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   VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 1 S 1949/13   

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https://dejure.org/2015,9402
VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 1 S 1949/13 (https://dejure.org/2015,9402)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.04.2015 - 1 S 1949/13 (https://dejure.org/2015,9402)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. April 2015 - 1 S 1949/13 (https://dejure.org/2015,9402)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Bundes durch die DB Netz AG und die übrigen Tochterunternehmen der DB AG beim Bau von Eisenbahninfrastruktur aufgrund der fortbestehenden Gemeinwohlverpflichtung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Bürgerbegehren gegen das Projekt Stuttgart 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 87e Abs. 3; GG Art. 104a Abs. 1
    Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Bundes durch die DB Netz AG und die übrigen Tochterunternehmen der DB AG beim Bau von Eisenbahninfrastruktur aufgrund der fortbestehenden Gemeinwohlverpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Stuttgart: Klage zum Bürgerbegehren "Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21" auch in zweiter Instanz erfolglos

  • lto.de (Kurzinformation)

    Stuttgart 21: Noch ein "Nein" zum Bürgerbegehren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Stuttgart - Klage zum Bürgerbegehren "Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21" auch in zweiter Instanz erfolglos Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klage zum Bürgerbegehren "Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21" auch in zweiter Instanz erfolglos Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Klage zum Bürgerbegehren "Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21" auch in zweiter Instanz erfolglos - Bürgerbegehren ist auf rechtswidriges Ziel gerichtet

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Stuttgart: Bürgerbegehren "Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2015, 375
  • DVBl 2015, 843
  • DÖV 2015, 672
  • DÖV 2015, 672 UPR 2015, 536 (Leitsatz) Gemeindehaushalt 2016, 23 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (27)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 848/05

    Erfolglose Klage eines mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 1 S 1949/13
    Der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs hat mit Urteilen vom 06.04.2006 (- 5 S 847/05, 5 S 848/05 und 5 S 596/05 -) mehrere Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen.

    Der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs hat mit mehreren Urteilen vom 06.04.2006 (- 5 S 847/05, 5 S 848/05 und 5 S 596/05 - Planfeststellungsabschnitt 1.1 Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) und vom 08.02.2007 (- 5 S 2257/05 - Planfeststellungsabschnitt 1.2 Fildertunnel) entschieden, dass vorliegend mit der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung auch städtebauliche Ziele verfolgt werden durften.

    Er hat hierzu ausgeführt (Urt. v. 04.06.2006 - 5 S 848/05 - juris Rn. 38, 42, 50, 93):.

    Die für die Beklagte erfolgende Aufgabenwahrnehmung liegt in der Übernahme deren städtebaulicher Ziele im Rahmen der Planfeststellung für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart (Planfeststellungsabschnitt 1.1 Talquerung mit neuem Hauptbahnhof; vgl. dazu nochmals VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.06.2006 - 5 S 848/05 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2011 - 1 S 303/11

    Zulässigkeit eines kassatorischen Bürgerbegehrens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 1 S 1949/13
    Es sind darunter Angelegenheiten zu verstehen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder einen spezifischen Bezug zur Gemeinde haben und die von der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 GG umfasst sind (vgl. Senatsbeschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 - ESVGH 61, 228 = VBlBW 2011, 388 [Bäderpark Sinsheim] ).

    Ein Kostendeckungsvorschlag ist entbehrlich, wenn keine Kosten anfallen, mit der Realisierung des Bürgerbegehrens sogar Einsparungen verbunden sind oder eine Kostenentwicklung nicht voraussehbar ist (vgl. Aker, a.a.O., § 21 GemO Rn. 9; Senatsbeschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 - a.a.O. - Verzicht auf eine finanzielle Beteiligung an dem Bau eines Hallen- und Wellnessbades durch einen privaten Investor).

    Eventuelle Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Nichtdurchführung einer Maßnahme sind davon nicht erfasst (Senatsbeschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 - a.a.O. ).

