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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2012 - 1 S 127.12   

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https://dejure.org/2012,26311
OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2012 - 1 S 127.12 (https://dejure.org/2012,26311)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.09.2012 - 1 S 127.12 (https://dejure.org/2012,26311)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. September 2012 - 1 S 127.12 (https://dejure.org/2012,26311)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, Art 8 GG, § 5 PartG, § 21 VersammlG, § 111 StGB
    Aufruf im Internetsauftritt einer Kommune zum Protest gegen eine NPD-Versammlung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 8 GG, § 5 PartG, § 21 VersammlG, § 111 StGB, § 1004 BGB, § 123 Abs 1 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO
    Beschwerde; Versammlung der NPD; Aufruf im Internet, gegen vorgenannte Versammlung zu protestieren; Bündnis "Potsdam bekennt Farbe"; Neutralitätsgrundsatz; Sachlichkeitsgebot; Grenze der Störung von Versammlungen und Aufzügen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    NPD-Antrag auf Unterlassung eines Internetaufrufes im Rahmen des Bündnisses "Potsdam bekennt Farbe" gegen eine Versammlung auch vor dem OVG erfolglos

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Stadt darf sich kritisch gegen NPD-Versammlung äußern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur NPD-Demo - Potsdam darf Farbe bekennen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kommune darf auf Homepage über Protest gegen NPD-Versammlung informieren

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Examensträchtige verwaltungsgerichtliche Problemkreise

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 GG; § 5 PartG; § 1004 BGB analog; § 123 VwGO
    Stadt darf sich an Internetaufruf gegen NPD-Versammlung beteiligen

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2008 - 1 B 5.06

    Rechtmäßigkeit des Verbotes eines Aufzuges der Jugendorganisation der NPD am 8.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2012 - 1 S 127.12
    Unabhängig hiervon ist auch alles andere als klar, ob der auf dem Gedanken der Chancengleichheit beruhende Neutralitätsgrundsatz (insofern als spezielle Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG) in der vorliegenden Konstellation - also vor dem Hintergrund einer Meinungskundgabe zu einer Versammlung - als solcher überhaupt geeignet ist, Grenzen von staatlichen Hoheitsträgern bei Äußerungen zu Versammlungen zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 6 B 4/09 -, Juris, Rdn. 5, zum Urteil des Senats vom 20. November 2008 - OVG 1 B 5.06 -, OVGE 29, S. 170 ff., 182); diese Frage kann im vorliegenden (Eil-)Verfahren auch nicht abschließend geklärt werden.

    Zwar muss es staatlichen Repräsentanten an der Wahrung des Versammlungsrechts als Form der politischen Beteiligung gerade von Minderheiten als einem Wesenselement des demokratischen Rechtsstaats in besonderer Weise gelegen sein (vgl. bereits Urteil des Senats vom 20. November 2008, a.a.O., OVGE 29, 170, 182).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvR 424/75

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mangels Klärungsbedürftigkeit einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2012 - 1 S 127.12
    Es gilt hier aber jedenfalls soviel: Der auf dem Gedanken der Chancengleichheit der Parteien beruhende Grundsatz staatlicher Neutralität knüpft an den Gedanken an, dass der Staat - insbesondere durch Leistungsgewährung wie etwa bei der Parteienfinanzierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 -, BVerfGE 111, 54, 104 ff.) oder durch öffentliche Äußerungen im Vorfeld von Wahlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1977 - 2 BvR 424/75 -, BVerfGE 44, 124, 138 ff., 144 ff.) - in den Wettbewerb der politischen Willensbildung nicht eingreifen soll und in diesem Sinne insbesondere die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen darf.
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2012 - 1 S 127.12
    Dass sich die Antragsgegnerin an einem solchen öffentlichen Meinungsaustausch und den diesbezüglich diskutierten Themen überhaupt nicht beteiligen dürfte, behauptet auch die Antragstellerin nicht und findet auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Stütze (s. dazu - im Zusammenhang mit Art. 4 GG - etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - Juris, Rdn. 54).
  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2012 - 1 S 127.12
    Es gilt hier aber jedenfalls soviel: Der auf dem Gedanken der Chancengleichheit der Parteien beruhende Grundsatz staatlicher Neutralität knüpft an den Gedanken an, dass der Staat - insbesondere durch Leistungsgewährung wie etwa bei der Parteienfinanzierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 -, BVerfGE 111, 54, 104 ff.) oder durch öffentliche Äußerungen im Vorfeld von Wahlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1977 - 2 BvR 424/75 -, BVerfGE 44, 124, 138 ff., 144 ff.) - in den Wettbewerb der politischen Willensbildung nicht eingreifen soll und in diesem Sinne insbesondere die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen darf.
  • BVerwG, 05.02.2009 - 6 B 4.09

