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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2012 - 1 S 67.12   

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https://dejure.org/2012,9747
OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2012 - 1 S 67.12 (https://dejure.org/2012,9747)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.04.2012 - 1 S 67.12 (https://dejure.org/2012,9747)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. April 2012 - 1 S 67.12 (https://dejure.org/2012,9747)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Ladenöffnungszeiten; Sonn- und Feiertage; 1. Mai; Ausnahmen; Verkaufsstelle; Prägung durch bestimmtes Warensortiment oder Versorgungszweck

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 3 Abs 2 Nr 1 LÖG BE, § 4 Abs 1 Nr 1 LÖG BE, § 4 Abs 1 Nr 3 LÖG BE
    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Ladenöffnungszeiten; Sonn- und Feiertage; 1. Mai; Ausnahmen; Verkaufsstelle; Prägung durch bestimmtes Warensortiment oder Versorgungszweck

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorausssetzungen an das Warenangebot bei Öffnung der Verkaufsstelle an Sonntagen und an Feiertagen in Berlin; Zulässigkeit der Öffnung einer Verkaufsstelle an Sonntagen und an Feiertagen mit einem beschränkten Warenangebot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorausssetzungen an das Warenangebot bei Öffnung der Verkaufsstelle an Sonntagen und an Feiertagen in Berlin; Zulässigkeit der Öffnung einer Verkaufsstelle an Sonntagen und an Feiertagen mit einem beschränkten Warenangebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 550
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • VG Berlin, 22.05.2019 - 4 K 357.18

    "Spätis" müssen sonntags grundsätzlich geschlossen bleiben

    Die als Ausnahme in Betracht kommende Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BerlLadÖffG , wonach Verkaufsstellen, deren Angebot ausschließlich aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse besteht, von 7.00 bis 16.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis 14.00 Uhr, öffnen dürfen, scheidet für den Betrieb der Klägerin aus, weil die dort genannten Warengruppen die jeweilige Verkaufsstelle allgemein prägen müssen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 - OVG 1 S 67.12 -, juris Rn. 5).

    Da das Gesetz bei den Ausnahmetatbeständen aber auf bestimmte Typen von Verkaufsstellen abstellt, deren prägende Merkmale immer vorliegen müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 - OVG 1 S 67.12 -, juris Rn. 5) und an deren Vorliegen auch unterschiedliche Öffnungszeiten geknüpft sind, können die Warengruppen unterschiedlicher Ausnahmetatbestände nicht vermengt werden, um eine Sonntagsöffnung zu rechtfertigen.

    Geht der Zweck der Verkaufsstelle dahin, die Umgebung allgemein (also unabhängig davon, ob es sich um Touristen oder beispielsweise Anwohner handelt) mit den angebotenen Waren zu versorgen, genügt dies deshalb gerade nicht, um den Ausnahmetatbestand zu erfüllen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 - OVG 1 S 67.12 -, juris Rn. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2020 - 1 S 80.19

    Einzelhandelsgeschäft; Spätverkauf (Berliner Späti); gemischter Betrieb; Schank-

    Die Forderung der Beschwerde, dass für einen Mischbetrieb aus Verkaufsstelle und Schankwirtschaft nicht andere Grundsätze als bei einer reinen Verkaufsstelle mit wechselndem Warenangebot gelten könnten (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 30. April 2012 - OVG 1 S 67.12 - und vom 16. Mai 2019 - OVG 1 S 26.19 - jeweils juris), verfängt nicht.

    Deshalb geht der Hinweis der Beschwerde auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats fehl, wonach das Verbot der sonntäglichen Ladenöffnung bei reinen Einzelhandelsbetrieben und einer bloß sonntäglichen Reduzierung des Warenangebots nicht mehr effektiv zu kontrollieren wäre (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 30. April 2012 - OVG 1 S 67.12 - juris Rn. 5).

  • VG Berlin, 13.11.2019 - 4 L 269.19

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine behördliche Anordnung, ein

    Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf Ausnahmen der §§ 4, 5 BerlLadÖffG berufen, die eine Typisierung von Verkaufsstellen vornehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 - OVG 1 S 67.12 -, juris Rn. 5).