    Er greift nicht schon ein, wenn es um die Frage der finanziellen Beteiligung der Gemeinde an dem Projekt eines anderen Projektträgers geht (Senatsbeschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 - a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 17.07.2013 - 7 K 4182/11

    Bürgerbegehren zur Kündigung der Projektverträge zur Finanzierung des Projekts

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 1 S 1949/13
    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2013 - 7 K 4182/11 - wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 17.07.2013 (- 7 K 4182/11 - VBlBW 2013, 467) wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.07.2013 - 7 K 4182/11 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 11.07.2011 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.08.2012 zu verpflichten, einen Bürgerentscheid mit folgendem Gegenstand zuzulassen:.

    Nach Sinn und Zweck der Vorschrift könnten über die rein wörtliche Interpretation hinaus nur Maßnahmen gemeint sein, die das Budgetrecht des Gemeinderates substantiell beeinträchtigen (VG Stuttgart, Urt. v. 17.07.2013 - 7 K 4182/11 - ).

  • BGH, 09.12.2010 - 3 StR 312/10

    Sonstige Stelle (behördenähnliche Institution; verlängerter Arm des Staates;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 1 S 1949/13
    Durch die grundsätzliche Trennung von Schiene und Verkehr, die durch die Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft vom 29. Juli 1991 (ABl. L 237 S. 25) vorgezeichnet und durch Art. 87 e GG sowie das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) umgesetzt wurde (BT-Drs. 12/5015 S. 11; 12/4609 S. 55), hat die Netzinfrastruktur innerhalb des Eisenbahnwesens eine Sonderstellung dergestalt inne, dass es dem Bund aufgrund eines dauerhaften Infrastrukturauftrags obliegt, ein funktionstüchtiges Schienennetz durch staatlich beherrschte, öffentliche Unternehmen vorzuhalten (Möstl, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 87 e [Stand: Nov. 2006] Rn. 112; BGH, Urt. v. 09.12.2010 - 3 StR 312/10 - BGHSt 56, 97 ).

    Gegen die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in diesem Bereich durch die Tochterunternehmen der DB AG spricht auch nicht, dass diese als Aktiengesellschaften juristische Personen des Privatrechts sind, da sich die damit einhergehende Privatisierung auf die Organisationsform beschränkt und keine - auf dem Gebiet der Eisenbahninfrastruktur unzulässige - materielle Aufgabenprivatisierung darstellt (BGH, Urt. v. 09.12.2010, a.a.O. Rn. 12 m.w.N.).

    Damit ist neben der grundsätzlichen Befugnis zur Festlegung der durchzuführenden Baumaßnahmen für den Schienenbau eine unmittelbare Einflussnahme des Staates auch über die Mittelvergabe gegeben (BGH, Urt. v. 09.12.2010, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).

  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 42.87

    Kostenübernahme - Bundesbahn - Schülerbeförderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 1 S 1949/13
    Das von den Gutachtern herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.1989 (- 7 C 42.87 -) sei nicht einschlägig, da es sich um eine Amtshilfe-Konstellation gehandelt habe.

    Stattdessen stütze sich die Beklagte nunmehr unzutreffend auf die missverstandene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.1989 (- 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312) und nehme bei der Anwendung dieses Urteils für die Frage der Bemessung des städtischen Beitrags zusätzlich einen Beurteilungsspielraum in Anspruch, dessen sich der Gemeinderat im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht bewusst gewesen sei und den er auch nicht in nachvollziehbarer Weise ausgeübt habe.

