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   VGH Baden-Württemberg, 26.07.2012 - 1 S 2603/11   

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https://dejure.org/2012,19504
VGH Baden-Württemberg, 26.07.2012 - 1 S 2603/11 (https://dejure.org/2012,19504)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.07.2012 - 1 S 2603/11 (https://dejure.org/2012,19504)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Juli 2012 - 1 S 2603/11 (https://dejure.org/2012,19504)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung zum Schutz des frei zugänglichen Seeufers vor Verunreinigungen und den damit einhergehenden Gefahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anhaltspunkte für Rechtsgutverletzungen aufgrund eines verbotenen Verhaltens als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Polizeiverordnung hinsichtlich des Verbotes des Mitführens zerbrechlicher Behältnisse

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PolG § 1; PolG § 10
    Anhaltspunkte für Rechtsgutverletzungen aufgrund eines verbotenen Verhaltens als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Polizeiverordnung hinsichtlich des Verbotes des Mitführens zerbrechlicher Behältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Glasverbot am Konstanzer Bodenseeufer ist unwirksam

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Glasverbot am Konstanzer Bodenseeufer: Normenkontrollurteil des VGH jetzt zugestellt; keine abstrakte Polizeigefahr

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Unzulässigkeit einer Polizeiverordnung gegen das Mitführen von Glasbehältnissen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Polizeiverordnung - Glasverbot am Bodenseeufer unwirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Glasverbot am Konstanzer Bodenseeufer ist unwirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Glasverbot am Konstanzer Bodenseeufer - Normenkontrollurteil des VGH jetzt zugestellt - keine abstrakte Polizeigefahr

  • spiegel.de (Pressebericht, 27.07.2012)

    Student bringt Glasverbot am Bodensee zu Fall

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Glasverbot am Bodenseeufer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine abstrakte Polizeigefahr: Glasverbot am Konstanzer Bodenseeufer ist nicht durch Polizeigesetz gedeckt und unwirksam - Reine Vorsorgemaßnahmen durch Polizeigesetz nicht gedeckt

Sonstiges

Papierfundstellen

  • VBlBW 2013, 12
  • DÖV 2012, 817 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 - 1 S 2200/08

    Anforderungen an abstrakte Gefahr bei Polizeiverordnung gegen Alkoholkonsum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2012 - 1 S 2603/11
    Damit verfehle die POV die in der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - ESVGH 60, 65 = VBlBW 2010, 29; und - 1 S 2340/08 - VBlBW 2010, 33) zum Ausdruck gebrachte Anforderung, nach der eine abstrakte Gefahr nur vorliege, wenn der Schadenseintritt regelmäßig und typischerweise zu erwarten sein müsse.

    Davon ist immer dann auszugehen, wenn die Polizeiverordnung oder der auf sie gestützte Vollzugsakt an den Antragsteller adressiert ist, d.h. für diesen ein polizeiliches Verbot oder Gebot statuiert (Senatsurteile vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - a.a.O.; und - 1 S 2340/08 - a.a.O.).

    Sie genügen damit den Anforderungen, die der Senat in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 - BVerfGE 113, 348 ) in seinen Urteilen vom 15.11.2007 - 1 S 2720/06 - (VBlBW 2008, 134 f. m.w.N.) und vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - (a.a.O.) entwickelt hat.

    Das gilt gleichermaßen für die Regelung des räumlichen Anwendungsbereichs, für das objektive Tatbestandsmerkmal des Mitführens, das in § 3 Abs. 3 POV definiert wird, und für das subjektive Tatbestandsmerkmal der Verbrauchsabsicht (Senatsurteil v. 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - a.a.O.).

    Der Senat knüpft insoweit an seinen Beschluss vom 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - (ESVGH 49, 66 = VBlBW 1999, 101) und sein Urteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - (ESVGH 60, 65 = VBlBW 2010, 29) an.

    Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit derselben Wahrscheinlichkeit in irgend einem Einzelfall ein Schaden einzutreten pflegt, dieser Einzelfall aber ex ante noch nicht identifiziert werden kann, so dass Anlass besteht, dass die Polizeibehörde den Eintritt des Schadens mit einem generell-abstrakten Rechtssatz verhindert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.1997 - 3 BN 1/97 - BWGZ 1998, 3 = Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 10; Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN 8/01 u.a. - BVerwGE 116, 347; Senatsbeschluss vom 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - a.a.O.; und Senatsurteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - ESVGH 60, 65 = VBlBW 2010, 29).

    Der Exekutive kommt in Bezug auf die Frage, ob die vorliegenden Erkenntnisse die Annahme einer abstrakten Gefahr rechtfertigen, keine Einschätzungsprärogative zu (BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN 8/01 u.a. - a.a.O.; Senatsurteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - a.a.O.).

