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   VGH Baden-Württemberg, 08.04.2011 - 1 S 303/11   

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https://dejure.org/2011,4897
VGH Baden-Württemberg, 08.04.2011 - 1 S 303/11 (https://dejure.org/2011,4897)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.04.2011 - 1 S 303/11 (https://dejure.org/2011,4897)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. April 2011 - 1 S 303/11 (https://dejure.org/2011,4897)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit des Zustandekommens eines Bürgerbegehrens innerhalb der Frist von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses im Falle eines sog. kassatorischen Bürgerbegehrens; Umfang der zu berücksichtigenden Unterschriften für das erforderliche Quorum

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GemO § 21 Abs. 3; VwGO § 123
    Erforderlichkeit des Zustandekommens eines Bürgerbegehrens innerhalb der Frist von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses im Falle eines sog. kassatorischen Bürgerbegehrens; Umfang der zu berücksichtigenden Unterschriften für das erforderliche Quorum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    VGH verneint Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Bäderpark Sinsheim

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Wer zu früh kommt, den bestraft der Richter - Bürgerbeteiligung "auf Vorrat" ist unzulässig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Bäderpark Sinsheim verneint

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 615 (Ls.)
  • VBlBW 2011, 388
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2010 - 1 S 1722/10

    Älterer Grundsatzbeschluss sperrt kein Bürgerbegehren gegen Detailplanung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.04.2011 - 1 S 303/11
    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 -, VBlBW 2010, 311; Beschl. v. 30.09.2010 - 1 S 1722/10 -, VBlBW 2011, 26 f.) schließt der Umstand, dass ein Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung hat, die Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids zu sichern, nicht aus.

    Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (Senatsbeschl. v. 27.04.2010 und 30.09.2010, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist jeder "weichenstellende" Grundsatzbeschluss, der eine Planung einleitet oder eine Planungsstufe abschließt, "bürgerbegehrensfähig" (vgl. Senatsurt. v. 18.06.1990 - 1 S 657/90 -, juris, Urt. v. 13.04.1993 - 1 S 1076/92 -, juris; Beschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 -, VBlBW 2010, 311 f. und Beschl. v. 30.09.2010 - 1 S 1722/10 -, VBlBW 2011, 26 f.).

    Sie sperren jedoch nicht ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss richtet, mit dem der Gemeinderat schließlich nach abschließender Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen aus dem sog. Eckpunktebeschluss grünes Licht für die Verwirklichung des Vorhabens gibt und damit für die Bevölkerung erkennbar die mit der Durchführung eines öffentlichen Teilnahmewettbewerbs begonnene Planung abschließt (vgl. Urteil des Senats vom 18.06.1990 - 1 S 657/90 -, BWGZ 1992, 599 ff.; Senatsurteil vom 13.04.1993 - 1 S 1076/92 -, juris; Senatsbeschluss vom 30.09.2010 - 1 S 1722/10 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.04.1993 - 1 S 1076/92

    Bürgerbegehren gegen wiederholenden Beschluss des Gemeinderats

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.04.2011 - 1 S 303/11
    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist jeder "weichenstellende" Grundsatzbeschluss, der eine Planung einleitet oder eine Planungsstufe abschließt, "bürgerbegehrensfähig" (vgl. Senatsurt. v. 18.06.1990 - 1 S 657/90 -, juris, Urt. v. 13.04.1993 - 1 S 1076/92 -, juris; Beschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 -, VBlBW 2010, 311 f. und Beschl. v. 30.09.2010 - 1 S 1722/10 -, VBlBW 2011, 26 f.).

