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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 1 S 4.11   

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OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 1 S 4.11 (https://dejure.org/2011,4882)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.09.2011 - 1 S 4.11 (https://dejure.org/2011,4882)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. September 2011 - 1 S 4.11 (https://dejure.org/2011,4882)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 Abs 1 EGRL 126/2006, Art 11 Abs 4 EGRL 126/2006, Art 8 Abs 4 EWGRL 439/91, § 3 Abs 2 StVG, § 28 Abs 4 S 1 Nr 2 FeV
    Entzug einer polnischen Fahrerlaubnis aufgrund von fortbestehenden Eignungszweifeln

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 2 Abs 1 EGRL 126/2006, Art 11 Abs 4 EGRL 126/2006, Art 8 Abs 4 EWGRL 439/91, § 3 Abs 2 StVG, § ... 28 Abs 4 S 1 Nr 2 FeV, § 28 Abs 4 S 1 Nr 3 FeV, § 28 Abs 4 S 2 FeV, § 28 Abs 4 S 3 FeV, § 47 Abs 2 FeV
    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Feststellungsbescheid; polnische Fahrerlaubnis; Aberkennung der Berechtigung; vorheriger Entzug in Deutschland; Missbrauch; Führerscheintourismus; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht; Rechtslage seit 19. Januar 2009

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtfertigung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch Rechtsbehelfe gegen die Anordnung der Vorlage eines EU-Führerscheins zwecks Eintragung der mangelnden Berechtigung im Inland; Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund eines polnischen ...

  • rabüro.de

    Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung der Vorlage eines EU-Führerscheins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtfertigung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch Rechtsbehelfe gegen die Anordnung der Vorlage eines EU-Führerscheins zwecks Eintragung der mangelnden Berechtigung im Inland; Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund eines polnischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2006 - 1 S 122.05

    EU-Fahrerlaubnis - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 1 S 4.11
    Eine eigene Vorlage gleicher Art hält der Senat nicht für geboten; eine Pflicht zur Vorlage gemäß Art. 267 AEUV besteht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch für ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht nicht (vgl. Beschluss vom 8. September 2006 - OVG 1 S 122.05 - Blutalkohol 44, 193 m.w.N.).

    Jedenfalls für solche Fallgestaltungen, in denen - wie hier infolge verschwiegenen Entzuges der Fahrerlaubnis durch Strafurteil in Deutschland - eine vorherige nationale Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung des Führerscheins im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG und eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf gemeinschaftsrechtliche Positionen gegeben ist, stellt der Senat auf die das Vollziehungsinteresse begründenden, nicht ausgeräumten Zweifel an der Kraftfahreignung ab (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 8. September 2006, a.a.O.) und hält für die prozessuale Gestaltung bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fest.

  • OVG Saarland, 16.06.2010 - 1 B 204/10

    Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 1 S 4.11
    Mit der Beschwerde beruft sich der Antragsteller auf die von mehreren Oberverwaltungsgerichten vertretene Auffassung, nach der die verschärfte Rechtsfolge nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Ausnahmen vom sog. Anerkennungsgrundsatz im Falle vorherigen Entzuges im Inland nur dann greifen könne, wenn auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV erfüllt seien, wenn nämlich ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen feststeht, dass der Inhaber der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte (vgl. insbesondere HessVGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2009 - 2 B 255/09 - Blutalkohol 46, 354, und vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 - Blutalkohol 47, 154; OVG Saarland, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 B 204/10, 1 D 232/10 - DAR 2010, 598; für den Fall der reinen Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ohne vorherigen Entzug auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2010 - 10 A 11244/09 - DVBl. 2010, 728).

