Weitere Entscheidung unten: LG Dortmund, 18.05.2015

Rechtsprechung
   LG Heidelberg, 27.04.2016 - 1 S 47/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,9276
LG Heidelberg, 27.04.2016 - 1 S 47/15 (https://dejure.org/2016,9276)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 27.04.2016 - 1 S 47/15 (https://dejure.org/2016,9276)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 27. April 2016 - 1 S 47/15 (https://dejure.org/2016,9276)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,9276) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Hunde-OP-Schutz-Versicherung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Implantation einer Endoprothese bei einem irischen Wolfshund

  • IWW

    § 2 ABKH 2004; § 3 ABKH 2004
    ABHK 2004

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Hunde-OP-Schutz-Versicherung bei einer akuten Fermurkopfluxation nach Trauma

  • ra.de
  • versicherungsrechtsiegen.de

    Hunde-OP-Schutz-Versicherung - Wirksamkeit Positivkatalog

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 307; GOT § 5
    Keine Erstattungsfähigkeit von Kosten für Implantation einer Endoprothese

  • Justiz Baden-Württemberg

    GOT, § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 2 BGB
    Hunde-OP-Schutz-Versicherung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Implantation einer Endoprothese bei einem irischen Wolfshund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Hunde-OP-Versicherung: Drum prüfe, wer sich ewig bindet

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Hunde-OP-Versicherung - Tierhalter und Versicherung streiten über Kostenersatz für die Implantation eines künstlichen Hüftgelenks bei einem Hund

  • versr.de (Kurzinformation)

    Hunde-Operationsversicherung: Keine Erstattungsfähigkeit von Kosten für Implantation einer Endoprothese

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Hunde-OP-Schutz-Versicherung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 799
  • VersR 2017, 1079
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LG Dortmund, 18.05.2015 - 1 S 47/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,20475
LG Dortmund, 18.05.2015 - 1 S 47/15 (https://dejure.org/2015,20475)
LG Dortmund, Entscheidung vom 18.05.2015 - 1 S 47/15 (https://dejure.org/2015,20475)
LG Dortmund, Entscheidung vom 18. Mai 2015 - 1 S 47/15 (https://dejure.org/2015,20475)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,20475) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eine Saldoklage unter Bezugnahme auf ein Mieterkonto kann unwirksam sein! (IMR 2015, 390)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 68/17

    Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags durch konkrete Bezeichnung des

    Mit diesen Grundsätzen setzt sich eine in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum verbreitete Auffassung in Widerspruch, die die Zulässigkeit einer Klage verneint, wenn der Kläger Ansprüche auf Zahlung der vertraglich geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen in die Mietrückstandsaufstellung einbezieht, auf die er nach erfolgter Betriebskostenabrechnung beziehungsweise nach Eintritt der Abrechnungsreife aus materiell-rechtlicher Sicht grundsätzlich keinen Anspruch mehr hat, und nicht erklärt, den Klageantrag nun auf den Nachzahlungsbetrag stützen zu wollen (vgl. LG Frankfurt am Main, GE 2017, 1413; LG Kempten, ZMR 2017, 400, 401; WuM 2016, 444; LG Dortmund, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 1 S 47/15, juris Rn. 3; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., § 543 BGB Rn. 141; wohl auch Zehelein, NZM 2013, 638, 640, der darin zugleich ein Zulässigkeits- und ein Schlüssigkeitsproblem sieht).
  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 84/17

    Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bei der Bestimmung des Klagebegehrens und bei der

    Mit diesen Grundsätzen setzt sich eine in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum verbreitete Auffassung in Widerspruch, die die Zulässigkeit einer Klage verneint, wenn der Kläger Ansprüche auf Zahlung der vertraglich geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen in die Mietrückstandsaufstellung einbezieht, auf die er nach erfolgter Betriebskostenabrechnung beziehungsweise nach Eintritt der Abrechnungsreife aus materiell-rechtlicher Sicht grundsätzlich keinen Anspruch mehr hat, und nicht erklärt, den Klageantrag nun auf den Nachzahlungsbetrag stützen zu wollen (vgl. LG Frankfurt am Main, GE 2017, 1413; LG Kempten, ZMR 2017, 400, 401; WuM 2016, 444; LG Dortmund, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 1 S 47/15, juris Rn. 3; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., § 543 BGB Rn. 141; wohl auch Zehelein, NZM 2013, 638, 640, der darin zugleich ein Zulässigkeits- und ein Schlüssigkeitsproblem sieht).
  • LG Frankfurt/Main, 14.02.2017 - 11 S 61/16

    Unzulässigkeit einer Saldoklage

    Die Instanzrechtsprechung lässt auch nach dem BGH-Urteil in Abgrenzung zu diesem eine Saldoklage nach Art der Klägerin bei unterschiedlichen Forderungen ebenfalls nicht zu, da dieser Fall vom BGH aufgrund der Forderung nach einer "einheitlichen" Anspruchsart nicht der Saldoklage unterstellt wird (LG Dortmund, Beschluss vom 18.05.2015 - Aktenzeichen 1 S 47/15; LG Darmstadt, Urt. vom 28.03,- - 243 S 54/12; LG Frankfurt/Oder, Urt. vom 28.03- - 15 S 132/11 - "einheitlicher" Gesamtanspruch; AG Dortmund, Urteil vom 19.12.2014 - Aktenzeichen 420 C 6682/14; AG Gießen, WuM 2014, 216; KG, Urteil vom 18.04.- - 22 U 129/12; AG Hanau, Urteil vom 10.04.- - 37 C 386/12 - BeckOnline).