    Demgegenüber verbietet das in dieser Vorschrift verankerte Konnexitätsprinzip nicht, dass Bund, Länder und Gemeinden in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgabenzuständigkeiten zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammenarbeiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1989 - 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312; ebenso Hellermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG Bd. 3, 6. Aufl., Art. 104 a Rn. 54 f. mit dem Hinweis, dass in den Konstellationen, in denen verschiedene Aufgabenbereiche sich faktisch überschneiden, so dass die Ausgabenlast nach Maßgabe der Aufgabenverantwortung zu verteilen ist, im rechtlichen Sinne keine Mischfinanzierung einer Aufgabe vorliegt; Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl., Art. 104 a Rn. 21; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 104 a Rn. 3; Schuppert, in: Umbach/Clemens, GG, Art. 104 a Rn. 19; Schenke, in: Sodan, GG, 2. Aufl., Art. 104 a Rn. 3; Kube, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl., Art. 104 a Rn. 13; Heintzen, in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl., Art. 104 a Rn. 25; kritisch Siekmann, in: Sachs, GG, 7. Aufl., Art. 104 a Rn. 18; Morlok, DVBl 1989, 1147; Fromm, NVwZ 1992, 536).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 596/05

    Erfolglose Vereinsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 1 S 1949/13
    Der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs hat mit Urteilen vom 06.04.2006 (- 5 S 847/05, 5 S 848/05 und 5 S 596/05 -) mehrere Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen.

    Der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs hat mit mehreren Urteilen vom 06.04.2006 (- 5 S 847/05, 5 S 848/05 und 5 S 596/05 - Planfeststellungsabschnitt 1.1 Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) und vom 08.02.2007 (- 5 S 2257/05 - Planfeststellungsabschnitt 1.2 Fildertunnel) entschieden, dass vorliegend mit der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung auch städtebauliche Ziele verfolgt werden durften.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 847/05

    Erfolglose Klage eines eigentums- und immissionsbetroffenen Miteigentümers eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 1 S 1949/13
    Der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs hat mit Urteilen vom 06.04.2006 (- 5 S 847/05, 5 S 848/05 und 5 S 596/05 -) mehrere Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen.

    Der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs hat mit mehreren Urteilen vom 06.04.2006 (- 5 S 847/05, 5 S 848/05 und 5 S 596/05 - Planfeststellungsabschnitt 1.1 Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) und vom 08.02.2007 (- 5 S 2257/05 - Planfeststellungsabschnitt 1.2 Fildertunnel) entschieden, dass vorliegend mit der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung auch städtebauliche Ziele verfolgt werden durften.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2013 - 1 S 1047/13

    Anforderungen an Begründung eines Bürgerbegehrens; Pflichten der Gemeinden bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 1 S 1949/13
    Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dem eine Täuschungsabsicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens zu Grunde liegt (Senatsbeschl. v. 22.08.2013 - 1 S 1047/13 - VBlBW 2014, 141 m.w.N.).

    Es besteht kein Anspruch auf Zulassung eines Bürgerentscheids, der im Falle seiner Annahme rechtswidrig wäre (Senatsbeschl. v. 22.08.2013 - 1 S 1047/13 - VBlBW 2014, 141 m.w.N.; Kunze/Bronner/Katz, GemO BW, § 21 Rn. 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2013 - 1 S 2155/12

    Fristbeginn für Bürgerbegehren bei unzulässigerweise nichtöffentlich gefasstem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 1 S 1949/13
    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für den Fristlauf entscheidend auf die Anstoßfunktion an, die grundsätzlich auch von einem rechtswidrigen Gemeinderatsbeschluss ausgeht (vgl. Senatsbeschl. v. 25.02.2013 - 1 S 2155/12 - VBlBW 2013, 269 zur Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO).

    Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Gegenstand der Beschlussfassung eine Satzung ist, weil bei der Satzung als Rechtsnorm grundsätzlich, abgesehen von Heilungsvorschriften wie in § 4 Abs. 4 GemO und §§ 214 f. BauGB, jeder Fehler formeller oder materieller Art zur Nichtigkeit der Norm führt (Senatsbeschl. v. 25.02.2013 - 1 S 2155/12 - a.a.O. ).