    Die Beschwerde setzt sich damit nur unzureichend auseinander; einerseits beschränkt sie sich darauf, sich auf die Argumentation der von der vorgenannten Rechtsauffassung abweichenden Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG des Saarlands, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 B 204/10, 1 D 232/10 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 10 B 11351/09 - DAR 2010, 406; HessVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 - juris) zu berufen, die letztlich auf der Einschätzung beruht, der Gerichtshof der Europäischen Union werde auch in Anwendungsfällen der 3. Führerscheinrichtlinie an dem von ihm unter Geltung der 2. Führerscheinrichtlinie entwickelten Grundsätzen (zuletzt Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 Wiedemann u.a. -, Slg 2008 I-04635, sowie - Rs C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, Slg 2008 I-04691) festhalten trotz des Umstandes, dass die Rechtsfolge in § 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie im Gegensatz zu der Vorgängervorschrift (§ 8 Abs. 4 RiLi 91/439 EWG) zwingend ausgestaltet ist.

  • VGH Hessen, 04.12.2009 - 2 B 2138/09

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 1 S 4.11
    Mit der Beschwerde beruft sich der Antragsteller auf die von mehreren Oberverwaltungsgerichten vertretene Auffassung, nach der die verschärfte Rechtsfolge nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Ausnahmen vom sog. Anerkennungsgrundsatz im Falle vorherigen Entzuges im Inland nur dann greifen könne, wenn auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV erfüllt seien, wenn nämlich ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen feststeht, dass der Inhaber der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte (vgl. insbesondere HessVGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2009 - 2 B 255/09 - Blutalkohol 46, 354, und vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 - Blutalkohol 47, 154; OVG Saarland, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 B 204/10, 1 D 232/10 - DAR 2010, 598; für den Fall der reinen Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ohne vorherigen Entzug auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2010 - 10 A 11244/09 - DVBl. 2010, 728).

    Die Beschwerde setzt sich damit nur unzureichend auseinander; einerseits beschränkt sie sich darauf, sich auf die Argumentation der von der vorgenannten Rechtsauffassung abweichenden Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG des Saarlands, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 B 204/10, 1 D 232/10 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 10 B 11351/09 - DAR 2010, 406; HessVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 - juris) zu berufen, die letztlich auf der Einschätzung beruht, der Gerichtshof der Europäischen Union werde auch in Anwendungsfällen der 3. Führerscheinrichtlinie an dem von ihm unter Geltung der 2. Führerscheinrichtlinie entwickelten Grundsätzen (zuletzt Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 Wiedemann u.a. -, Slg 2008 I-04635, sowie - Rs C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, Slg 2008 I-04691) festhalten trotz des Umstandes, dass die Rechtsfolge in § 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie im Gegensatz zu der Vorgängervorschrift (§ 8 Abs. 4 RiLi 91/439 EWG) zwingend ausgestaltet ist.

  • VGH Hessen, 18.06.2009 - 2 B 255/09

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 1 S 4.11
    Mit der Beschwerde beruft sich der Antragsteller auf die von mehreren Oberverwaltungsgerichten vertretene Auffassung, nach der die verschärfte Rechtsfolge nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Ausnahmen vom sog. Anerkennungsgrundsatz im Falle vorherigen Entzuges im Inland nur dann greifen könne, wenn auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV erfüllt seien, wenn nämlich ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen feststeht, dass der Inhaber der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte (vgl. insbesondere HessVGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2009 - 2 B 255/09 - Blutalkohol 46, 354, und vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 - Blutalkohol 47, 154; OVG Saarland, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 B 204/10, 1 D 232/10 - DAR 2010, 598; für den Fall der reinen Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ohne vorherigen Entzug auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2010 - 10 A 11244/09 - DVBl. 2010, 728).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2010 - 16 B 814/09

