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   VGH Baden-Württemberg, 08.11.1988 - 1 S 1493/88   

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https://dejure.org/1988,3432
VGH Baden-Württemberg, 08.11.1988 - 1 S 1493/88 (https://dejure.org/1988,3432)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.11.1988 - 1 S 1493/88 (https://dejure.org/1988,3432)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. November 1988 - 1 S 1493/88 (https://dejure.org/1988,3432)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnort des Schülers - Hauptwohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 364
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.1985 - 1 S 2663/84

    Melderechtliche Handlungsfähigkeit Minderjähriger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.1988 - 1 S 1493/88
    In bezug auf die Frage, ob der Sohn der Klägerin seine Hauptwohnung in B. oder am Ort der elterlichen Wohnung in A. hat, ist die Klägerin jedoch nicht Betroffene im Sinne der §§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 12 Abs. 1 Nr. 2 MG, da dieser Begriff voraussetzt, daß es sich um die eigene Person betreffende melderechtliche Daten handelt (Urt. d. Senats v. 20.05.1985, NJW 1985, 2965).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.1987 - 1 S 134/86

    Befugnis der Meldebehörde, den Status einer Wohnung abweichend von den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.1988 - 1 S 1493/88
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 24.03.1987, VBlBW 1987, 385; Beschl. v. 07.05.1987, BWVPr 1987, 205; jew. m. w. N.) sind die Behörden davon ausgegangen, daß es nach dem in § 17 Abs. 2 S. 1 MG definierten objektiven Begriff der Hauptwohnung auf die überwiegende Benutzung einer von mehreren Wohnungen ankommt, die aufgrund eines Vergleichs der Aufenthaltszeiten am Ort der jeweiligen Wohnung im Prognosezeitraum der hier wie sonst regelmäßig ein Jahr beträgt in typisierender Weise zu bestimmen ist.
  • BVerwG, 15.10.1991 - 1 C 24.90

    Melderechtliche Qualifikation - Hauptwohnung - Gesetzliche Regelungsvermutung

    Eine Gewichtung der Aufenthaltszeiten durch die Bildung von prägenden und nicht prägenden Vergleichszeiträumen (so OVG Hamburg, Urteile vom 29. Mai 1985 - OVG Bf V 14/85 und 15/85 - a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 8. November 1988, NVwZ-RR 1989, 364, vom 9. Oktober 1989, NVwZ-RR 1990, 193; und vom 26. November 1990, NVwZ-RR 1991, 359), bei der die Benutzungszeiten des nicht prägenden Vergleichszeitraums unberücksichtigt blieben, findet in § 12 Abs. 2 MRRG keine Grundlage.
  • VG Freiburg, 28.11.2016 - 7 K 2044/15

    Zur verbindlichen Feststellung der Meldebehörde zu einem alleinigen Wohnsitz der

    Denn der Begriff des "Betroffenen" in den melderechtlichen Regelungen zur Berichtigung von unrichtigen oder unvollständigen Daten des Melderegisters umschreibt aufgrund der Bezogenheit dieses Berichtigungsanspruchs auf das Datenschutzrecht und das dort verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung stets die bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, über deren persönliche oder sachliche Verhältnisse die in Frage stehenden Daten Einzelangaben enthalten, also die Bezugsperson der personenbezogenen Daten des Melderegisters (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2015 - 6 C 38/14 -, BVerwGE 153, 89 Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.1985 - 1 S 2663/84 -, NJW 1985, 2965; Urt. v. 08.11.1988 - 1 S 1493/88 -, NVwZ-RR 1989, 36.; Belz, Meldegesetz für Baden-Württemberg. Kommentar, 4. Aufl. 2007, § 2 Rn. 10).

    Somit ist auch durch eine - unterstellt - unrichtige Eintragung des Wohnsitzes seiner Kinder weder das Recht des Klägers auf (Mit-)Bestimmung deren Aufenthalts noch auf Umgang mit diesen beeinträchtigt (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.11.1988, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.1992 - 1 S 2186/91

    Vorwiegender Aufenthalt eines Einwohners; Vergleichsberechnung; Feststellung der

    Nach dem für das Melderecht maßgeblichen objektiven Begriff der Hauptwohnung ist diese aufgrund eines Vergleichs der Aufenthaltszeiten des Einwohners am Ort der jeweiligen Wohnung im Prognosezeitraum - der, wie hier, auch sonst regelmäßig ein Jahr beträgt - zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 15.10.1991, DVBl. 1992, 305/306; Beschl. d. Senats v. 8.11.1988, NVwZ-RR 1989, 364/365).

    Soweit die bisherige Rechtsprechung des Senats zu § 17 Abs. 2 MG dem entgegensteht (so etwa Urt. d. Senats v. 21.7.1986, DÖV 1987, 116; Urt. v. 8.11.1988, NVwZ-RR 1989, 364; Urt. v. 9.10.1989, NVwZ-RR 1990, 193; Urt. v. 26.11.1990, NVwZ-RR 1991, 359), wird daran nicht festgehalten.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.1990 - 7 A 119/89

    Hauptwohnung; Melderecht

    Dabei kommt es nicht auf die Verweilzeit in der Wohnung selbst, sondern auf den Zeitraum des Aufenthalts am Ort der jeweiligen Wohnung, und zwar, da das Gesetz keine Grundlage für eine unterschiedliche Bewertung gleicher Aufenthaltszeiten durch Bildung größerer Vergleichszeiträume bietet, auf die Gesamtzahl der Tage an, die der Einwohner jeweils an seinen verschiedenen Wohnorten verbringt (vgl. VG Freiburg, NVwZ 1987, S. 1017/1018; VG Gießen, NVwZ-RR 1989, S. 367 ff.; z.T. anderer Ansicht: HambOVG, DÖV 1987, S. 164; VGH Baden-Württemberg, BWVPr 1987, S. 205/206; NVwZ-RR 1989, S. 364/365; BayVGH, NVwZ-RR 1989, S. 365/366; Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, § 12 MRRG, Rn. 22 ff.).

    Dabei darf sich die Meldebehörde, soweit es um typische Lebenssachverhalte geht, auch daran anknüpfende Erfahrungstatsachen zunutze machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, NJW 1987, S. 209/210; NVwZ 1987, S. 1007/1009; NVwZ-RR 1989, S. 364/365).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.1990 - 1 S 1671/90

    Melderecht: Hauptwohnung eines Umschülers

    Das hat der Senat für die Fälle eines Studenten (Urt. v. 22.1.1990, aaO), eines Internatsschülers (Urt. v. 8.11.1988, NVwZ-RR 1989, 364), eines wissenschaftlichen Assistenten (Urt. v. 24.3.1987, VBlBW 1987, 385), eines Lehrers (Beschl. v. 7.5.1987, BWVPr. 1987, 205) und allgemein eines vollberuflich Tätigen (Urt. v. 9.10.1989, BWVPr. 1990, 91) entschieden.
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