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   LG Dortmund, 21.10.2014 - 1 S 371/13   

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https://dejure.org/2014,33080
LG Dortmund, 21.10.2014 - 1 S 371/13 (https://dejure.org/2014,33080)
LG Dortmund, Entscheidung vom 21.10.2014 - 1 S 371/13 (https://dejure.org/2014,33080)
LG Dortmund, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - 1 S 371/13 (https://dejure.org/2014,33080)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bei größeren Auftragsvergaben der Wohnungseigentümergemeinschaft sind mindestens drei Vergleichsangebote durch den Verwalter einzuholen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vor Eigentümerbeschluss können wegen des Auftragsvolumens drei Alternativangebote einzuholen sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vor Eigentümerbeschluss können wegen des Auftragsvolumens drei Alternativangebote einzuholen sein

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Sanierungsbeschluss: Ohne Alternativangebote ist er rechtswidrig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 225/11

    Wohnungseigentümerbeschluss: Erstmalige Begründung der Kostentragungspflicht

    Auszug aus LG Dortmund, 21.10.2014 - 1 S 371/13
    Denn einen Beschluss kann selbst derjenige Miteigentümer anfechten, der ihm bereits in der Eigentümerversammlung zugestimmt hat (vgl. BGH ZWE 2012, 363).
  • BGH, 13.05.2011 - V ZR 202/10

    Wohnungseigentum: Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtungsklage nach

    Auszug aus LG Dortmund, 21.10.2014 - 1 S 371/13
    Denn die Klägerin hat im Hinblick auf die Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter ein begründetes Interesse daran, dass der Beschluss, der Grundlage für die Durchführung der Sanierungsarbeiten gewesen ist, für ungültig erklärt wird (vgl. BGH V ZR 202/10, Rn. 10 ff -zitiert nach juris).
  • LG Frankfurt/Oder, 21.11.2016 - 16 S 85/16

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Bestimmtheitserfordernis für

    Auf die Beauftragung eines Werkunternehmers mit Bauleistungen lässt sich diese Rechtsprechung nicht übertragen, da hier der persönlichen Bindung zwischen den Wohnungseigentümern und dem Unternehmensinhaber jedenfalls ohne weitere, auch vorliegend nicht ersichtliche Umstände eine deutlich geringere Bedeutung zukommt (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 21.10.2014 - 1 S 371/13 - ZWE 2015, 182).
  • AG Hamburg-Blankenese, 11.01.2017 - 539 C 41/15

    WEG - Beschluss über "notwendige Sanierungsarbeiten"

    Dazu bereits LG Dortmund ZWE 2015, 182:.

    Die Formulierung "oder ein anderes Unternehmen" zeigt gerade, dass hier die drei Vergleichsangebote (vgl. oben LG Dortmund ZWE 2015, 182), die von der Rechtsprechung gefordert werden, bei Beschlussfassung nicht vorlagen.

  • AG Hamburg-Blankenese, 23.01.2019 - 539 C 10/18

    Vergleichsangebote: Wann entbehrlich und wie zu prüfen?

    Auch wenn die Umsetzung eines Beschlusses der Anfechtungsklage nicht entgegensteht (LG Dortmund, ZWE 2015, 182), ist hier doch zu berücksichtigen, dass bereits der bestandskräftige Zweitbeschluss vollzogen wurde, womit eventuelle Schadensersatzansprüche der Kläger wegen des hier angegriffenen Beschlusses ausscheiden dürften.
  • AG Recklinghausen, 24.03.2017 - 91 C 43/16

    Einholung mehrerer vergleichbarer Angebote zu einer Sanierungsmaßnahme

    Für die Vergabe eines Auftrages zur Durchführung von nicht nur geringfügigen Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum ist daher die Einholung von mindestens 3 Alternativangeboten durch den Verwalter erforderlich (beispielhaft: LG Dortmund, Urteil vom 21.10.2014 - 1 S 371/13; LG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2014 - 25 S 34/14).
  • AG Landshut, 25.03.2022 - 14 C 1593/21

    Einholung von Vergleichsangeboten vor Beschlussfassung einer

    Die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 11 ist begründet, weil grundsätzlich vor der Beschlussfassung mindestens drei Vergleichsangebote verschiedener Unternehmen vorliegen müssen (LG Berlin, NZM 2018, 874; LG Itzehoe, NJW-RR 2018, 1036 = NZM 2018, 574 mit Anm. Zschieschack, NZM 2018, 576; LG Dortmund, ZWE 2015, 182; LG Frankfurt a. M., ZWE 2017, 321; LG Karlsruhe, ZWE 2013, 417; Drasdo NJW-Spezial 2018, 673), was hier nicht der Fall war.
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