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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08   

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OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08 (https://dejure.org/2008,3454)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.11.2008 - 1 S 81.08 (https://dejure.org/2008,3454)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. November 2008 - 1 S 81.08 (https://dejure.org/2008,3454)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • blogspot.com (Pressemitteilung)

    Sportwetten privater Anbieter in Berlin weiterhin verboten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Private Sportwetten in Berlin weiterhin verboten

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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (21)

  • VGH Hessen, 13.08.2008 - 7 B 29/08

    Einstweiliger Rechtsschutz - Hessisches Glücksspielgesetz verstößt nicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08
    Der GlüStV wurde von der Kommission notifiziert; eine Notifizierungspflicht auch des BlnAGGlüStV ist mangels eines vom Inhalt des Staatsvertrags abweichenden Regelungsinhalts nicht ersichtlich (vgl. zur parallelen Rechtslage in Hessen: Hessischer VGH, Beschluss vom 13. August 2008 - 7 B 29/08 -, Seite 4 des Entscheidungsabdrucks).

    Im Hinblick auf den dem Gesetzgeber für eine Gefahrenprognose grundsätzlich zuzugestehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum bei der Bekämpfung von Suchtgefahren muss es einer Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, welche Anforderungen an den Gesetzgeber hinsichtlich der Beurteilung einer Suchtgefahr durch Sportwetten zu stellen sind und ob unter Berücksichtigung der danach relevanten Untersuchungen und Ergebnisse angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum überschritten, indem er gemäß § 27 GlüStV dessen Regelungen erst innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten und ohne nähere Anforderungen an Inhalt und Reichweite einer solchen Evaluierung einer Rechtsfolgenabschätzung unterwerfen will (ähnlich Hessischer VGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O., Seite 4 f. des Entscheidungsabdrucks).

    Allerdings wird hierdurch das Konzept des GlüStV noch nicht in Frage gestellt; der tatsächlich in Rheinland-Pfalz bestehende Zustand erweist sich vielmehr als eine von den Vertragsschließenden des GlüStV und den Landesgesetzgebern der jeweiligen Ausführungsgesetze gerade nicht gewollte Abweichung vom Konzept des GlüStV (vgl. OVG Koblenz ebenda, ferner Hessischer VGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O., Seite 7 des Entscheidungsabdrucks).

    Auch insoweit muss der näheren Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob und inwieweit sich die Absicht der betroffenen Länder, ggf. fortgeltende Gewerbeerlaubnisse für Sportwetten aus der Endzeit der DDR aufzuheben (vgl. dazu Hessischer VGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O., Seite 8 des Entscheidungsabdrucks), verwirklichen lässt; jedenfalls derzeit sind keine durchgreifenden Zweifel an der inneren Kohärenz des GlüStV veranlasst.

    Auch für den Bereich der Automatenspiele gibt es kein staatliches Monopol, obwohl dort die meisten Spieler mit problematischem oder gar pathologischem Spielverhalten anzutreffen sind, so dass sich dort die Bekämpfung der Spielsucht als besonders dringender Gemeinwohlbelang aufdrängt (vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O., Seite 8 f. des Entscheidungsabdrucks).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08
    Spielsucht kann zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Die angegriffenen Regelungen sind auch zur Zweckerreichung geeignet, weil mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 67, 157 ; 96, 10 ; 103, 293 ; 115, 276 ).

    Hinzu kommt, dass nach wie vor erhebliche Bedenken bestehen, ob sich bei einer Teilnahme an Glücksspielen per Internet der im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtige Jugendschutz effektiv verwirklichen lässt (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Ebenso wie bei der Frage der Geeignetheit verfügt der Gesetzgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 102, 197 ; 115, 276 ).

    Infolge dieser Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die die Landesgesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwendung der Gefahren, die mit dem Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen verbunden sind, für erforderlich halten, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, indessen die Betroffenen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 40, 196 ; 77, 84 ; 115, 276 ).

  • VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1102

    Die Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08
    Ein Regelungsdefizit im Sinne der Wesentlichkeitstheorie lässt sich angesichts der bereits im GlüStV selbst enthaltenen Regelungsdichte aus dem Zusammenspiel von grundsätzlichen Vorgaben im GlüStV und näherer Ausgestaltung im Erlaubniserteilungsverfahren nicht ableiten (ebenso BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, juris, RdNr. 20 f.).

    Die Beantwortung der Frage, ob sich der Gesetzgeber mit der Schaffung sektoral unterschiedlicher Regelungen für einzelne, mehr durch historische Zufälligkeiten als durch systematische Kriterien von einander abgegrenzten Teilbereichen des gesamten Glücksspielgeschehens noch innerhalb seines Gestaltungsspielraums bewegt, setzt die Prüfung voraus, ob die Teilregelungen in ihrer konkreten Ausgestaltung trotz der sektoralen Unterschiede insgesamt gesehen jedenfalls stimmig das legitime Gemeinwohlinteresse wahren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, a.a.O.), etwa auch, ob der Gesetzgeber ein Monopolsystem im Hinblick auf den zu erwartenden Kontrollaufwand bei der Beteiligung privater Anbieter im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraumes als weniger effektiv ansehen durfte (so Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, a.a.O.) und ob es andere Gründe gibt, für die verschiedenen Glücksspiele unterschiedliche Regelungen zu treffen und folglich auch verschiedene Regelungsmethoden vorzusehen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.08.2008 - 6 B 10338/08

    Private Sportwetten vorläufig weiter erlaubt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08
    Hintergrund ist, dass der beabsichtigte Rückerwerb der privatisierten Gesellschaftsanteile der dortigen Lottogesellschaft durch das Land infolge eines Kartellverfahrens blockiert und für den Umgang mit dieser Blockade keine Vorsorge getroffen ist (vgl. insoweit OVG Koblenz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, Seite 7 f. des Entscheidungsabdrucks).
  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08
    Ähnliches gilt für den Umgang mit den derzeit noch fortgeltenden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, DÖV 2007, 119) Glücksspielerlaubnissen aus der Endzeit der DDR.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08
    Die Beantwortung der Frage, ob sich der Gesetzgeber mit der Schaffung sektoral unterschiedlicher Regelungen für einzelne, mehr durch historische Zufälligkeiten als durch systematische Kriterien von einander abgegrenzten Teilbereichen des gesamten Glücksspielgeschehens noch innerhalb seines Gestaltungsspielraums bewegt, setzt die Prüfung voraus, ob die Teilregelungen in ihrer konkreten Ausgestaltung trotz der sektoralen Unterschiede insgesamt gesehen jedenfalls stimmig das legitime Gemeinwohlinteresse wahren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, a.a.O.), etwa auch, ob der Gesetzgeber ein Monopolsystem im Hinblick auf den zu erwartenden Kontrollaufwand bei der Beteiligung privater Anbieter im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraumes als weniger effektiv ansehen durfte (so Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, a.a.O.) und ob es andere Gründe gibt, für die verschiedenen Glücksspiele unterschiedliche Regelungen zu treffen und folglich auch verschiedene Regelungsmethoden vorzusehen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06

    Vermittlung von privaten Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach wie vor

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08
    Aus den Gründen, die das staatliche Wettmonopol und das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von privaten Sportwetten rechtfertigen, folgt zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung, da nur so die Verwirklichung der mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - OVG 1 S 90.06 -, S. 17 f. des Entscheidungsabdrucks).
  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08
    Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 13. November 2003 (- C-42/02 - Lindman, Slg. 2003, I. - 13519) darauf hingewiesen, dass Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedsstaat geltend gemacht werden können, von einer Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahme begleitet werden müssen, und beanstandet, dass die dem Gerichtshof übermittelten Akten kein Element statistischer oder sonstiger Natur aufwiesen, das einen Schluss auf die Schwere der Gefahren zuließe, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden sind oder gar auf einen besonderen Zusammenhang zwischen solchen Gefahren und der Teilnahme der Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedsstaats an in anderen Mitgliedsstaaten veranstalteten Lotterien hindeuteten (sog. "Lindman-Kriterien").
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli u. a., a.a.O.) können Beschränkungen der Grundfreiheiten auf dem Gebiet der Wetttätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein; jedoch müssen die Beschränkungen, die auf solche Gründe sowie auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinn zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen.
  • EuGH, 17.06.1997 - C-70/95