    Sie sperren jedoch nicht ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss richtet, mit dem der Gemeinderat schließlich nach abschließender Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen aus dem sog. Eckpunktebeschluss grünes Licht für die Verwirklichung des Vorhabens gibt und damit für die Bevölkerung erkennbar die mit der Durchführung eines öffentlichen Teilnahmewettbewerbs begonnene Planung abschließt (vgl. Urteil des Senats vom 18.06.1990 - 1 S 657/90 -, BWGZ 1992, 599 ff.; Senatsurteil vom 13.04.1993 - 1 S 1076/92 -, juris; Senatsbeschluss vom 30.09.2010 - 1 S 1722/10 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1990 - 1 S 657/90

    Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluß über die Errichtung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.04.2011 - 1 S 303/11
    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist jeder "weichenstellende" Grundsatzbeschluss, der eine Planung einleitet oder eine Planungsstufe abschließt, "bürgerbegehrensfähig" (vgl. Senatsurt. v. 18.06.1990 - 1 S 657/90 -, juris, Urt. v. 13.04.1993 - 1 S 1076/92 -, juris; Beschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 -, VBlBW 2010, 311 f. und Beschl. v. 30.09.2010 - 1 S 1722/10 -, VBlBW 2011, 26 f.).

    Sie sperren jedoch nicht ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss richtet, mit dem der Gemeinderat schließlich nach abschließender Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen aus dem sog. Eckpunktebeschluss grünes Licht für die Verwirklichung des Vorhabens gibt und damit für die Bevölkerung erkennbar die mit der Durchführung eines öffentlichen Teilnahmewettbewerbs begonnene Planung abschließt (vgl. Urteil des Senats vom 18.06.1990 - 1 S 657/90 -, BWGZ 1992, 599 ff.; Senatsurteil vom 13.04.1993 - 1 S 1076/92 -, juris; Senatsbeschluss vom 30.09.2010 - 1 S 1722/10 -, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 21.01.2011 - 5 K 3560/10

    Bürgerbegehren betreffend die Errichtung eines Hallen- und Wellnessbades in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.04.2011 - 1 S 303/11
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.01.2011 - 5 K 3560/10 - wird zurückgewiesen.

    Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat - dem Antrag der Antragsgegnerin entsprechend - mit Beschluss vom 21.01.2011 - 5 K 3560/10 - den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt und ausgeführt, es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2010 - 1 S 2810/09

    Zur Zulässigkeit der Sicherung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids durch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.04.2011 - 1 S 303/11
    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 -, VBlBW 2010, 311; Beschl. v. 30.09.2010 - 1 S 1722/10 -, VBlBW 2011, 26 f.) schließt der Umstand, dass ein Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung hat, die Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids zu sichern, nicht aus.

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist jeder "weichenstellende" Grundsatzbeschluss, der eine Planung einleitet oder eine Planungsstufe abschließt, "bürgerbegehrensfähig" (vgl. Senatsurt. v. 18.06.1990 - 1 S 657/90 -, juris, Urt. v. 13.04.1993 - 1 S 1076/92 -, juris; Beschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 -, VBlBW 2010, 311 f. und Beschl. v. 30.09.2010 - 1 S 1722/10 -, VBlBW 2011, 26 f.).

  • VG Sigmaringen, 20.01.2009 - 7 K 3298/08

    Bürgerbegehren gegen den Bau eines Bahnübergangs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.04.2011 - 1 S 303/11
    Eventuelle Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Nichtdurchführung einer Maßnahme sind davon nicht erfasst (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 20.01.2009 - 7 K 3298/08 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.1983 - 1 S 1204/83

    Zulassung eines Bürgerbegehrens; Rechtsschutzbedürfnis für Klage nach Beginn des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.04.2011 - 1 S 303/11
    Es spricht daher alles dafür, dass das Quorum jeweils innerhalb der Ausschlussfrist erreicht werden muss und ein Stimmensammeln zu einem Bürgerbegehren "auf Vorrat" unzulässig ist (vgl. auch Sapper, VBlBW 1983, 89 ff. ; offen gelassen Senatsurteil v. 14.11.1983 - 1 S 1204/83 -, NVwZ 1985, 288 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1976 - I 561/76
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.04.2011 - 1 S 303/11
    Die Begründung des Antrags, an die keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Senatsurt. v. 25.10.1976 - I 561/76 -, ESVGH 27, 73 f.; vgl. auch Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung Baden-Württemberg, RdNr. 20 zu § 21; Urt. d. Verwaltungsgerichts Stuttgart v. 17.07.2009 - 7 K 3229/08 -, VBlBW 2009, 432 f.), dürfte ebenfalls ausreichend sein.
  • VG Stuttgart, 17.07.2009 - 7 K 3229/08

    Zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.04.2011 - 1 S 303/11
    Die Begründung des Antrags, an die keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Senatsurt. v. 25.10.1976 - I 561/76 -, ESVGH 27, 73 f.; vgl. auch Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung Baden-Württemberg, RdNr. 20 zu § 21; Urt. d. Verwaltungsgerichts Stuttgart v. 17.07.2009 - 7 K 3229/08 -, VBlBW 2009, 432 f.), dürfte ebenfalls ausreichend sein.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 1 S 1949/13

    Bürgerbegehren gegen das Projekt Stuttgart 21

    Es sind darunter Angelegenheiten zu verstehen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder einen spezifischen Bezug zur Gemeinde haben und die von der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 GG umfasst sind (vgl. Senatsbeschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 - ESVGH 61, 228 = VBlBW 2011, 388 [Bäderpark Sinsheim] ).

    Ein Kostendeckungsvorschlag ist entbehrlich, wenn keine Kosten anfallen, mit der Realisierung des Bürgerbegehrens sogar Einsparungen verbunden sind oder eine Kostenentwicklung nicht voraussehbar ist (vgl. Aker, a.a.O., § 21 GemO Rn. 9; Senatsbeschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 - a.a.O. - Verzicht auf eine finanzielle Beteiligung an dem Bau eines Hallen- und Wellnessbades durch einen privaten Investor).

    Eventuelle Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Nichtdurchführung einer Maßnahme sind davon nicht erfasst (Senatsbeschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 - a.a.O. ).

    Er greift nicht schon ein, wenn es um die Frage der finanziellen Beteiligung der Gemeinde an dem Projekt eines anderen Projektträgers geht (Senatsbeschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 - a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 19.10.2012 - 5 K 1969/12

    Öffentlichkeit bei Beratung über Grundstücksverkauf; Bürgerbegehren gegen

    Sie kann sich auf schlagwortartige Aussagen beschränken (vgl. (Bay. VGH, Beschl. v. 25.06.2012 - 4 CE 12.1224 -, juris; VGH Bad.Württ., Beschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 -, juris).

    Die gesetzliche Ausschlussfrist ist der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der Effizienz und Sparsamkeit der gemeindlichen Aufgabenwahrnehmung geschuldet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 -, juris).

  • VG Stuttgart, 17.07.2013 - 7 K 4182/11

    Bürgerbegehren zur Kündigung der Projektverträge zur Finanzierung des Projekts

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe mittlerweile in seinem Beschluss vom 08.04.2011 (- 1 S 303/11 -, VBlBW 2011, 388 ff.) klargestellt, dass lediglich die unmittelbare Betroffenheit der Haushaltssatzung den Ausschlusstatbestand erfülle.

    Es sind darunter Angelegenheiten zu verstehen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder einen spezifischen Bezug zur Gemeinde haben und die der Gemeinde im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 GG garantiert sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.04.2004 - 1 S 303/11 -, VBlBW 2011, 388 ff.) Damit sind einem Bürgerentscheid überörtliche Angelegenheiten bzw. Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Hoheitsträgers (Bund, Land, Landkreis etc.) fallen, grundsätzlich nicht zugänglich.

    In einer neueren (Eil-)Entscheidung, die die grundsätzliche Entscheidung über die finanzielle Beteiligung der Gemeinde an einem Projekt eines privaten Investors betraf, hat der Verwaltungsgerichtshof demgegenüber ausgeführt, der Ausschlusstatbestand dürfte nicht greifen, da nicht unmittelbar die Haushaltssatzung, der Wirtschaftsplan eines Eigenbetriebes oder Kommunalabgaben, Tarife oder Entgelte betroffen seien (Beschluss vom 08.04.2011 - 1 S 303/11 -, VBlBW 2011, 388 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2011 - 1 S 1509/11

    Zur Zulässigkeit eines initiierenden, auf einen Planungsverzicht gerichteten

    9 1. a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 - VBlBW 2010, 311; Beschl. v. 30.09.2010 - 1 S 1722/10 - VBlBW 2011, 26 und Beschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 - juris) schließt der Umstand, dass ein Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung hat, die Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids zu sichern, nicht aus.