    Auch die Literatur verneint eine Saldoklage bei unterschiedlichen Forderungsarten (Bacher in Beck'scher Online-Kommentar ZPO; Hrsg: Vorwerk/Wolf, § 55.2 - Saldoklage nur bei einer Anspruchsart, die unterschiedlich fällig wird; Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 543 Rn. 141; ders. in Blank/Börstinghaus, Miete 4. Auflage 2014 § 543 Rn. 181; Börstinghaus IMR 2015, 390; Fischer in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl. 2014, IX 61/62 - Saldoklage nur als Sonderfall bei reiner Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB - Foerste in Musielak/Voit ZPO 12. Aufl. 2015 § 243 Rn. 27 - keine Individualisierung nur bei "einheitlichem Anspruch" erforderlich - Langenberg, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 7. Aufl. 2014, J Rn. 88 - dort bzgl. Nettomieten und in der Miete enthaltener Vorauszahlungsanteile).

  • AG Dresden, 22.08.2018 - 145 C 6419/17

    Saldoklage: Muss der Vermieter die Verrechnungsreihenfolge darlegen?

    Mit diesen Grundsätzen setzt sich eine in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum verbreitete Auffassung in Widerspruch, die die Zulässigkeit einer Klage verneint, wenn der Kläger Ansprüche auf Zahlung der vertraglich geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen in die Mietrückstandsaufstellung einbezieht, auf die er nach erfolgter Betriebskostenabrechnung beziehungsweise nach Eintritt der Abrechnungsreife aus materiell-rechtlicher Sicht grundsätzlich keinen Anspruch mehr hat, und nicht erkärt, den Klageantrag nun auf den Nachzahlungsbetrag stützen zu wollen (vgl. LG Frankfurt am Main, GE 2017, 1413; LG Kempten, ZMR 2017, 400, 401; WuM 2016, 444 LG Dortmund, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 1 S 47/15 Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., § § 543 BGB Rn. 141; wohl auch Zehelein, NZM 2013, 638, 640, der darin zugleich ein Zulässigkeits- und ein Schlüssigkeitsproblem sieht).
  • AG Hanau, 28.10.2015 - 37 C 44/15

    Unzulässigkeit einer Saldoklage

    Die Instanzrechtsprechung lässt auch nach dem BGH-Urteil in Abgrenzung zu diesem eine Saldoklage nach Art der Klägerin bei unterschiedlichen Forderungen ebenfalls nicht zu, da dieser Fall vom BGH aufgrund der Forderung nach einer "einheitlichen" Anspruchsart nicht der Saldoklage unterstellt wird (LG Dortmund, Beschluss vom 18.05.2015 - Aktenzeichen 1 S 47/15; LG Darmstadt Urt. vom 28.03.2013 - 243 S 54/12; LG Frankfurt/Oder Urt. vom 28.032013 - 15 S 132/11 - "einheitlicher" Gesamtanspruch; AG Dortmund, Urteil vom 19.12.2014- Aktenzeichen 420 C 6682/14; AG Gießen WuM 2014, 216; KG Urteil vom 18.04.2013 - 22 U 129/12; AG Hanau Urteil vom 10.04.2013-37 C 386/12 - BeckOnline).

    Auch die Literatur verneint eine Saldoklage bei unterschiedlichen Forderungsarten (Bacher in Beck'scher Online-Kommentar ZPO; Hrsg: Vorwerk/Wolf, § 55.2 - Saldoklage nur bei einer Anspruchsart, die unterschiedlich fällig wird; Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 543 Rn. 141; ders. in Blank/Börstinghaus, Miete 4. Auflage 2014 § 543 Rn. 181; Börstinghaus IMR 2015, 390; Fischer in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl. 2014, IX 61/62 - Saldoklage nur als Sonderfall bei reiner Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB-; Foerste in Musielak/Voit ZPO 12. Aufl. 2015 § 243 Rn. 27 - keine Individualisierung nur bei "einheitlichem Anspruch" erforderlich - Langenberg, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 7. Aufl. 2014, J Rn. 88 - dort bzgl. Nettomieten und in der Miete enthaltener Vorauszahlungsanteile).

  • LG Kempten, 22.02.2017 - 53 S 1283/16

    Zulässigkeit einer sog. "Mietsaldoklage"

    Dem Gericht muss bekannt sein, ob der Vermieter seinen Klageantrag auf die vertraglich geschuldete Vorauszahlung oder den Nachzahlungssaldo stützt, nachdem erstere mit Ablauf der Abrechnungsfrist entfällt und ein Nachzahlungssaldo eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung voraussetzt (Blank/Börstinghaus Miete, 5. Auflage § 543 BGB Rn. 181; Junglas ZMR 2014, 89 ff., Zehelein NZM 2013, 638; Langenberg Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 8. Auflage II: Zahlungsklage des Vermieters Rn. 88; LG Dortmund vom 18.05.2015, Az: 1 S 47/15; LG Darmstadt vom 28.03.2013, Az: 24 S 54/12).
  • LG Kempten, 25.11.2015 - 53 S 551/15

    Fehlendende Bestimmtheit des Klagegegenstandes

    Nachdem die Klage den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt, war sie als unzulässig abzuweisen (vgl. zum Ganzen: LG Dortmund vom 18.5.2015, Az. 1 S 47/15; LG Darmstadt vom 28.3.2013, Az. 24 S 54/12; Zehelein: Mietsaldoklage auch bei Vorauszahlungsabrede auf Betriebskosten?, NZM 2013, 638; Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 543 BGB Rn. 181; Langenberg, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 7. Aufl., Kap. J Rn 88; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 543 Rn. 141; Rave ZMR 2013, 272 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht