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   VGH Baden-Württemberg, 23.07.2010 - 1 S 501/10   

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VGH Baden-Württemberg, 23.07.2010 - 1 S 501/10 (https://dejure.org/2010,1894)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.07.2010 - 1 S 501/10 (https://dejure.org/2010,1894)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Juli 2010 - 1 S 501/10 (https://dejure.org/2010,1894)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Frage, inwieweit ein Urteil bei dessen Veröffentlichung zu anonymisieren ist

  • openjur.de

    Zum Anspruch auf Löschung einer veröffentlichten Gerichtsentscheidung bei Bestimmbarkeit einer Prozesspartei

  • Telemedicus

    Löschung einer veröffentlichten Gerichtsentscheidung bei Bestimmbarkeit einer Prozesspartei

  • Telemedicus

    Löschung einer veröffentlichten Gerichtsentscheidung bei Bestimmbarkeit einer Prozesspartei

  • webshoprecht.de

    Veröffentlichung von Urteilen und Datenschutz

  • JurPC

    Veröffentlichung einer nicht-anonymisierten Gerichtsentscheidung

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen bei "besonders sensiblen Daten"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung bei Bestimmbarkeit einer Prozesspartei ohne großen Aufwand aufgrund eines überwiegenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit; Landesdatenschutzgesetz als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung bei Bestimmbarkeit einer Prozesspartei ohne großen Aufwand aufgrund eines überwiegenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit; Landesdatenschutzgesetz als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Veröffentlichung anonymisierter Urteile im Internet

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Veröffentlichung anonymisierter Urteile im Internet

  • datenschutz.eu (Leitsatz und Kurzinformation)

    Im Internet veröffentlichte Gerichtsentscheidung muss anonymisiert werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Sensible Daten dürfen in Online-Gerichtsentscheidung nicht veröffentlicht werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anonymisierung

Besprechungen u.ä.

  • Bundesdatenschutzbeauftragte (Entscheidungsbesprechung)

    Eine bestimmbare Prozesspartei kann die Löschung einer veröffentlichten Gerichtsentscheidung mit besonders sensiblen Daten verlangen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 61, 186
  • MMR 2011, 277
  • VBlBW 2011, 64
  • DVBl 2010, 1255
  • K&R 2010, 683
  • DÖV 2010, 863
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.07.2010 - 1 S 501/10
    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vielmehr generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich staatlicher Datenübermittlung (vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 ; Urt. v. 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 ; Kammerbeschl. v. 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - BVerfGE 103, 21 ; BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 3.04 - NJW 2005, 2330 m.w.N.).

    Dabei sind unter personenbezogenen Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - a.a.O. S. 42 unter Verweis auf § 2 Abs. 1 BDSG a.F.), also alle Informationen über eine natürliche Person, unabhängig davon, welcher Aspekt der Person angesprochen wird.

    Der Einzelne soll nicht nur vor einer nicht gerechtfertigten Datenerhebung geschützt werden, sondern ebenso davor, dass ihn betreffende personenbezogene Daten einem anderen Verwendungszweck zugeführt werden, ohne dass die Zweckänderung (Zweckentfremdung) auf einer zulässigen Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beruht (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - a.a.O. S. 46 ff.; Urt. v. 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 - BVerfGE 109, 279 ; BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 3.04 - a.a.O.).

    (1) Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung einer verfassungsmäßigen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - a.a.O. S. 44, 54).

  • LAG Baden-Württemberg, 05.11.2009 - 4 Sa 38/09

    Partielle Prozessunfähigkeit für bestimmte Verfahren; objektive Beweislast bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.07.2010 - 1 S 501/10
    Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 05.11.2009 - 4 Sa 38/09 - in der derzeitigen Fassung vorläufig aus der Entscheidungsdokumentation der Arbeitsgerichte des Landes Baden-Württemberg zu löschen und die Löschung dieses Beschlusses aus den Datenbanken, an die er übermittelt wurde (juris, Beck online und Haufe), zu veranlassen.

    Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Veröffentlichung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 05.11.2009 - 4 Sa 38/09 - im Internet.

    Danach begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 05.11.2009 - 4 Sa 38/09 - aus dessen Entscheidungsdatenbank zu löschen und die Löschung in den juristischen Datenbanken, an die er übermittelt wurde, zu veranlassen.