  • BGH, 05.06.1989 - II ZR 227/88

    Ausschließung von Gesellschaftern nach freiem Ermessen eines Gesellschafters

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 1 S 1949/13
    Sie kommt vor allem in Betracht, wenn eine Vertragsklausel wegen des Übermaßes der in ihr enthaltenen Rechte oder Pflichten nichtig ist und angenommen werden kann, dass die Parteien bei Kenntnis dieses Umstands an ihrer Stelle eine auf das zulässige Maß beschränkte Regelung getroffen hätten (BGH, Urt. v. 19.09.1988 - II ZR 329/87 - BGHZ 105, 213 ; Urt. v. 05.06.1989 - II ZR 227/88 - BGHZ 107, 351 ; Urt. v. 14.11.2000 - XI ZR 248/99 - BGHZ 146, 37 ).
  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 329/87

    Hinauskündigung eines Gesellschafters aus Anlaß des Todes eines anderen

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1990 - 1 S 657/90

    Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluß über die Errichtung einer

  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2006 - 15 A 5081/05

    Gestaltung der Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung für die Zukunft im

  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08

    Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches

  • BGH, 18.09.1986 - III ZR 80/85

    Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Unterhaltung eines Verkehrsweges

  • VG Stuttgart, 17.07.2009 - 7 K 3229/08

    Zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99

    Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten

  • BVerwG, 18.05.1990 - 7 C 3.90

    Wasserrechtliche Planfeststellungsbehörde - Ausbauvorhaben - Zwingender

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2257/05

    Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart

  • VGH Bayern, 03.08.2004 - 8 BV 03.275

    Erhaltungslast der Gemeinden für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen ; Unechte

  • Drs-Bund, 23.03.1993 - BT-Drs 12/4609
  • BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 22.01

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Planrechtfertigung;

  • BVerwG, 18.06.2007 - 9 VR 13.06

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1976 - I 561/76
  • VG Stuttgart, 01.07.2021 - 7 K 6274/18

    Verpflichtung der Gemeinde zur Durchführung eines Bürgerbegehrens

    Es ist unzulässig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Gemeinde z.B. durch ein einseitiges Rücktritts- oder Kündigungsrecht oder durch einen Anspruch auf Vertragsanpassung bzw. -aufhebung von den eingegangenen vertraglichen Bindungen lösen kann (vgl. VG Stuttgart, U. v. 17.7.2009 - 7 K 3229/08 -, juris, Rn. 111; VGH BW, U. v. 21.4.2015 - 1 S 1949/13 -, juris, Rn. 89).

    Die hiergegen eingelegte Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 21. April 2015 zurück (- 1 S 1949/13 -, juris).

    Nicht erforderlich ist, dass der Gemeinderatsbeschluss in der Fragestellung oder Begründung des Bürgerbegehrens ausdrücklich genannt ist (vgl. VGH BW, U. v. 18.6.1990 - 1 S 657/90 -, BWGZ 1992, 599 ff.; VG Stuttgart, U. v. 17.7.2013 - 7 K 4182/11 -, juris, Rn. 93; VGH BW, U. v. 21.4.2015 - 1 S 1949/13 -, juris, Rn. 75).

    Der Gesetzgeber hat für die Bindungswirkung von Gemeinderatsbeschlüssen keine zeitliche Komponente vorgesehen (vgl. VGH, U. v. 21.4.2015 - 1 S 1949/13 -, juris, Rn. 83).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 21. April 2015 (- 1 S 1949/13 -, juris, Rn. 83) offen gelassen, ob sich die Initiatoren eines Bürgerbegehrens auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen können, ohne die Frist des § 21 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 GemO einhalten zu müssen.

    An die Begründung sind jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VGH BW, U. v. 25.10.1976 - I 561/76 -, juris; VGH BW, U. v. 21.4.2015 - 1 S 1949/13 -, juris, Rn. 70).

    Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dem eine Täuschungsabsicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens zu Grunde liegt (vgl. VGH BW, U. v. 22.8.2013 - 1 S 1047/13 -, juris, Rn. 19; VGH BW, U. v. 21.4.2015 - 1 S 1949/13 -, juris, Rn. 70).