    Ende des EU-Führerscheintourismus durch die 3. Führerscheinrichtlinie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 1 S 4.11
    Dieses Vorbringen lässt schon insoweit eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermissen, als dieses nicht nur die Frage der Vereinbarkeit der Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 FeV ausführlich erörtert und sich insoweit der ebenfalls von der bislang überwiegenden Zahl der deutschen Oberverwaltungsgerichte vertretenen Gegenauffassung angeschlossen hat, wonach es in den Fällen eines vorherigen Entzuges der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat insoweit keiner Feststellung eines Verstoßes gegen das Wohnortprinzip mehr bedürfe, ein anderer Mitgliedstaat - auch bei gegebener Zuständigkeit - vielmehr keinen neuen Führerschein ausstellen dürfe und bei Ausstellung eines solchen Führerscheins dieser in dem Mitgliedstaat, der die Fahrerlaubnis früher entzogen habe, keine Berechtigung vermittele (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 11 CS 10.1380 - juris; NdsOVG, Beschluss vom 18. August 2010 - 12 ME 57/10 - juris, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 MB 31/10 - juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 M 172/09 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 10 S 2391/09 - NJW 2010, 2821; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 16 B 814/09 - Blutalkohol 47, 145), sondern zugleich eine von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängige Interessenabwägung angestellt hat, die - anknüpfend an die fortbestehenden alkoholbedingten Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers - zum selben Entscheidungsergebnis gelangt (S. 7 f. des Beschlussabdrucks).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2010 - 10 S 2391/09

    Berechtigung aufgrund einer in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 1 S 4.11
    Dieses Vorbringen lässt schon insoweit eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermissen, als dieses nicht nur die Frage der Vereinbarkeit der Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 FeV ausführlich erörtert und sich insoweit der ebenfalls von der bislang überwiegenden Zahl der deutschen Oberverwaltungsgerichte vertretenen Gegenauffassung angeschlossen hat, wonach es in den Fällen eines vorherigen Entzuges der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat insoweit keiner Feststellung eines Verstoßes gegen das Wohnortprinzip mehr bedürfe, ein anderer Mitgliedstaat - auch bei gegebener Zuständigkeit - vielmehr keinen neuen Führerschein ausstellen dürfe und bei Ausstellung eines solchen Führerscheins dieser in dem Mitgliedstaat, der die Fahrerlaubnis früher entzogen habe, keine Berechtigung vermittele (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 11 CS 10.1380 - juris; NdsOVG, Beschluss vom 18. August 2010 - 12 ME 57/10 - juris, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 MB 31/10 - juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 M 172/09 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 10 S 2391/09 - NJW 2010, 2821; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 16 B 814/09 - Blutalkohol 47, 145), sondern zugleich eine von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängige Interessenabwägung angestellt hat, die - anknüpfend an die fortbestehenden alkoholbedingten Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers - zum selben Entscheidungsergebnis gelangt (S. 7 f. des Beschlussabdrucks).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2010 - 10 A 11244/09

    In Tschechien erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland anzuerkennen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 1 S 4.11
    Mit der Beschwerde beruft sich der Antragsteller auf die von mehreren Oberverwaltungsgerichten vertretene Auffassung, nach der die verschärfte Rechtsfolge nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Ausnahmen vom sog. Anerkennungsgrundsatz im Falle vorherigen Entzuges im Inland nur dann greifen könne, wenn auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV erfüllt seien, wenn nämlich ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen feststeht, dass der Inhaber der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte (vgl. insbesondere HessVGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2009 - 2 B 255/09 - Blutalkohol 46, 354, und vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 - Blutalkohol 47, 154; OVG Saarland, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 B 204/10, 1 D 232/10 - DAR 2010, 598; für den Fall der reinen Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ohne vorherigen Entzug auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2010 - 10 A 11244/09 - DVBl. 2010, 728).
  • OVG Niedersachsen, 18.08.2010 - 12 ME 57/10