    Hilfsweise verfolgt er das Ziel, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, in der veröffentlichten Fassung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 05.11.2009 - 4 Sa 38/09 - die Angaben zu psychiatrischen Untersuchungen des Antragstellers und deren Ergebnissen sowie die Würdigung dieser Befunde (juris Rn. 41 - 43, Rn. 66) zu entfernen.

  • BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.07.2010 - 1 S 501/10
    Denn dabei wird grundsätzlich die Anonymisierung der in der Entscheidung enthaltenen personenbezogenen Daten vorausgesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1997 - 6 C 3.96 - BVerwGE 104, 105 ).

    Sind im Einzelfall - wie hier - zur Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung der Entscheidung inhaltliche Kürzungen geboten, so können diese nur von dem Spruchkörper, der die Entscheidung gefällt hat, vorgenommen werden (vgl. Tiedemann, NVwZ 1997, 1187 ).

  • BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 3.04

    Landesamt für Verfassungsschutz; Scientology; informationelles

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.07.2010 - 1 S 501/10
    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vielmehr generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich staatlicher Datenübermittlung (vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 ; Urt. v. 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 ; Kammerbeschl. v. 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - BVerfGE 103, 21 ; BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 3.04 - NJW 2005, 2330 m.w.N.).

    Der Einzelne soll nicht nur vor einer nicht gerechtfertigten Datenerhebung geschützt werden, sondern ebenso davor, dass ihn betreffende personenbezogene Daten einem anderen Verwendungszweck zugeführt werden, ohne dass die Zweckänderung (Zweckentfremdung) auf einer zulässigen Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beruht (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - a.a.O. S. 46 ff.; Urt. v. 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 - BVerfGE 109, 279 ; BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 3.04 - a.a.O.).

  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 19/89

    Datenschutz durch NRW-Notare

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.07.2010 - 1 S 501/10
    Bestimmbar ist eine Person, wenn sie mit vertretbarem Aufwand ggf. unter Heranziehung von Zusatzwissen aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 30.07.1990 - NotZ 19/89 - BGHZ 112, 178).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.07.2010 - 1 S 501/10
    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vielmehr generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich staatlicher Datenübermittlung (vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 ; Urt. v. 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 ; Kammerbeschl. v. 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - BVerfGE 103, 21 ; BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 3.04 - NJW 2005, 2330 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2007 - 1 S 2132/07

    Nutzung von Schulräumen für muttersprachlichen Konsulatsunterricht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.07.2010 - 1 S 501/10
    In dieser Situation können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen, und die zu befürchtenden Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden (Senatsbeschl. v. 12.10.2007 - 1 S 2132/07 - NVwZ-RR 2008, 179 m.w.N.; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 123 Rn. 14 m.w.N.; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 123 Rn. 102 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.07.2010 - 1 S 501/10
    Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist, nachdem ein solcher weder im Landesdatenschutzgesetz noch sonst spezialgesetzlich geregelt ist, die hier konkret betroffene Grundrechtsposition des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 ).
  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.07.2010 - 1 S 501/10
    Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 ).
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.07.2010 - 1 S 501/10
    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vielmehr generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich staatlicher Datenübermittlung (vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 ; Urt. v. 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 ; Kammerbeschl. v. 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - BVerfGE 103, 21 ; BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 3.04 - NJW 2005, 2330 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2013 - 1 S 509/13

    Zum Informationsinteresse der Presse - auch über an einem Gerichtsverfahren

    Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.07.2010 - 1 S 501/10 - VBlBW 2011, 64, und vom 10.05.2011 - 1 S 570/11 - NVwZ 2011, 958).

    Dabei sind unter personenbezogenen Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen, also alle Informationen über eine natürliche Person, unabhängig davon, welcher Aspekt der Person angesprochen wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O.; Urt. v. 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 : Kammerbeschl. v. 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - BVerfGE 103, 21 ; BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 3.04 - NJW 2005, 2330, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 23.07.2010 - 1 S 501/10 - VBlBW 2011, 64 ).

    Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.07.2010, a.a.O., S. 66, und vom 10.05.2011, a.a.O., m.w.N.; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 28.10.2011 - 10 S 33.11 - NVwZ-RR 2012, 107; HessVGH, Urt. v. 23.02.2012, a.a.O., Rn. 37, m.w.N; OVG NRW, Beschl. v. 27.06.2012, a.a.O., Rn. 40 f., m.w.N.; Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., 20. Kap. Rn. 10).