    Sodemare u.a.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08
    Andererseits hat der EuGH auch entschieden, dass aus dem Gemeinschaftsrecht keine Anforderungen an die Begründung einer nationalen Regelung hergeleitet werden könnten (EuGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - C-70/95 - Sodemare SA u. a., Slg. 1997, I. - 3395).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 167.08

    Staatliches Monopol bei Sportwetten in Berlin

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GüKG

  • VG Berlin, 04.12.2008 - 35 A 346.06

    Untersagung der Sportwettenvermittlung: unverhältnismäßige Beschränkung der

    Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit sind daher Auswirkungen der Veränderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen (dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 16, Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, Rn. 49, beide zitiert nach juris, sowie weitere Urteile; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, S. 6 des Umdrucks, und weitere Beschlüsse; Steegmann, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, GlücksspielR, 2008, Rechtsschutzsystem Rn. 7, 24).

    Der Überzeugung der Kammer von der Unverhältnismäßigkeit stehen auch nicht die Beschlüsse des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg seit dem 27. November 2008 entgegen (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, und weitere Beschlüsse).

    Soweit der Senat sich auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 (- 1 BvR 928/08 -, zitiert nach juris) beruft (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, S. 7 ff. des Umdrucks, und weitere Beschlüsse), sei daran erinnert, dass das erkennende Gericht im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht (Rn. 28-30) davon ausgegangen ist, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das AG GlüStV mit dem Ziel der Suchtbekämpfung (auch) wichtige Gemeinwohlziele verfolgt (Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 91 ff., und weitere Urteile).

    Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das AG GlüStV hinreichende Regelungen enthielten, die Art und Zuschnitt der Sportwetten zum Gegenstand hätten und den Entscheidungsspielraum der Verwaltung im Erlaubnisverfahren nachhaltig einengten (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, S. 9 f. des Umdrucks, und weitere Beschlüsse).

    Die weitere Frage, ob mit der Verlagerung der Glücksspielaufsicht von der Senatsverwaltung für Finanzen auf die Senatsverwaltung für Inneres und Sport (§ 9 Abs. 6 GlüStV i.V.m. Anlage ASOG Nr. 5 Abs. 4, 5 n.F.) eine (neutrale) Kontrollinstanz beauftragt wurde, die ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates aufweist (BVerfGE 115, 276 [312, 318]), hat die Kammer in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, S. 16 des Umdrucks, und weitere Beschlüsse) offen gelassen.

    Zur Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht in formeller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer insoweit keine Bedenken geäußert hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, S. 10 f. des Umdrucks, und weitere Beschlüsse).

    So hat das Oberverwaltungsgericht über die von der Kammer angeführten Mängel (Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 241 ff., und weitere Urteile) hinaus fortbestehende Bedenken hinsichtlich Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung angeführt (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, S. 15 des Umdrucks, und weitere Beschlüsse).

    Das Oberverwaltungsgericht hält es jedoch für verfehlt, aus diesen tatsächlichen Missständen hinsichtlich der Werbung bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Schlussfolgerung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Regelung zu ziehen, da die Glücksspielaufsicht im Zuge der Trennung dieser behördlichen Aufgabe von den fiskalischen Aufgaben der Verwaltung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Neuregelungen umstrukturiert worden und jedenfalls im Laufe des Jahres 2008 überdies mit den zahlreichen Erlaubnisverfahren erheblich belastet gewesen sei (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, S. 15, 16 des Umdrucks, und weitere Beschlüsse).

    Abschließend bleibt anzumerken, dass sich die Kammer in der Zusammenfassung ihres stattgebenden Beschlusses vom 2. April 2008 (VG 35 A 52.08) durch das Oberverwaltungsgericht in dem auf die Beschwerde des Antragsgegners ergangenen Beschluss vom 27. November 2008 (- OVG 1 S 81.08 -, S. 3 f. des Umdrucks) nicht vollständig wiederfindet.