    Es besteht daher kein Anspruch auf Zulassung eines Bürgerentscheids, der im Falle seiner Annahme rechtswidrig wäre (vgl. VGH BW, B. v. 22.8.2013 - 1 S 1047/13 -, juris, Rn. 18; Kunze/Bronner/Katz, GemO BW, § 21 Rn. 14; VGH BW, U. v. 21.4.2015 - 1 S 1949/13 -, juris, Rn. 88).

    Es ist unzulässig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Gemeinde z.B. durch ein einseitiges Rücktritts- oder Kündigungsrecht oder durch einen Anspruch auf Vertragsanpassung bzw. -aufhebung von den eingegangenen vertraglichen Bindungen lösen kann (vgl. Wessels, Rechtliche Beurteilung der Ausnahmetatbestände und deren Umgehungsgefahr bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, 1. Aufl. 2013, S. 394 m.w.N.; OVG NRW, Urt. v. 4.4.2006 - 15 A 5081/05 - NVwZ-RR 2007, 625; VG Stuttgart, U. v. 17.7.2009 - 7 K 3229/08 -, juris, Rn. 111; VGH BW, U. v. 21.4.2015 - 1 S 1949/13 -, juris, Rn. 89).

  • VGH Hessen, 30.11.2015 - 8 A 889/13

    Bürgerbegehren

    Einer Aufhebung des Bebauungsplans bedürfte es in diesem Falle zwar nicht, so dass das Bürgerbegehren möglicherweise als initiatorisches Bürgerbegehren zulässig sein könnte (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 2015 - 1 S 1949/13 - juris, Rdnr. 78 und 82).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2024 - 1 S 1925/23
    Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dem eine Täuschungsabsicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens zu Grunde liegt (Senat, Beschl. v. 22.08.2013 - 1 S 1047/13 - VBlBW 2014, 141, juris Rn. 19, und Urt. v. 21.04.2015 - 1 S 1949/13 - VBlBW 2015, 375, juris Rn. 70).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2018 - 1 S 1132/18

    Kostendeckungsvorschlag für Einnahmeausfälle in Bürgerbegehren? Karten und Pläne

    Ein Kostendeckungsvorschlag ist allerdings entbehrlich, wenn keine Kosten anfallen, mit der Realisierung des Bürgerbegehrens sogar Einsparungen verbunden sind oder eine Kostenentwicklung nicht voraussehbar ist (Senat, Urt. v. 21.04.2015 - 1 S 1949/13 - VBlBW 2015, 375).

    Sie müssen daher nicht Gegenstand des Kostendeckungsvorschlags sein (Senat, Beschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 - EKBW § 21 GemO E 37; Urt. v. 21.04.2015, a.a.O.; ähnlich OVG NRW, Beschl. v. 19.03.2004 - 15 B 522/04 - DÖV 2004, 968 [Zurechnungszusammenhang maßgeblich]; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 11.08.2008 - 10 ME 204/08 - juris Rn. 27 [auch Schadensersatzansprüche zu berücksichtigen]).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.2019 - 1 S 699/19

    Bekanntgabe der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

    So liegt der Fall hier (ebenso zu Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens: Senat, Urt. v. 21.04.2015 - 1 S 1949/13 - VBlBW 2015, 375, juris Rn. 141; OVG Schl.-Hol., Beschl. v. 08.10.2008 - 2 MB 25/08 - juris Rn. 16).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.2016 - 10 S 1632/14

    Anspruch der Gemeinde gegen die DB Netz AG auf Lärmschutzmaßnahme

    Soweit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Beklagte in Bezug auf Schienenbau und Unterhaltung sowie Betrieb der Schienen als "verlängerten Arm des Staates" mit materiellen Verwaltungsfunktionen bezeichnet hat (Urteil vom 21.04.2015 - 1 S 1949/13 - VBlBW 2015, 375 = juris Rn. 91, 93), betraf das die Zulässigkeit einer Mitfinanzierung der Aufgabe durch ein Land oder eine Gemeinde nach Art. 104a GG; eine ausdrückliche Qualifizierung der Beklagten als Träger öffentlicher Verwaltung ist auch hier nicht erfolgt.
  • VGH Bayern, 15.12.2021 - 22 C 21.951

    Verwaltungsrechtsweg für einen Vertrag zwischen der Deutschen Bahn und einer

    Auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 21. April 2015 - 1 S 1949/13 werde verwiesen.

