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   LG Paderborn, 15.06.2000 - 1 S 57/00   

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LG Paderborn, 15.06.2000 - 1 S 57/00 (https://dejure.org/2000,6010)
LG Paderborn, Entscheidung vom 15.06.2000 - 1 S 57/00 (https://dejure.org/2000,6010)
LG Paderborn, Entscheidung vom 15. Juni 2000 - 1 S 57/00 (https://dejure.org/2000,6010)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zum Begriff der Verwaltertätigkeit im Sinne des Wohnvermittlungsgesetzes (WoVermittG); Mängelbeseitigungsarbeiten und der Hausübergabe als Maklertätigkeit

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF

    Abgrenzung der Tätigkeit als Makler und "faktischer" Verwalter bei Auswahl und Beauftragung von Handwerkern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Chefarztbehandlung: Klausel unwirksam

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 652; WoVermG § 2 Abs. 2 Nr. 2
    Maklervertrag und Maklerprovision; mit dem Makler-Leitbild unvereinbare Tätigkeit als "faktischer" Verwalter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1611
  • ZIP 2000, 1625
  • NZM 2001, 485
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Hannover, 27.08.1991 - 506 C 4532/91

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen unzureichender Beratung

    Auszug aus LG Paderborn, 15.06.2000 - 1 S 57/00
    Nach dem Sinn und Zweck des Wohnungsvermittlungsgesetzes findet § 2 auch dann Anwendung, wenn der Makler ohne vertragliche Grundlage im Verhältnis zum Vermieter/Eigentümer tatsächlich Verwalteraufgaben wahrnimmt und insoweit als Repräsentant des Vermieters gegenüber dem Mieter auftritt (vgl. hierzu LG Hagen, WM 1998, 294; LG Köln, WM 1992, 141).

    Die Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß als solche einschließlich der Absprache über durchzuführende Mängelbeseitigungsarbeiten und der Hausübergabe sind eindeutig noch als Maklertätigkeit einzuordnen und stellen keine Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltungstätigkeit dar (so auch LG Köln, WM 1992, 141 f.).

  • BGH, 25.11.1997 - VI ZR 402/96

    Umfang des deliktischen Schadensanspruchs wegen Täuschung beim Abschluß eines

    Auszug aus LG Paderborn, 15.06.2000 - 1 S 57/00
    Nach dem Sinn und Zweck des Wohnungsvermittlungsgesetzes findet § 2 auch dann Anwendung, wenn der Makler ohne vertragliche Grundlage im Verhältnis zum Vermieter/Eigentümer tatsächlich Verwalteraufgaben wahrnimmt und insoweit als Repräsentant des Vermieters gegenüber dem Mieter auftritt (vgl. hierzu LG Hagen, WM 1998, 294; LG Köln, WM 1992, 141).
  • LG Düsseldorf, 24.10.2008 - 22 S 172/08

    Anspruch des Wohnungsvermittlers auf Provision trotz Ausübung von

    Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611).

    Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611).

    Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611).

    Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611).

    Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611).

    Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611).

    Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611).

    Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611).

    Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611).

    Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611).

    Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611).

    Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611).

  • BGH, 02.10.2003 - III ZR 5/03

    Provisionsanspruch des Wohnungsvermittlers/-verwalters

    Die von Frau Sch. übernommenen Tätigkeiten erstreckten sich auch über einen längeren Zeitraum und hatten einen solchen Umfang, daß weder von einer maklertypischen Serviceleistung (vgl. Staudinger/Reuter, BGB § 652 Rn. 159; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611; LG Hamburg NJW-RR 2001, 876, 877) noch von einer gelegentlich ausgeführten Gefälligkeit (vgl. Baader/Gehle aaO Rn. 64) gesprochen werden kann.
  • LG Düsseldorf, 18.03.2005 - 20 S 167/04

    Anschlussberufung eines Drittwiderbeklagten ; Rückzahlung von Provisionszahlungen

    Die Tätigkeiten des Beklagten im Zusammenhang mit dem Mietvertragsabschluss als solche einschließlich der Absprache über noch durchzuführende Renovierungsarbeiten (hier: Verlegung eines neuen Teppichs, Entfernung von Flecken auf dem Balkon) sowie der Wohnungsübergabe sind als typische Maklertätigkeiten einzuordnen und stellen keine Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar (so auch LG Paderborn, NJW-RR 2000, 1611).
  • LG Bonn, 23.09.2002 - 6 S 201/02

    Anspruch auf Maklerprovision; Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft;

    Teilweise wird die Einbeziehung des WEG-Verwalters, welcher nicht gleichzeitig Verwalter der vermittelten/nachgewiesenen Wohnung ist, in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen (vgl. nur OLG München, MDR 1975, 931; LG Hamburg, NJW-RR 2001, 876f; LG Paderborn, NJW-RR 2000, 1611; LG Cottbus, NZM 2000, 150; LG Köln, WuM 1997, 183; LG Hamburg, NJW 1997, 2827; Staudinger/Reuter, 13.Auflage, § 652 BGB Rn. 142 ff; Löhlein, NZM 2000, 119ff).
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Rechtsprechung
   LG Offenburg, 27.09.2000 - 1 S 57/00   

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LG Offenburg, Entscheidung vom 27.09.2000 - 1 S 57/00 (https://dejure.org/2000,59434)
LG Offenburg, Entscheidung vom 27. September 2000 - 1 S 57/00 (https://dejure.org/2000,59434)
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Volltextveröffentlichung

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