267 AEUV besteht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch für ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht nicht (vgl. Beschluss vom 8. September 2006 - OVG 1 S 122.05 - Blutalkohol 44, 193 m.w.N.).

    Jedenfalls für solche Fallgestaltungen, in denen eine vorherige nationale Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung des Führerscheins im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG und eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf gemeinschaftsrechtliche Positionen vorzuliegen scheint, stellt der Senat maßgeblich auf die das Vollziehungsinteresse begründenden, nicht ausgeräumten Zweifel an der Kraftfahreignung ab (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 8. September 2006, a.a.O.) und hält für die prozessuale Gestaltung bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fest.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.08.2008 - 1 S 100.08

    Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs

    Von daher beansprucht der Grundsatz Geltung, dass die Gefahren für die Allgemeinheit, die von einem zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet geltenden Verkehrsteilnehmer ausgehen, jedenfalls solange schwerer wiegen als das private Interesse des Einzelnen, weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, wie die durch deutliche Anzeichen für einen massiven Alkoholmissbrauch begründeten Zweifel an seiner Kraftfahreignung nicht ausgeräumt sind (vgl. Beschluss des Senats vom 8. September 2006 - OVG 1 S 122.05 -, S. 9 f. des Beschlussabdrucks; ebenso etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2007 - OVG 5 S 19.07 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 02.10.2007 - 6 K 1202/07

    Entziehung einer Fahrerlaubnis bzw. Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer

    Vielmehr hat er den Führerschein gerade in Polen erworben, um sich nicht einer für den Erwerb einer neuen deutschen Fahrerlaubnis erforderlichen (weiteren) medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen zu müssen, vgl. dazu auch OVG Berlin, Beschluss vom 8. September 2006 - 1 S 122.05 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 6 K 924/06 - , juris.
  • OVG Sachsen, 13.02.2007 - 3 BS 86/06

    EU-Führerscheinrichtlinie, Anerkennungsgrundsatz, EU-Fahrerlaubnis, Entziehung,

    Ob Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie uneingeschränkte Geltung beanspruchen oder dahin ausgelegt werden können, dass eine Berufung auf sie wegen Rechtsmissbräuchlichkeit und Vorrangs der als Erwägungsgrund zu Art. 8 ausdrücklich hervorgehobenen Belange der Verkehrssicherheit ausscheidet, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch nach der Entscheidung Halbritter nach wie vor umstritten (vgl. für eingeschränkte Geltung: OVG NW, Beschl. v. 13.9.2006, Blutalkohol 43, 507; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.9.2006 - 1 S 122.05 - zitiert nach JURIS; OVG MV, Beschl. v. 29.8.2006, Blutalkohol 43, 501; NdsOVG, Beschl. v. 15.8.2006 - 12 ME 123/06 - zitiert nach JURIS; HessVGH, Beschl. v. 3.8.2006, NJW 2007, 102; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.7.2006, ZfSch 2006, 482; ThürOVG, Beschl. v. 29.6.2006, ThürVBl.
  • VG Düsseldorf, 15.03.2007 - 6 K 3754/06
    Vielmehr hat er den Führerschein gerade in der Tschechischen Republik erworben, um sich nicht erneut einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen zu müssen, vgl. dazu auch OVG Berlin, Beschluss vom 8. September 2006 - 1 S 122.05 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 6 K 924/06 - , juris.
  • VG Frankfurt/Oder, 08.06.2011 - 2 L 39/11

    Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und

    Das öffentliche Interesse an der Wahrung der Verkehrssicherheit genießt Vorrang gegenüber dem persönlichen Interesse des Antragstellers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. September 2006 - 1 S 122.05 -, S. 9 f. EA).
  • VG Berlin, 12.11.2007 - 11 A 707.07

    Beschluss zum sog. Führerscheintourismus

    Die Vermeidung von Gefahren, die durch die Teilnahme von ungeeigneten Personen am motorisierten Straßenverkehr entstehen, ist ein vorrangiges öffentliches Anliegen, hinter dem die privaten Belange eines Betroffenen in der Regel zurückzustehen haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8. September  2006 - OVG 1 S 122.05 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2011 - 1 S 10.11

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Feststellungsbescheid; polnische

  • OVG Sachsen, 05.02.2008 - 3 BS 88/06
  • VG Frankfurt/Oder, 28.07.2008 - 2 L 13/08

    Vermutung der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei nicht

  • VG Frankfurt/Oder, 25.06.2009 - 2 L 91/09

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsum von

  • VG Frankfurt/Oder, 31.05.2011 - 2 L 65/11

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis nach

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