    Diesen "Projektvertrag" zwischen der D. B. AG, der betreffenden Gebietskörperschaft und anderen Beteiligten, der neben der Finanzierung auch ein Konzept zur Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart umfasste, haben aber sowohl die Vorgängerinstanzen (VG Stuttgart, U.v. 17.7.2013 - 7 K 4128/11 - juris Rn. 105; VGH BW, U.v. 21.4.2015 - 1 S 1949/13 - juris Rn. 126) als auch das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. Rn. 16) als öffentlich-rechtlichen Vertrag qualifiziert; der vom Bundesverwaltungsgericht bejahte Verstoß gegen Art. 104a GG wegen der Mitfinanzierung der Projektkosten durch die betreffende Gebietskörperschaft wurde in allen Instanzen als Nichtigkeitsgrund nach § 59 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 134 BGB eingeordnet.

  • VG Sigmaringen, 08.05.2018 - 9 K 2491/18

    Anforderungen an ein Bürgerbegehren, hier gegen den Abbau von Kalkstein

    Ein Kostendeckungsvorschlag ist allerdings entbehrlich, wenn keine Kosten anfallen, mit der Realisierung des Bürgerbegehrens sogar Einsparungen verbunden sind oder eine Kostenentwicklung nicht voraussehbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2015 - 1 S 1949/13 -, juris).

    Ob das Bürgerbegehren schließlich auch deshalb unzulässig sein könnte, weil es ein rechtswidriges Ziel verfolgt (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2015 - 1 S 1949/13 -, juris) oder die beigegebene Begründung möglicherweise falsch, irreführend oder unvollständig ist (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2013 - 1 S 1047/13 -, juris), bedarf nach alldem keiner Entscheidung mehr.

  • VG Karlsruhe, 10.07.2020 - 2 K 7650/19

    Zulässigkeit eines von Vertrauenspersonen initiierten Bürgerbegehrens;

    Ob anderes gelten würde, wenn der Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO offenkundig wäre, könne offen bleiben, denn eine solche Konstellation habe nicht vorgelegen (vgl. auch hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.02.2013 - 1 S 2155/12 -, juris = VBlBW 2013, 269 m.w.N.; ferner das Urt. v. 21.04.2015 - 1 S 1949/13 -, juris = VBlBW 2015, 375 zum fehlenden Fristlauf im Falle der Nichtigkeit des Beschlusses).
  • VG Weimar, 25.11.2015 - 3 K 1276/14

    Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens

    Es ist unzulässig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Gemeinde z.B. durch ein einseitiges Rücktritts- oder Kündigungsrecht oder durch einen Anspruch auf Vertragsanpassung bzw. -aufhebung von den eingegangenen vertraglichen Bindungen lösen kann" (1 S 1949/13 - Juris Rdnr. 89).
  • VGH Bayern, 30.11.2021 - 8 ZB 21.1285

    Ausgleichspflicht des Bundes für Aufwendungen zur Erhaltung und zum Betrieb

  • VG München, 11.11.2015 - M 7 K 14.4964

    Kein Anspruch auf Zulassung des Bürgerbegehrens gegen Europäisches Zentrum für

  • VG Göttingen, 27.11.2019 - 1 A 394/17

    Bürgerbegehren; Kommunalverfassungsstreit; Schadensersatz; Treuwidrigkeit;

  • VG Freiburg, 14.04.2022 - 10 K 217/22

    Bestellung eines Prozesspflegers für eine durch Eingemeindung untergegangene

  • VG Wiesbaden, 27.09.2019 - 7 L 1651/19

    Bürgerbegehren in der Stadt Oestrich-Winkel zur Abschaffung des hauptamtlichen

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