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   VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 1 S 2245/90   

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VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 1 S 2245/90 (https://dejure.org/1992,3606)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.06.1992 - 1 S 2245/90 (https://dejure.org/1992,3606)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Juni 1992 - 1 S 2245/90 (https://dejure.org/1992,3606)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur Frage der Denkmaleigenschaft einer alten Turnhalle und der Zumutbarkeit ihrer Erhaltung durch ein öffentliches Unternehmen als deren Eigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 1993, 240
  • VBlBW 1993, 109
  • DVBl 1993, 118
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.1988 - 1 S 1949/87

    Denkmalschutz bei Kircheneigentum; öffentliches Erhaltungsinteresse;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 1 S 2245/90
    Denkmalwürdig ist sie, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 10.5.1988 - 1 S 1949/87 -, VBlBW 89, 18).

    Sie ist beispielsweise gegeben, wenn Sachen das ästhetische Empfinden in besonderem Maße ansprechen oder zumindest den Eindruck vermitteln, daß etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt geschaffen worden ist, wenn ihnen exemplarischer Charakter für eine bestimmte Stilrichtung beizumessen ist oder wenn sich Form und Funktion eines Bauwerks in besonders gelungener Weise entsprechen (vgl. Senatsurteil vom 10.5.1988 - 1 S 1949/87 - aaO.).

    Der Schutzgrund der heimatgeschichtlichen Bedeutung ist im wesentlichen dadurch gekennzeichnet, daß durch das Schutzobjekt (heimat-)geschichtliche Entwicklungen anschaulich gemacht werden ("Aussagewert"), daß ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter "Erinnerungswert" beizumessen ist oder daß es einen im Bewußtsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt ("Assoziationswert"; vgl. Senatsurteil vom 10.5.1988 - 1 S 1949/87 - aaO.).

    Zusätzlich zu dem vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend bejahten "Aussagewert" der alten Turnhalle für (heimat-)geschichtliche Entwicklungen und einem "Assoziationswert" für die Bevölkerung besitzt die alte Turnhalle nach Auffassung des Senats auch dokumentarischen und exemplarischen Charakter als Zeugnis der Vergangenheit (vgl. Senatsurteil vom 10.5.1988 - 1 S 1949/87 -, aaO.).

    Dieses (selbständige) Tatbestandsmerkmal des Denkmalbegriffs setzt nach allgemeiner Ansicht voraus, daß die Denkmaleigenschaft einer Sache und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung in das Bewußtsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sind (vgl. Urteil des Senats vom 10.5.1988 - 1 S 1949/87 -, aaO., m.w.N.).

    In aller Regel ist danach eine wirtschaftliche Belastung für den Eigentümer unzumutbar und deshalb unverhältnismäßig, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können (vgl. Senatsurteil v. 10.5.1988 - 1 S 1949/87 - aaO.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Zumutbarkeit anhand eines Vergleiches der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten sowie der möglichen Nutzungserträge zu beurteilen (vgl. Urteil v. 10.5.1988 - 1 S 1949/87 - aaO., m.w.N.); d.h. es sind die Erhaltungskosten mit den Neubaukosten eines in Kubatur und Konstruktion mit dem Altbau vergleichbaren Neubaus zu vergleichen (vgl. Strobl u.a. RdNr. 10 zu § 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.1989 - 1 S 736/88

    Abwägung von Belangen des Denkmalschutzes gegenüber dem Selbstverwaltungsrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 1 S 2245/90
    Grundsätzlich steht juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Grundrechtsschutz des Eigentums aus diesem Grunde nicht zur Seite (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8.7.1982, BVerfGE 61, 82/100 f; BVerwG, Urteil vom 1.7.1988, NVwZ 1988, 247/249; Senatsurteil vom 10.10.1989 - 1 S 736/88 -, VBlBW 1990, 182 f.).

    Lediglich für die Gemeinden und das Land besteht eine besondere gesetzliche Pflicht, für die Erhaltung der in ihrem Eigentum stehenden Kulturdenkmale beispielhaft zu sorgen (Art. 86 Landesverfassung - LV - Bad.-Württ., § 1 Abs. 2 DSchG); selbst da ist die Erhaltungspflicht von Land und Gemeinden nach der Rechtsprechung des Senats jedoch auf das Zumutbare begrenzt (vgl. Urt. v. 10.10.1989 - 1 S 736/88 -, VBlBW 1990, 182/185).