    Denn das Ladenöffnungsgesetz normiert Verkaufsstellentypen, deren Voraussetzungen nicht nur an Sonn- und Feiertagen, sondern auch an Werktagen erfüllt sein müssen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 - OVG 1 S 67.12 -, juris Rn. 5).

    Geht der Zweck der Verkaufsstelle dahin, die Umgebung allgemein - also unabhängig davon, ob es sich um Touristen oder beispielsweise Anwohner handelt - mit den angebotenen Waren zu versorgen, genügt dies deshalb gerade nicht, um den Ausnahmetatbestand zu erfüllen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 - OVG 1 S 67.12 -, juris Rn. 5).

  • VG Berlin, 18.07.2017 - 4 K 43.16

    Strenge Anforderungen an Sonntagsöffnung für Andenkenverkauf

    Dies entspricht nach dem Verständnis des Gerichts auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 30. April 2012 - OVG 1 S 67.12 -, juris, Rn. 5).

    Angesichts des möglichen unterschiedlichen Verständnisses der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2012 (- OVG 1 S 67.12 -, juris, Rn. 5) besteht hierzu noch keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung.

  • VG Berlin, 23.08.2019 - 4 L 216.19
    Die als Ausnahme in Betracht kommende Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BerlLadÖffG , wonach Verkaufsstellen, deren Angebot ausschließlich aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse besteht, von 7.00 bis 16.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis 14.00 Uhr, öffnen dürfen, scheidet für den Betrieb des Antragstellers aus, weil die dort genannten Warengruppen die jeweilige Verkaufsstelle allgemein prägen müssen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 - OVG 1 S 67.12 -, juris Rn. 5).

    Insofern ist der Fall auch anders gelagert als derjenige, der dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 30. April 2012 zugrunde lag, wonach eine Verkaufsstelle, deren regelmäßiges Warenangebot und regelmäßiger Versorgungszweck über das hinausgeht, was an Sonn- und Feiertagen zulässigerweise angeboten werden darf, an Sonn- und Feiertagen geschlossen gehalten werden muss und nicht mit beschränktem Warenangebot öffnen darf (- OVG 1 S 67.12 -, juris Rn. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2018 - 1 B 17.17

    Ladenöffnung; Andenken; deutschlandtypisches Gepräge; Deutschlandbezug;

    In diese Richtung deute auch der Beschluss des Senats vom 30. April 2012 - OVG 1 S 67.12 -.

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 30. April 2012 (- OVG 1 S 67.12 - juris Rn. 5), weil es dort heißt, das Gesetz stelle auf bestimmte Typen von Verkaufsstellen ab, deren "prägende Merkmale" immer vorliegen müssten.

  • VG Berlin, 16.08.2019 - 4 K 537.17
    Zudem hat die Kammer bereits entschieden, dass es für die Erfüllung der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG wegen der gebotenen engen Auslegung nicht ausreicht, wenn die Verkaufsstelle ihrem Gepräge nach die Umgebung allgemein (also unabhängig davon, ob es sich um Touristen oder beispielsweise Anwohner handelt) mit den angebotenen Waren versorgt (Urteil der Kammer vom 22. Mai 2019, a.a.O., Rn. 21 mit Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 - OVG 1 S 67.12 -, juris Rn. 5).
  • AG Ehingen, 22.05.2017 - 2 C 297/16
    Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite bestand eine Reaktionsaufforderung frühestens mit Beginn des Rückwärtsfahrans des Beklagtenfahrzeugs; eine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt des Einlegans des RGckwärtsgangs und (damit zusammenhängend) des Aufleuchtens der Rückfahrleuchten hält das Gericht (der Auffassung des Landgerichts Ellwangen im Urteil vom 27.6.2012, 1 S 67/12, folgend) nicht für angezeigt.
  • VG Hamburg, 13.09.2012 - 21 E 2277/12

    Öffnung eines Ladens am Sonntag

    Wäre es möglich, allein durch eine Reduzierung des Warenangebots das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen zu ermöglichen, wäre zudem das Verbot der Ladenöffnung nicht mehr effektiv zu kontrollieren (vgl. zu einer ähnlichen Regelung OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.4.2012, OVG 1 S 67.12, juris).
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