    Das schriftlich eingereichte Bürgerbegehren enthält auch die zur Entscheidung zu bringende Frage und eine ausreichende Begründung (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung Senatsbeschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 - a.a.O. m.w.N.).

    Mangels Verbindlichkeit dürfte es sich bei dem Gemeinderatsbeschluss vom 02.04.2007 nicht um einen weichenstellenden Grundsatzbeschluss im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 18.06.1990 - 1 S 657/90 - BWGZ 1992, 599; Beschl. v. 30.09.2010 - 1 S 1722/10 - a.a.O.; Beschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 - a.a.O.) handeln.

  • VG Karlsruhe, 10.07.2020 - 2 K 7650/19

    Zulässigkeit eines von Vertrauenspersonen initiierten Bürgerbegehrens;

    Dem stehe auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 08.04.2011 - 1 S 303/11 - nicht entgegen, da diese ausdrücklich von der - hier nicht erfüllten - Prämisse ausgehe, dass das Für und Wider eines Projektes in öffentlicher Gemeinderatssitzung ausgetauscht worden sei, während im vorliegenden Fall eine öffentliche Diskussion der Gemeinderäte, die einen "Befürworter" zu einem "Gegner" des Bürgerbegehrens gemacht haben könnte, aufgrund der Beschlussfassung in nicht-öffentlicher Sitzung nicht stattgefunden habe.

    Dieser Beschluss des Gemeinderats vom 18.12.2018 stellt sich auch als ein "weichenstellender" Grundsatzbeschluss im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dar, der eine Planung einleitet oder - wie hier - eine Planungsstufe abschließt und damit als solcher (jeweils erneut) "bürgerbegehrensfähig" ist (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 -, juris = VBlBW 2011, 388 m.w.N. zur Rspr. des Senats).

    Die gesetzliche Ausschlussfrist, die zwischenzeitlich von sechs Wochen auf drei Monate erweitert wurde, mag zwar immer noch knapp bemessen sein, ist aber der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der Effizienz und Sparsamkeit der gemeindlichen Aufgabenwahrnehmung geschuldet und ermöglicht es bei entsprechender Vorbereitung und Information der Bürgerschaft in hinreichendem Maße, das erforderliche Quorum an Unterschriften innerhalb der Frist zu sammeln (vgl. zum Ganzen - noch anhand einer früheren Fassung der Norm, die eine Frist von lediglich sechs Wochen vorsah - VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 -, juris = VBlBW 2011, 388 m.w.N.; vgl. ferner auch den Beschl. v. 27.06.2011 - 1 S 1509/11 -, juris = VBlBW 2011, 471 ).

    Dieser - allerdings letztlich in der Natur der Sache liegende - "Nachteil" der genannten Rechtsprechung wird aber kompensiert durch die auf deren Grundlage zugleich eröffnete Angreifbarkeit jedes weiteren solchen "weichenstellenden Grundsatzbeschlusses" im Wege eines kassatorischen Bürgerbegehrens, solange ein gemeindliches Projekt - wie hier - noch nicht endgültig umgesetzt wurde und sofern eine erneute Sachdiskussion noch stattfindet (vgl. auch hierzu nochmals VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 -, juris = VBlBW 2011, 388 ; Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 11. Aufl. 2018, § 16 jeweils m.w.N. zur Rspr.).

  • VG Freiburg, 11.05.2011 - 5 K 764/11

    Bürgerbegehren zu Grundsatzfrage der Bauplanung; Einstweilige Anordnung gegen

    Nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Beschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 -, VBlBW 2010, 311; Beschl. v. 30.09.2010 - 1 S 1722/10 -, VBlBW 2011, 26; Beschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 -) ist eine einstweilige Anordnung mit einer vorläufigen gerichtlichen Feststellung, dass ein Bürgerbegehren zulässig ist, möglich.