    Dabei kommt zwar dem Interesse des Denkmalschutzes gegenüber dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kein prinzipieller Vorrang zu (vgl. Senatsurteil vom 10.10.1989 - 1 S 736/88 -, aaO.); jedoch ist im Rahmen einer einzelfallorientierten Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, daß den Belangen des Denkmalschutzes im vorliegenden Fall nicht ein besonders bedeutsames Grundrecht, nämlich das durch Art. 14 GG geschützte Privateigentum, widerstreitet, sondern allein das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, dem gegebenenfalls eine vergleichsweise geringere Bedeutung zukommen kann.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.1988 - 1 S 524/87

    Kulturdenkmal: öffentliches Erhaltungsinteresse; privates Abbruchinteresse

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 1 S 2245/90
    Im Vordergrund dieses Schutzmerkmals steht die dokumentarische Bedeutung für die Wissenschaft, weil sie den bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt (Senatsurteil vom 10.5.1988 - 1 S 524/87 -, VBlBW 89, 19).

    Der Erhaltungszustand ist für die Abwägung nur insoweit von Belang, als das öffentliche Erhaltungsinteresse regelmäßig entfallen wird, wenn das Gebäude nicht unter Wahrung seiner Identität erhalten, sondern - sozusagen als Kopie des Originals - nur noch rekonstruiert werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 10.5.1988 aaO.).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.10.1984 - 6 A 11/83
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 1 S 2245/90
    Ferner kann dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin als erhaltungspflichtige Eigentümerin aufgrund der langjährigen mangelhaften Erhaltungsmaßnahmen einen Teil der jetzt entstehenden hohen Sanierungskosten (2,4 Mio. DM) anrechnen lassen muß, weil ihr seit 1985 bewußt war, daß die alte Turnhalle möglicherweise ein geschütztes Baudenkmal ist (vgl. dazu auch § 7 Abs. 1 Satz 3 niedersächsisches DSchG; OVG Lüneburg, Urteil vom 4.10.1984, NJW 1986, 1892; Strobl u.a., aaO., RdNr. 11 zu § 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.1985 - 5 S 2653/84

    Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen an einem sanierungsbedürftigen Kulturdenkmal

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 1 S 2245/90
    Das findet seinen rechtlichen Grund darin, daß die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) Beschränkungen der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis und Nutzungsberechtigung des privaten Eigentümers eines Kulturdenkmals, sofern nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Enteignung gegeben sind (Art. 14 Abs. 3 GG, § 25 ff. DSchG), als Inhaltsbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nur im Rahmen der Sozialbindung (Art. 14 Abs. 2 GG) und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erlaubt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.1985, VBlBW 1987, 66 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.1985 - 5 S 229/85

    Denkmalschutz; bewegliches Kulturdenkmal; keine Abwägung bei Eintragung ins

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 1 S 2245/90
    Da nach dem Gesetz (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 DSchG) in erster Linie das Landesdenkmalamt als Landesoberbehörde für den Denkmalschutz berufen ist, sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit eines Kulturdenkmals abzugeben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.7.1985, NVwZ 1986, 240), bestehen deshalb keine Bedenken, die gutachtlichen Äußerungen des Hauptkonservators zu verwenden.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.1984 - 5 S 2203/84

    Eigentumsrecht der Gemeinde ist bei Planfeststellung abzuwägen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 1 S 2245/90
    Dies ändert indes nichts daran, daß das vom Denkmalschutz betroffene Eigentum als einfachrechtliche Position in die Ermessensausübung nach § 7 Abs. 1, 3 und § 6 DSchG einzubeziehen ist und damit sowohl nach allgemeinen Grundsätzen die Klagebefugnis vermittelt als auch das Recht auf eine fehlerfreie Ausübung des Ermessens einräumt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 10.12.1984 - 5 S 2203/84 -, NVwZ 85, 432).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 1 S 2245/90
    Grundsätzlich steht juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Grundrechtsschutz des Eigentums aus diesem Grunde nicht zur Seite (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8.7.1982, BVerfGE 61, 82/100 f; BVerwG, Urteil vom 1.7.1988, NVwZ 1988, 247/249; Senatsurteil vom 10.10.1989 - 1 S 736/88 -, VBlBW 1990, 182 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2004 - 2 L 454/00

    Zur Denkmaleigenschaft

    Denkmalfähig ist eine Sache, wenn einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA genannten Schutzgründe für ihre Erhaltung spricht; denkmalwürdig ist sie, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (OVG LSA, Urt. v. 06.07.1995, a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 29.06.1992 - 1 S 2245/90 -, VBlBW 1993, 109).