    Anspruch auf Einschreiten gegen eine blockierende Menschenmenge in einem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2012 - 1 S 127.12
    Unabhängig hiervon ist auch alles andere als klar, ob der auf dem Gedanken der Chancengleichheit beruhende Neutralitätsgrundsatz (insofern als spezielle Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG) in der vorliegenden Konstellation - also vor dem Hintergrund einer Meinungskundgabe zu einer Versammlung - als solcher überhaupt geeignet ist, Grenzen von staatlichen Hoheitsträgern bei Äußerungen zu Versammlungen zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 6 B 4/09 -, Juris, Rdn. 5, zum Urteil des Senats vom 20. November 2008 - OVG 1 B 5.06 -, OVGE 29, S. 170 ff., 182); diese Frage kann im vorliegenden (Eil-)Verfahren auch nicht abschließend geklärt werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2003 - 15 B 2455/03

    Äußerung von Gemeindeorganen zu kassatorischen Bürgerbegehren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2012 - 1 S 127.12
    Vorliegend geht es freilich nicht um eine Ressourcenverteilung in diesem Sinne oder um etwaige staatliche Äußerungen im Vorfeld von Wahlen, sondern um öffentlichen Meinungskampf und -austausch im Umfeld einer öffentlichen Versammlung, der schon seiner Natur nach auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung und in diesem Sinne auf "Rede" und "Gegenrede" abzielt (vgl. dazu - entsprechend bei Bürgerbegehren - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 15 B 2455/03 -, Juris, Rdn. 16 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2016 - 15 A 2293/15

    "Licht-Aus"-Aufruf durch Düsseldorfer Oberbürgermeister rechtswidrig

    vgl. zu alledem OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2005 - 15 B 1099/05 -, juris Rn. 15 ff., und vom 16. Dezember 2003 - 15 B 2455/03 -, juris Rn. 16 ff.; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 14. September 2012 - OVG 1 S 127.12 -, juris Rn. 8 f.; speziell im Hinblick auf "Licht aus"-Fälle wie den vorliegenden: zu Hohenlohe, VerwArch 2016, 62, 67, 79 ff.; Gärditz, NWVBl. 2015, 165, 168 ff.; Gusy, NVwZ 2015, 700, 701 f.; Bender, NWVBl. 2016, 143, 147 ff.; Putzer, DÖV 2015, 417, 425 f.; zur besonderen Neutralitätspflicht eines (Ober-)Bürgermeisters im Wahlkampf siehe BVerfG, Beschluss vom 19. März 2014 - 2 BvQ 9/14 -, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. April 1997 - 8 C 5.96 -, juris Rn. 16; Hess. VGH, Beschluss vom 24. November 2014 - 8 A 1605/14 -, juris Rn. 18 ff.; OVG Saarl., Beschluss vom 21. Februar 2014 - 2 B 24/14 -, juris Rn. 10.

    vgl. dazu OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 14. September 2012 - OVG 1 S 127.12 -, juris Rn. 10; VG Stuttgart, Beschluss vom 13. April 2011 - 7 K 602/11 -, juris Rn. 39; Gärditz, NWVBl. 2015, 165, 170; zu Hohenlohe, VerwArch 2016, 62, 82.

  • VGH Hessen, 03.05.2013 - 8 A 772/13

    Unzulässiger Aufruf eines Oberbürgermeisters zur Teilnahme an Gegendemonstration

    4 Soweit sich die Beklagte zur Begründung solcher Zweifel erneut auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. September 2012 - OVG 1 S 127.12 - (Abdruck Bl.61 ff. GA) beruft, verkennt sie wiederum die prinzipiellen tatsächlichen Unterschiede zwischen dem dort entschiedenen Fall und dem Sachverhalt, über den hier zu befinden war.
  • VG Berlin, 23.09.2013 - 1 K 280.12

    Aufruf eines Berliner Bezirksamtes zur friedlichen (Gegen-)Demonstration

    Eine derartige öffentliche Aufforderung lässt sich dem streitigen Satz der Pressemitteilung nicht entnehmen, denn es wird dort lediglich dazu aufgefordert, "friedlich gegen die NPD zu demonstrieren" (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2012 - OVG 1 S 127.12 -, juris, Rdnr. 10).
  • VG Darmstadt, 05.02.2013 - 3 K 1190/12