    Soweit hingegen über diesen Rechtsbereich hinaus die aufschiebende Wirkung nicht gesetzlich als vorläufige Regelung geregelt sei, sehe die Verwaltungsgerichtsordnung in § 123 VwGO die Möglichkeit einstweiliger Anordnungen vor, um zu vermeiden, dass vor der Lösung von Rechtskonflikten vollendete Tatsachen geschaffen würden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010 aaO., sowie ebenso Beschl. v. 30.09.2010 und 08.04.2011 aaO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2018 - 1 S 1132/18

    Kostendeckungsvorschlag für Einnahmeausfälle in Bürgerbegehren? Karten und Pläne

    Sie müssen daher nicht Gegenstand des Kostendeckungsvorschlags sein (Senat, Beschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 - EKBW § 21 GemO E 37; Urt. v. 21.04.2015, a.a.O.; ähnlich OVG NRW, Beschl. v. 19.03.2004 - 15 B 522/04 - DÖV 2004, 968 [Zurechnungszusammenhang maßgeblich]; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 11.08.2008 - 10 ME 204/08 - juris Rn. 27 [auch Schadensersatzansprüche zu berücksichtigen]).
  • VG Gelsenkirchen, 13.11.2019 - 15 K 2349/19

    Bürgerbegehren, Verwaltungsakt, Scheinverwaltungsakt, Klagegegner,

    Aus der von den Beteiligten herangezogenen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofs Baden-Württemberg, wonach bei Großprojekten und Planungs-verfahren, hinsichtlich derer mehrere aufeinander folgende Beschlüsse getroffen werden, jeder weichenstellende Ratsbeschluss, der ein Verfahren einleitet oder eine Planungsstufe abschließt, bürgerentscheidsfähig ist und eine neue Frist in Gang setzt, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2011 - 1 S 303/11 -, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. April 1993 - 1 S 1076/92 -, juris, Rn. 26; Lange, Kommunalrecht, 2. Auflage, 2013, Teil 2, Kapitel 9, Rn. 57, wohingegen reine Vollzugsbeschlüsse einer grundsätzlich getroffenen Entscheidung einem Bürgerbegehren entzogen sind, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. April 1993- 1 S 1076/92 -, juris, Rn. 27, folgt nichts anderes.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2012 - 1 S 2408/12

    Vorläufiger Rechtsschutz; Bürgerbegehren

    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 - VBlBW 2010, 311; Beschl. v. 30.09.2010 - 1 S 1722/10 - VBlBW 2011, 26; Beschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 - juris; Beschl. v. 27.06.2011 - 1 S 1509/11 - VBlBW 2011, 471) schließt der Umstand, dass ein Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung hat, die Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids zu sichern, nicht aus.
  • VG Stuttgart, 01.07.2021 - 7 K 6274/18

    Verpflichtung der Gemeinde zur Durchführung eines Bürgerbegehrens

    Einem Bürgerbegehren kommt auch keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. VGH BW, B. v. 27.4.2010 - 1 S 2810/09 -, VBlBW 2010, 311; VGH BW, B. v. 30.9.2010 - 1 S 1722/10 -, VBlBW 2011, 26; VGH BW, B. v. 8.4.2011 - 1 S 303/11 -, juris, Rn. 9; VGH BW, B. v. 27.6.2011 - 1 S 1509/11 -, VBlBW 2011, 471), sodass nicht erkennbar ist, weshalb im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verträgen eine vergleichbare Wirkung angenommen werden sollte.
  • OVG Sachsen, 16.05.2023 - 4 B 63/23

    Vollzug eines Gemeinderatsbeschlusses ; kassatorisches Bürgerbegehren;

  • VG Stuttgart, 29.04.2013 - 7 K 1016/13

    Einstweilige Anordnung zur Sicherung des Bürgerbegehrens "Energie- und

  • VG Stuttgart, 05.12.2012 - 7 K 3985/12

    Durchführung eines beabsichtigten Bürgerbegehrens

  • VG Stuttgart, 29.04.2013 - 7 K 929/13

    Einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Bürgerbegehrens; Energieversorgung

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