    Entscheidend ist letztlich der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjektes als eines Zeugnisses der Vergangenheit (VGH BW, Urt. v. 29.06.1992, a. a. O.).

    Voraussetzung ist deshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die besondere Bedeutung einer Sache, die ihre Denkmaleigenschaft begründen kann, und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung durch bestimmte Fakten erwiesen, in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen oder mindestens nach dem Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Betrachter anerkannt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1960 - BVerwG VII C 205.59 -, BVerwGE 11, 32 [35]; OVG LSA, Urt. v. 06.07.1995, a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 29.06.1992 - 1 S 2245/90 -, VBlBW 1993, 109 [110]; OVG Berlin, Urt. v. 11.07.1997 - 2 B 15.93 -, BRS 59 Nr. 234; NdsOVG, Urt. v. 04.06.1982 - 6 A 57/80 -, NVwZ 1983, 231; OVG RP, Urt. v. 26.04.1984 - 1 A 76/83 -, DVBl. 1985, 406 [408]; SächsOVG, Urt. v. 12.06.1997, a. a. O.; BayVGH, Urt. v. 21.02.1985 - Nr. 26 B 80 A.720 -, BayVBl. 1986, 399 [400]).

    Insoweit bedarf es einer Abwägung der ausschließlich denkmalpflegerischen Interessen untereinander und gegeneinander, vor allem der dokumentarische und exemplarische Wert des Schutzobjekts ("Seltenheitswert"), sein Alter, das Maß an Originalität und Integrität sowie ganz allgemein das konkrete Gewicht der einschlägigen Schutzgründe (VGH BW, Urt. v. 29.06.1992, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2008 - 2 M 358/07

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung von Denkmalen

    Diese Gleichstellung bedeutet, dass für juristischen Personen des öffentlichen Rechts - unabhängig davon, ob sie sich auf den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG berufen können - für die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen die gleichen Maßstäbe gelten wie für private Eigentümer, sie also keine besondere, über die privaten Eigentümerpflichten hinausgehende Pflicht zur Erhaltung von Baudenkmalen haben (vgl. auch VGH BW, Urt. v. 29.06.1992 - 1 S 2245/90 - DVBl 1993, 118, zur ehemaligen Deutschen Bundespost).

    In aller Regel ist danach eine wirtschaftliche Belastung für den Eigentümer unzumutbar und deshalb unverhältnismäßig, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können (VGH BW, Urt. v. 29.06.1992, a. a. O., Beschl. d. Senats v. 22.02.2005 - 2 L 23/02).

  • OVG Sachsen, 17.04.2016 - 1 A 265/14

    Kulturdenkmal, öffentliches Unternehmen; Erhaltenspflicht

    Diese Formulierung geht über die der allgemeinen Erhaltungspflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG ("im Rahmen des Zumutbaren") hinaus und führt zu einer im Vergleich zu privaten Eigentümern gesteigerten denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflicht (ebenso für das dortige Landesrecht: ThürOVG, Urt. v. 16. Januar 2008 - 1 KO 717/06 -, juris Rn. 35; VGH BW, Urt. v. 29. Juni 1992 - 1 S 2245/90 -, juris Rn. 35; ausdrücklich anders das Landesrecht in Sachsen-Anhalt: OVG LSA, Beschl. v. 29. Januar 2008 - 2 M 358/07 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 20).

    Jedoch ist sie als öffentliches Unternehmen zu qualifizieren, das sich nicht in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befindet, weil sie vom Bund zu 100 % getragen wird (vgl. VGH BW, Urt. v. 29. Juni 1992 - 1 S 2245/90 -, juris, Rn. 35).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.1999 - 1 S 413/99

    Rechtskräftige Feststellung der Denkmaleigenschaft; Zumutbarkeit der Erhaltung

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, VBlBW 1989, 18 = DÖV 1989, 79; vom 29.06.1992 - 1 S 2245/90 -, VBlBW 1993, 109 = UPR 1993, 36 und vom 27.05.1993 - 1 S 2588/92 -, BRS 55, Nr. 136) von nachfolgenden allgemeinen Grundsätzen und rechtlichen Erwägungen bei der Prüfung, ob die Versagung der Zustimmung zum Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes rechtmäßig ist, aus.
  • VG Leipzig, 16.04.2014 - 4 K 70/11

    Auch Träger öffentlicher Aufgaben können sich auf Unzumutbarkeit der Erhaltung

    In der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass sich auch Gebietskörperschaften mit den ihnen zuzuordnenden Rechtspersönlichkeiten auf die Unzumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals berufen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1989, NVwZ 1990, 586; Urt. v. 29.6.1992, DVBl. 1993, 118; OVG LSA, Beschl. v. 29.1.2008, LKV 2008, 418; ThürOVG, Urt. v. 16.1.2008, ThürVBl. 2009, 11; a. A. Martin, a. a. O., G Rn. 172 ohne weitere dogmatische Begründung).