    Kommunalrecht

    In der auf der Internetseite wiedergegebenen Presseerklärung äußerte er sich nicht etwa als Parteimitglied oder - wie in dem Fall des von der Beklagten zur Unterstützung ihrer Argumentation herangezogenen Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg (Az.: OVG 1 S 127.12, juris) - als Privatperson, sondern als Oberbürgermeister.
  • VerfGH Saarland, 08.01.2015 - Lv 2/14
    Zur Frage der rechtlichen Klärung ist demgegenüber darauf hinzuweisen, dass es eine in jeder Hinsicht gefestigte Linie für sämtliche Fallgestaltungen, in denen Äuße- rungen von Amtsträgern oder deren sonstiges Verhalten sich auf die politische Betä- tigung der Beschwerdeführerin als nicht verbotener Partei auswirken, in der Recht- sprechung der Verwaltungsgerichte nicht gibt (vgl. insbesondere die für eine der hie- sigen sehr ähnliche Fallgestaltung ergangene, die Rechtslage anders als das Ober- verwaltungsgericht des Saarlandes beurteilende Entscheidung des Hessischen Ver- waltungsgerichtshofs vom 18.09.2013 - 8 B 1964/13 - BeckRS 2013, 57546 [anders die Vorinstanz VG Gießen, Beschl. v. 17.09.2013 - 8 L 1914/13.GI] und vom 24.11.2014 - 8 A 1605/14; ferner die die Neutralitätspflicht eines Bürgermeisters als Versammlungsbehörde in den Vordergrund stellende und zu Gunsten der Beschwer- deführerin ergangene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 03.05.2013 - 8 A 772/13.Z - NVwZ-RR 2013, 815 - siehe andererseits aber auch den die Freiheit des öffentlichen Meinungskampfs hervorhebenden, einen Aufruf zum Protest gegen eine NPD-Veranstaltung nicht beanstandenden Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.09.2012 - OVG 1 S 127.12 - juris).
  • VG Cottbus, 30.03.2017 - 1 K 563/16

    Abwahl des ehemaligen Bürgermeisters von Mittenwalde Uwe Pfeiffer gültig

    Die fehlende Konkurrenzsituation und der bezeichnete Hintergrund eines Abwahlverfahrens rechtfertigen es, im Zuge der Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Abwahl nicht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beachtung des Gebots der Chancengleichheit und des Neutralitätsgebots bei Wahlen heranzuziehen, sondern - sofern, wie vorliegend, eine behauptete "Einflussnahme" auf die Abstimmungsberechtigten im Raume steht - bei der Frage der Zulässigkeit von Äußerungen von Amtsträgern zu prüfen, ob diese das - für öffentliche Äußerungen von Hoheitsträgern stets, d. h. auch außerhalb von Wahlen und Abstimmungen geltende - Gebot der Sachlichkeit verletzt haben, das (lediglich) dazu verpflichtet, mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiederzugegeben, Werturteile nicht auf sachfremde Erwägungen zu stützen und allgemein den sachlich gebotenen Rahmen nicht zu überschreiten (so auch Iwers in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Komm., 2012, Art. 22 Seite 201 [allgemein zur Volksgesetzgebung bei Sachfragen]; VerfGH Berlin, Beschl. v. 27. Oktober 2008 - 86/08 -, juris Rn. 62 m.w.N.; Sächsisches OVG, Urt. v. 08. März 2011 - 4 A 918/10 -, juris Rn. 3 und Rn. 45 ff. [Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch Gemeinde, die in einer Anzeige zur Abwahl der Bürgermeisterin aufforderte]; VG Frankfurt/Main, Urt. v. 03. August 2005 - 7 E 2234/04 (V) -, juris Rn. 135; vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 25. Juni 2004 - 8 TG 1169/04 -, juris Rn. 7; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen [OVG NRW], Beschl. v. 07. Oktober 2016 - 15 B 948/16 -, juris Rn. 28, Beschl. v. 09. April 2013 - 15 B 304/13 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 16. Dezember 2003 - 15 B 2455/03 -, juris Rn. 20; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung v. 19. Januar 1994 - Vf. 89-III-92 -, juris [für ein Volksgesetzgebungsverfahren]; zur [verneinten] Anwendbarkeit des Neutralitätsgebot im Fall des Aufrufs der Landeshauptstadt Potsdam, gegen einen geplanten Aufmarsch der NPD zu protestieren vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. September 2012 - OVG 1 S 127.12 -, juris Rn. 8 und zur Zulässigkeit der Abberufung kommunaler Wahlbeamter unmittelbar durch die kommunale Vertretung und zur Vereinbarkeit dieses Verfahrens mit Art. 33 Abs. 5 GG: BVerfG, Beschl. v. 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 -, juris und BVerwG, Urt. v. 15. März 1989 - 7 C 7/88 -, juris).
  • VG Bayreuth, 17.03.2022 - B 9 K 21.773

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Äußerungen eines Bürgermeisters

    Der auf dem Prinzip der Chancengleichheit der Parteien beruhende Grundsatz staatlicher Neutralität knüpft daran an, dass der Staat in den Wettbewerb der politischen Willensbildung nicht eingreifen soll und in diesem Sinne insbesondere die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen darf (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 14.9.2021 - OVG 1 S 127.12 - juris Rn. 8 m.w.N.).
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