    Je höher der Wert der gefährdeten Rechtsgüter ist und je schwerer die abstrakt drohende Rechtsgutsverletzung im Einzelfall wiegt, desto geringer sind die Anforderungen, die nach Maßgabe der gebotenen Ex-ante-Prognose an die Annahme einer abstrakten Gefahr zu stellen sind (Senatsbeschluss vom 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - a.a.O.; und Senatsurteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - a.a.O.).

    Dagegen werden Risikobewertungen und -bewältigungen im Bereich der Gefahrenvorsorge von den polizeigesetzlichen Verordnungsermächtigungen nicht erfasst; für derartige Regelungen bleibt allein der Gesetzgeber zuständig (Senatsurteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - a.a.O.).

    Damit stellt das verbotene Verhalten für sich genommen noch keine hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar (Senatsurteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - 1 S 2272/97

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung: Bettelverbot und Alkoholgenuß auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2012 - 1 S 2603/11
    Der Senat knüpft insoweit an seinen Beschluss vom 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - (ESVGH 49, 66 = VBlBW 1999, 101) und sein Urteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - (ESVGH 60, 65 = VBlBW 2010, 29) an.

    Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit derselben Wahrscheinlichkeit in irgend einem Einzelfall ein Schaden einzutreten pflegt, dieser Einzelfall aber ex ante noch nicht identifiziert werden kann, so dass Anlass besteht, dass die Polizeibehörde den Eintritt des Schadens mit einem generell-abstrakten Rechtssatz verhindert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.1997 - 3 BN 1/97 - BWGZ 1998, 3 = Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 10; Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN 8/01 u.a. - BVerwGE 116, 347; Senatsbeschluss vom 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - a.a.O.; und Senatsurteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - ESVGH 60, 65 = VBlBW 2010, 29).

    Je höher der Wert der gefährdeten Rechtsgüter ist und je schwerer die abstrakt drohende Rechtsgutsverletzung im Einzelfall wiegt, desto geringer sind die Anforderungen, die nach Maßgabe der gebotenen Ex-ante-Prognose an die Annahme einer abstrakten Gefahr zu stellen sind (Senatsbeschluss vom 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - a.a.O.; und Senatsurteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - a.a.O.).

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2012 - 1 S 2603/11
    Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit derselben Wahrscheinlichkeit in irgend einem Einzelfall ein Schaden einzutreten pflegt, dieser Einzelfall aber ex ante noch nicht identifiziert werden kann, so dass Anlass besteht, dass die Polizeibehörde den Eintritt des Schadens mit einem generell-abstrakten Rechtssatz verhindert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.1997 - 3 BN 1/97 - BWGZ 1998, 3 = Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 10; Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN 8/01 u.a. - BVerwGE 116, 347; Senatsbeschluss vom 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - a.a.O.; und Senatsurteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - ESVGH 60, 65 = VBlBW 2010, 29).

    Der Exekutive kommt in Bezug auf die Frage, ob die vorliegenden Erkenntnisse die Annahme einer abstrakten Gefahr rechtfertigen, keine Einschätzungsprärogative zu (BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN 8/01 u.a. - a.a.O.; Senatsurteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 - 1 S 2340/08

    (Mangelnde) Bestimmtheit einer Vorschrift gegen Alkoholgenuss im Freien

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2012 - 1 S 2603/11
    Damit verfehle die POV die in der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - ESVGH 60, 65 = VBlBW 2010, 29; und - 1 S 2340/08 - VBlBW 2010, 33) zum Ausdruck gebrachte Anforderung, nach der eine abstrakte Gefahr nur vorliege, wenn der Schadenseintritt regelmäßig und typischerweise zu erwarten sein müsse.

    Davon ist immer dann auszugehen, wenn die Polizeiverordnung oder der auf sie gestützte Vollzugsakt an den Antragsteller adressiert ist, d.h. für diesen ein polizeiliches Verbot oder Gebot statuiert (Senatsurteile vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - a.a.O.; und - 1 S 2340/08 - a.a.O.).