    Entzug der Fahrerlaubnis wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 1 S 4.11
    Dieses Vorbringen lässt schon insoweit eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermissen, als dieses nicht nur die Frage der Vereinbarkeit der Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 FeV ausführlich erörtert und sich insoweit der ebenfalls von der bislang überwiegenden Zahl der deutschen Oberverwaltungsgerichte vertretenen Gegenauffassung angeschlossen hat, wonach es in den Fällen eines vorherigen Entzuges der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat insoweit keiner Feststellung eines Verstoßes gegen das Wohnortprinzip mehr bedürfe, ein anderer Mitgliedstaat - auch bei gegebener Zuständigkeit - vielmehr keinen neuen Führerschein ausstellen dürfe und bei Ausstellung eines solchen Führerscheins dieser in dem Mitgliedstaat, der die Fahrerlaubnis früher entzogen habe, keine Berechtigung vermittele (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 11 CS 10.1380 - juris; NdsOVG, Beschluss vom 18. August 2010 - 12 ME 57/10 - juris, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 MB 31/10 - juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 M 172/09 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 10 S 2391/09 - NJW 2010, 2821; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 16 B 814/09 - Blutalkohol 47, 145), sondern zugleich eine von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängige Interessenabwägung angestellt hat, die - anknüpfend an die fortbestehenden alkoholbedingten Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers - zum selben Entscheidungsergebnis gelangt (S. 7 f. des Beschlussabdrucks).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2010 - 1 M 172/09

    Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 1 S 4.11
    Dieses Vorbringen lässt schon insoweit eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermissen, als dieses nicht nur die Frage der Vereinbarkeit der Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 FeV ausführlich erörtert und sich insoweit der ebenfalls von der bislang überwiegenden Zahl der deutschen Oberverwaltungsgerichte vertretenen Gegenauffassung angeschlossen hat, wonach es in den Fällen eines vorherigen Entzuges der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat insoweit keiner Feststellung eines Verstoßes gegen das Wohnortprinzip mehr bedürfe, ein anderer Mitgliedstaat - auch bei gegebener Zuständigkeit - vielmehr keinen neuen Führerschein ausstellen dürfe und bei Ausstellung eines solchen Führerscheins dieser in dem Mitgliedstaat, der die Fahrerlaubnis früher entzogen habe, keine Berechtigung vermittele (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 11 CS 10.1380 - juris; NdsOVG, Beschluss vom 18. August 2010 - 12 ME 57/10 - juris, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 MB 31/10 - juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 M 172/09 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 10 S 2391/09 - NJW 2010, 2821; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 16 B 814/09 - Blutalkohol 47, 145), sondern zugleich eine von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängige Interessenabwägung angestellt hat, die - anknüpfend an die fortbestehenden alkoholbedingten Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers - zum selben Entscheidungsergebnis gelangt (S. 7 f. des Beschlussabdrucks).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    DEUTSCHLAND MUSS GRUNDSÄTZLICH DIE TSCHECHISCHEN FÜHRERSCHEINE ANERKENNEN, DIE

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 1 S 4.11
    Die Beschwerde setzt sich damit nur unzureichend auseinander; einerseits beschränkt sie sich darauf, sich auf die Argumentation der von der vorgenannten Rechtsauffassung abweichenden Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG des Saarlands, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 B 204/10, 1 D 232/10 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 10 B 11351/09 - DAR 2010, 406; HessVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 - juris) zu berufen, die letztlich auf der Einschätzung beruht, der Gerichtshof der Europäischen Union werde auch in Anwendungsfällen der 3. Führerscheinrichtlinie an dem von ihm unter Geltung der 2. Führerscheinrichtlinie entwickelten Grundsätzen (zuletzt Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 Wiedemann u.a. -, Slg 2008 I-04635, sowie - Rs C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, Slg 2008 I-04691) festhalten trotz des Umstandes, dass die Rechtsfolge in § 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie im Gegensatz zu der Vorgängervorschrift (§ 8 Abs. 4 RiLi 91/439 EWG) zwingend ausgestaltet ist.
  • VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 B 10.1030

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof - Voraussetzungen für

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.02.2010 - 10 B 11351/09

    Fahrerlaubniserteilung während des Laufs einer Sperrfrist

  • VGH Bayern, 07.10.2010 - 11 CS 10.1380

    Zweimalige Straßenverkehrsteilnahme mit einer jeweils über 1,6 ‰ liegenden

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2010 - 2 MB 31/10
  • OLG Hamburg, 29.09.2011 - 3-44/11