    Eine Berechtigung, das hier streitige Urteil mit den Namen der Verfahrensbeteiligten zu erhalten, kann aus dieser verfassungsunmittelbaren Aufgabe der Gerichte bereits deswegen nicht folgen, weil dabei grundsätzlich die Anonymisierung der in der Entscheidung enthaltenen personenbezogenen Daten vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23.07.2010, a.a.O.).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz - wie etwa in den Fällen, dass eine den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügende Anonymisierung angesichts des Streitgegenstandes und der Umstände des Falles kaum möglich erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 23.07.2010, a.a.O.; ähnlich OLG Celle, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 VAs 4/90 - NJW 1990, 2570, für den Fall, dass ein Angeklagter auch nach Anonymisierung identifizierbar bleibt; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2005 - I-15 U 98/03 u.a. - NJW 2005, 1791 ) - kommt hier nicht in Betracht.

  • VG Stuttgart, 31.03.2022 - 1 K 6043/20

    Erfolglose Klage gegen die Veröffentlichung eines Urteils des

    Die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung kann, auch wenn eine Prozesspartei ohne großen Aufwand mithilfe anderer Informationen identifiziert werden kann und die Entscheidung damit nicht im datenschutzrechtlichen Sinne anonymisiert ist, bei einem überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.07.2010 - 1 S 501/10 -, juris).

    Dem entspricht die bisherige Rechtsprechung zu den Legaldefinitionen des Anonymisierens in § 3 Abs. 6 BDSG a.F. beziehungsweise § 3 Abs. 6 LDSG a.F., wonach eine Person (noch) bestimmbar ist, wenn sie mit vertretbarem Aufwand gegebenenfalls unter Heranziehung von Zusatzwissen aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.07.2010 - 1 S 501/10 -, juris Rn. 23 m.w.N.; s. auch EuGH, Urt. v. 19.10.2016 - C-582/14 -, juris Rn. 38 ff.).

    Den datenschutzrechtlichen Anonymisierungsanforderungen wird bei zur Veröffentlichung vorgesehenen Gerichtsentscheidungen im Regelfall dadurch genügt, dass - wie hier bei der ersten Veröffentlichung des Urteils geschehen - im Rubrum die Angaben über die Parteien und ihre Vertreter vollständig gelöscht und im Sachverhalt sowie in den Entscheidungsgründen die Namen aller Personen und Orte bis auf den Anfangsbuchstaben entfernt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.07.2010, a.a.O. Rn. 24).

    Je näher die Daten zum unantastbaren Persönlichkeitskern stehen und je geringer daher ihr Sozialbezug ist, desto intensiver ist ihr Schutz gegenüber staatlichen Eingriffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.07.2010, a.a.O. Rn. 33).

    Es handelt sich um eine obergerichtliche Leitsatzentscheidung, die der Rechtsfortbildung dient (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.07.2010, a.a.O. Rn. 35).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 - 1 S 2005/19

    Anspruch eines Journalisten auf Einsicht in und Auskünfte aus

    Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.07.2010 - 1 S 501/10 - VBlBW 2011, 64 und vom 10.05.2011, a.a.O., m.w.N.; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 28.10.2011 - 10 S 33.11 - NVwZ-RR 2012, 107; HessVGH, Urt. v. 23.02.2012, a.a.O., Rn. 37, m.w.N; OVG NRW, Beschl. v. 27.06.2012, a.a.O., Rn. 40 f., m.w.N.; Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., 20. Kap. Rn. 10).
  • OLG Karlsruhe, 22.12.2020 - 6 VA 24/20

    Veröffentlichungswürdigkeit einer Gerichtsentscheidung; Anforderungen an die

    Dabei ist eine Person bestimmbar, wenn sie mit vertretbarem Aufwand gegebenenfalls unter Heranziehung von Zusatzwissen aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 30.7.1990 juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.7.2010 - 1 S 501/10 juris Rn 23).

    Würde dies bereits zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung führen, könnte den Informationsansprüchen der Öffentlichkeit, die ihre Grundlage ebenfalls im Verfassungsrecht finden (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), auf bestimmten Rechtsgebieten kaum noch Rechnung getragen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.7.2010 - 1 S 501/10 juris Rn. 34).