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2012 - 1 S 2603/11
    Sie genügen damit den Anforderungen, die der Senat in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 - BVerfGE 113, 348 ) in seinen Urteilen vom 15.11.2007 - 1 S 2720/06 - (VBlBW 2008, 134 f. m.w.N.) und vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - (a.a.O.) entwickelt hat.
  • BVerwG, 24.10.1997 - 3 BN 1.97

    Verfassungsrecht - Religionsfreiheit und Tierschutz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2012 - 1 S 2603/11
    Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit derselben Wahrscheinlichkeit in irgend einem Einzelfall ein Schaden einzutreten pflegt, dieser Einzelfall aber ex ante noch nicht identifiziert werden kann, so dass Anlass besteht, dass die Polizeibehörde den Eintritt des Schadens mit einem generell-abstrakten Rechtssatz verhindert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.1997 - 3 BN 1/97 - BWGZ 1998, 3 = Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 10; Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN 8/01 u.a. - BVerwGE 116, 347; Senatsbeschluss vom 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - a.a.O.; und Senatsurteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - ESVGH 60, 65 = VBlBW 2010, 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2007 - 1 S 2720/06

    Normenkontrollverfahren gegen den in einer Polizeiverordnung geregelten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2012 - 1 S 2603/11
    Sie genügen damit den Anforderungen, die der Senat in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 - BVerfGE 113, 348 ) in seinen Urteilen vom 15.11.2007 - 1 S 2720/06 - (VBlBW 2008, 134 f. m.w.N.) und vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - (a.a.O.) entwickelt hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.2021 - 1 S 1894/21

    Normenkontrolleilverfahren; Polizeiverordnung über ein nächtliches Musik- und

    Der Schaden muss regelmäßig und typischerweise, wenn auch nicht ausnahmslos zu erwarten sein (BVerwG, Urt. v. 03.07.2002; Senat, Beschl. v. 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - VBlBW 1999, 101 f.; Urt. v. 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - a.a.O.; Urt. v. 26.07.2012 - 1 S 2603/11 - BWGZ 2013, 77).

    In diesem Sinne genügt bereits die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts (Senat, Beschl. v. 06.10.1998, a.a.O.; Urt. v. 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - a.a.O.; Urt. v. 26.07.2012, a.a.O.).

    Der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zählt zu den überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern (BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377 ; Urt. v. 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 - BVerfGE 121, 317, juris Rn. 102; Senat, Urt. v. 26.07.2012, a.a.O.).

  • OVG Bremen, 15.11.2016 - 1 D 57/15

    Änderung der Polizeiverordnung - Abstrakte Gefahr; Bahnhofsvorstadt; Disko-Meile;

    Sie wird auch ansonsten nicht in Zweifel gezogen (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 30.11.2012 - 11 KN 187/12, NordÖR 2013, S. 113 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.07.2012 - 1 S 2603/11, juris; OVG des Landes Sachsen- Anhalt, Urt. v. 17.03.2010 - 3 K 319/09, DVP 2011, S. 211 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2023 - 1 S 1718/22

    Anspruch des Anliegers eines städtischen Platzes auf Einschreiten der Polizei

    v. 26.07.2012 - 1 S 2603/11 - BWGZ 2013, 777, juris Rn. 27ff.).

    Die Vermeidung von Lärm war nicht ausdrücklicher Zweck der Polizeiverordnung (Senat, Normenkontrollurt. v. 26.07.2012, a.a.O. Rn. 31, 33).

    Auch eine Ausnahmeregelung für besondere, nicht näher benannte Einzelfälle könnte in die Verordnung aufgenommen werden (vgl. zu solchen Regelungsmöglichkeiten Senat, Normenkontrollurt. v. 26.07.2012, a.a.O. Rn. 6).

  • VG Freiburg, 21.07.2021 - 4 K 2188/21

    Allgemeinverfügung über ein Glasverbot bei öffentlichen Feiern

    Eine solche konkrete Gefahr, die zu polizeilichen Abwehrmaßnahmen im Einzelfall berechtigt, liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die polizeilichen Schutzgüter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2004 - 6 C 21.03 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschl. v. 09.11.2010 - 5 B 1475/10 -, juris Rn. 5 f.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2012 - 1 S 2603/11 -, juris Rn. 28).

    Hingegen werden Risikobewältigungsmaßnahmen, die sich mangels Vorliegen einer konkreten Gefahr im Gefahrenvorfeld bewegen, von der polizeilichen Generalklausel nicht gedeckt; denn für derartige Vorsorgemaßnahmen ist allein der Gesetzgeber zuständig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2012 - 1 S 2603/11 -, juris Rn. 30 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 28.06.2004 - 6 C 21.03 -, juris Rn. 25).

    Die dabei in den letzten Wochen gegebenen Zustände entsprachen aber wohl bei Weitem noch nicht denen, die in der Rechtsprechung als erforderlich für ein allgemeines Glasverbot angesehen worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2012 - 1 S 2603/11 -, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2013 - 18 K 6433/12 -, juris).

    Zwar begründet, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, bereits das Zurücklassen leerer Flaschen auf dem Platz eine Störung der öffentlichen Sicherheit (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2012 - 1 S 2603/11 -, juris Rn. 32).

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