    Für den Bund hingegen geht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon aus, dass gesteigerte Eigentümerpflichten nicht bestünden (vgl. Urt. v. 29.6.1992, DVBl. 1993, 118).

  • OVG Hamburg, 26.04.2018 - 3 Bf 175/15

    Denkmalrecht -Klagebefugnis einer Körperschaft des öffentlichen Rechts;

    Die Klagebefugnis der Klägerin kann indes aus dem einfachen Recht abgeleitet werden (vgl. in diese Richtung bereits: VGH Mannheim, Urt. v. 29.6.1992, 1 S 2245/90, DVBl. 1993, 118, juris Rn. 22).
  • OVG Sachsen, 24.09.2015 - 1 A 467/13

    Kulturdenkmal; Abbruchgenehmigung; Erhaltungspflicht; Leistungsfähigkeit;

    Diese Formulierung geht über die der allgemeinen Erhaltungspflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG ("im Rahmen des Zumutbaren") hinaus und führt zu einer im Vergleich zu privaten Eigentümern gesteigerten denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflicht (ebenso für das dortige Landesrecht: ThürOVG, Urt. v. 16. Januar 2008 - 1 KO 717/06 -, juris Rn. 35; VGH BW, Urt. v. 29. Juni 1992 - 1 S 2245/90 -, juris Rn. 35; ausdrücklich anders das Landesrecht in Sachsen-Anhalt: OVG LSA, Beschl. v. 29. Januar 2008 - 2 M 358/07 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 20).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 3 S 4115/20

    Wirksamkeit der denkmalrechtlichen Gesamtanlagenschutzsatzung "Historische

    In aller Regel ist danach eine wirtschaftliche Belastung für den Eigentümer unzumutbar und deshalb unverhältnismäßig, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.5.1988 - 1 S 1949/87 -, juris; Urt. v. 29.6.1992 - 1 S 2245/90 -, juris Rn. 37 ff.; Urt. v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 -, juris Rn. 27 ff.; Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, juris Rn. 71 ff.).
  • VGH Bayern, 12.06.2017 - 2 ZB 16.342

    Denkmaleigenschaft einer Produktionshalle

    Weitergehende Anforderungen entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Juni 1992 (1 S. 2245.90 - BRS 77 Nr. 98) sind damit nicht zu stellen.
  • VG Stuttgart, 18.01.2017 - 13 K 1240/14

    Denkmalfähigkeit und -würdigkeit der Wohnsiedlung Aspen in Stuttgart

    Einer Wohnsiedlung wie im vorliegenden Fall kann eine solche wissenschaftliche Bedeutung entweder für die Geschichts- und Sozialwissenschaften zukommen, wenn sie eine typische Siedlungsart als Ausdruck bestimmter Einstellungen, Lebensweisen und Entwicklungen repräsentiert (vgl. VGH Baden-Württ., Urteile vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, vom 29.06.1992 - 1 S 2245/90 - und vom 16.12.1992 - 1 S 534/91 - alle in juris) oder für die Bau- und Architekturwissenschaft, etwa wenn ihre baulichen Anlagen besondere Konstruktionsmerkmale aufweisen, die eine modellhafte Bauweise, die erstmalige Bewältigung statischer oder bautechnischer Probleme oder eine bestimmte Entwicklungsstufe der Architektur bezeugen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 19.03.1998 - 1 S 3307/96 - in juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2002 - 1 S 968/01
  • VG Hannover, 26.02.2013 - 4 A 734/12

    Beurteilungsspielraum bei der Feststellung der Denkmaleigenschaft eines

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2005 - 2 L 272/02

    Zur Erhaltungspflicht eines Kulturdenkmals

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.1995 - 5 S 2523/93

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Bebauungsplanänderung hinsichtlich des als

  • VG Freiburg, 19.11.2014 - 2 K 1505/13
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