    Vielmehr ist bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit mit dem Schutzinteresse des Betroffenen zu beachten, dass das Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse dann überwiegt, wenn es zum Beispiel um besonders sensible Gesundheitsdaten des Betroffenen geht, deren Kenntnis für den Leser auf der anderen Seite für das Verständnis der Entscheidung nicht zwingend erforderlich erscheinen und umgekehrt, dass das Schutzinteresse eines Antragstellers am Ausschluss der Veröffentlichung bestimmter Angaben gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse als eher gering zu bewerten ist, soweit es um ausschließlich sozialbezogenes Verhalten und nicht etwa die Privat- oder Intimsphäre des Betroffenen geht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.7.2010 - 1 S 501/10 juris Rn. 35 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 - 2 S 623/20

    Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn die Unterlassung der

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 23.07.2010 - 1 S 501/10 - juris Rn. 40) können, wenn gegebenenfalls inhaltliche Kürzungen zur Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung einer Gerichtsentscheidung erforderlich sind, diese nur von dem Richter bzw. von dem Spruchkörper vorgenommen werden, der die Entscheidung gefällt hat.
  • OVG Thüringen, 13.03.2015 - 1 EO 128/15

    Nicht rechtskräftiges Strafurteil muss nicht an Medienvertreter herausgegeben

    Sie folgt aus dem Rechtsstaatsgebot, einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997- 6 C 3.96 - juris Rn. 22 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. Juli 2010 -1 S 501/10 - juris Rn. 28).
  • LG München I, 01.06.2021 - 7 O 14276/20

    Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen in Patentstreitsachen

    Dabei ist eine Person bestimmbar, wenn sie mit vertretbarem Aufwand gegebenenfalls unter Heranziehung von Zusatzwissen aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30.7.1990 Juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.7.2010 - 1 S 501/10 Juris Rn 23).

    Würde dies bereits zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung führen, könnte den Informationsansprüchen der Öffentlichkeit, die ihre Grundlage ebenfalls im Verfassungsrecht finden (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), auf bestimmten Rechtsgebieten kaum noch Rechnung getragen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.7.2010 - 1 S 501/10 Juris Rn. 34).

    Vielmehr ist bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit mit dem Schutzinteresse des Betroffenen zu beachten, dass das Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse dann überwiegt, wenn es zum Beispiel um besonders sensible Gesundheitsdaten des Betroffenen geht, deren Kenntnis für den Leser auf der anderen Seite für das Verständnis der Entscheidung nicht zwingend erforderlich erscheinen und umgekehrt, dass das Schutzinteresse eines Antragstellers am Ausschluss der Veröffentlichung bestimmter Angaben gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse als eher gering zu bewerten ist, soweit es um ausschließlich sozialbezogenes Verhalten und nicht etwa die Privat- oder Intimsphäre des Betroffenen geht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.7.2010 - 1 S 501/10 Juris Rn. 35 f.).

  • VG Karlsruhe, 05.02.2020 - 3 K 7558/19

    Rechtsstreit betr. die Veröffentlichung bürgerlich-rechtlicher Entscheidungen

    Im Übrigen steht ein solches Verständnis von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG auch mit der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang zu Recht angesprochenen Praxis in Einklang, Streitigkeiten über die Veröffentlichung von Entscheidungen beispielsweise der Arbeitsgerichtsbarkeit einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zuzuführen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.11.2019 - 4 A 68/17 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2010 - 1 S 501/10 - juris).
  • VG Stuttgart, 29.02.2012 - 8 K 1644/11

    Fehlendes Taxiunternehmerinteresse am Unterbleiben der Verbreitung von

    Je näher die Daten zum unantastbaren Persönlichkeitskern stehen und je geringer daher ihr Sozialbezug ist, desto intensiver ist ihr Schutz gegenüber staatlichen Eingriffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.07.2010 - 1 S 501/10 -, Beck-online).
  • Generalbundesanwalt, 07.08.2015 - 500 E (SH) Teil 949/15
    Der Rechtsprechung ist zudem zu entnehmen, dass der Umfang, in dem eine Entscheidung veröffentlicht werden soll, im Einzelfall zusammen mit dem Spruchkörper, der die Entscheidung erlassen hat, bestimmt werden muss (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juli 2010, 1 S 501/10, juris, Rn. 40).
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