    EU-Fahrerlaubnis: Nichtanerkennung einer nach Verzicht auf die deutsche

    Entgegen der Ansicht der Revision steht das bundesdeutsche Recht mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht im Einklang (so auch: OLG Stuttgart, NStZ-RR 2011, 15 m.w.Nachw., VGH Baden-Württemberg, NJW 2010, 2821, OVG Nordrhein-Westfalen, VRS 118, 314 - zitiert nach "juris", OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23.02.2010, 1 M 172/09 - zitiert nach "juris"; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.09.2011, OVG 1 S 4.11 - zitiert nach "juris"):.
  • VG Berlin, 19.04.2018 - 4 L 40.18

    Ein Mindestabstand von 200m zwischen einer Spielhalle und einer Schule ist auch

    Zwar wird dies in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein mit der Erwägung als zu unbestimmt erachtet, dass der Ablauf einer so bezeichneten Frist nicht zuverlässig feststellbar sei (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27 Januar 2009 - 4 B 809.06 -, juris Rn. 52 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 1 S 4.11 -, juris Rn. 11).
  • VG Berlin, 02.03.2018 - 4 L 315.17

    Versagung der Erlaubnis wegen Unterschreitung des Mindestabstands zu einer Schule

    Zwar wird dies in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein mit der Erwägung als zu unbestimmt erachtet, dass der Ablauf einer so bezeichneten Frist nicht zuverlässig feststellbar sei (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27 Januar 2009 - 4 B 809.06 -, juris Rn. 52 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 1 S 4.11 -, juris Rn. 11).
  • VG Berlin, 02.03.2018 - 4 L 316.17

    Versagung einer Spielhallenerlaubnis wegen Unterschreitung des Mindestabstands zu

    Zwar wird dies in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein mit der Erwägung als zu unbestimmt erachtet, dass der Ablauf einer so bezeichneten Frist nicht zuverlässig feststellbar sei (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27 Januar 2009 - 4 B 809.06 -, juris Rn. 52 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 1 S 4.11 -, juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2011 - 1 S 10.11

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Feststellungsbescheid; polnische

    Jedenfalls für solche Fallgestaltungen, in denen - wie hier infolge verschwiegenen Entzuges der Fahrerlaubnis in Deutschland - eine vorherige nationale Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung des Führerscheins im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG und eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf gemeinschaftsrechtliche Positionen gegeben ist, stellt der Senat auf die das Vollziehungsinteresse begründenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumten Zweifel an der Kraftfahreignung ab (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. September 2011 - OVG 1 S 4.11 - u.a., juris) und hält bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fest.
  • AG Hamburg-Harburg, 17.05.2011 - 619 Ds 53/11

    Fahrerlaubnis, ausländische, Verzicht, inländische, Sperrfrist

    Entgegen der Ansicht der Revision steht das bundesdeutsche Recht mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht im Einklang (so auch: OLG Stuttgart, NStZ-RR 2011, 15 m.w.Nachw., VGH Baden-Württemberg, NJW 2010, 2821, OVG Nordrhein-Westfalen, VRS 118, 314 - zitiert nach "juris", OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23.02.2010, 1 M 172/09 - zitiert nach "juris"; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.09.2011, OVG 1 S 4.11 - zitiert nach "juris"):.
  • VG Berlin, 04.10.2018 - 4 L 496.17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen mit einer Schließungsverfügung verbundene

    Zwar wird dies in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein mit der Erwägung als zu unbestimmt erachtet, dass der Ablauf einer so bezeichneten Frist nicht zuverlässig feststellbar sei (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27 Januar 2009 - 4 B 809.06 -, juris Rn. 52 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 1 S 4.11 -, juris Rn. 11).
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