    Auf dieser Prämisse basieren auch die Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg seit dem 27. November 2008, da ansonsten die - aus Bedenken des Oberverwaltungsgerichts an der verfassungsrechtlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols durch die Übergangsregelung des § 25 Abs. 1 S. 1 GlüStV (und des § 25 Abs. 6 GlüStV) resultierende - Maßgabe, dass der Antragsgegner Vollstreckungsmaßnahmen erst nach Ablauf des 31. Dezember 2008 vornehmen darf (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, S. 15 f., und weitere Beschlüsse), nicht erforderlich gewesen wäre.

    Eine solcher Beiladung des Unternehmens war weder § 65 Abs. 2 VwGO notwendig noch nach § 65 Abs. 1 VwGO geboten (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 302 ff.; sowie Urteil vom 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, S. 25 ff. des Umdrucks, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, und weitere Urteile; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, S. 6 des Umdrucks, und weitere Beschlüsse).

  • VG Berlin, 29.04.2009 - 35 A 12.07

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten

    Der Überzeugung der Kammer von der Unverhältnismäßigkeit stehen auch nicht die Beschlüsse des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg seit dem 27. November 2008 entgegen (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, und weitere Beschlüsse).

    Soweit der Senat sich auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 (- 1 BvR 928/08 -, zitiert nach juris) beruft (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, S. 7 ff. des Umdrucks, und weitere Beschlüsse), sei daran erinnert, dass das erkennende Gericht im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht (Rn. 28-30) davon ausgegangen ist, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das AG GlüStV mit dem Ziel der Suchtbekämpfung (auch) wichtige Gemeinwohlziele verfolgt (Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 91 ff., und weitere Urteile).

    Die Kammer teilt insofern nicht die Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das AG GlüStV hinreichende Regelungen enthielten, die Art und Zuschnitt der Sportwetten zum Gegenstand hätten und den Entscheidungsspielraum der Verwaltung im Erlaubnisverfahren nachhaltig einengten (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, S. 9 f. des Umdrucks, und weitere Beschlüsse).

    Die weitere Frage, ob mit der Verlagerung der Glücksspielaufsicht von der Senatsverwaltung für Finanzen auf die Senatsverwaltung für Inneres und Sport (§ 9 Abs. 6 GlüStV i.V.m. Anlage ASOG Nr. 5 Abs. 4, 5 n.F.) eine (neutrale) Kontrollinstanz beauftragt wurde, die ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates aufweist (BVerfGE 115, 276 [312, 318]), hat die Kammer in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, S. 16 des Umdrucks, und weitere Beschlüsse) offen gelassen.

    Zur Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht in formeller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer insoweit keine Bedenken geäußert hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, S. 10 f. des Umdrucks, und weitere Beschlüsse).

    So hat das Oberverwaltungsgericht über die von der Kammer angeführten Mängel (Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 241 ff., und weitere Urteile) hinaus fortbestehende Bedenken hinsichtlich Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung angeführt (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, S. 15 des Umdrucks, und weitere Beschlüsse).

    Das Oberverwaltungsgericht hält es jedoch für verfehlt, aus diesen tatsächlichen Missständen hinsichtlich der Werbung bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Schlussfolgerung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Regelung zu ziehen, da die Glücksspielaufsicht im Zuge der Trennung dieser behördlichen Aufgabe von den fiskalischen Aufgaben der Verwaltung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Neuregelungen umstrukturiert worden und jedenfalls im Laufe des Jahres 2008 überdies mit den zahlreichen Erlaubnisverfahren erheblich belastet gewesen sei (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, S. 15, 16 des Umdrucks, und weitere Beschlüsse).

    Auf dieser Prämisse basieren auch die Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg seit dem 27. November 2008, da ansonsten die - aus Bedenken des Oberverwaltungsgerichts an der verfassungsrechtlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols durch die Übergangsregelung des § 25 Abs. 1 S. 1 GlüStV (und des § 25 Abs. 6 GlüStV) resultierende - Maßgabe, dass der Antragsgegner Vollstreckungsmaßnahmen erst nach Ablauf des 31. Dezember 2008 vornehmen darf (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, S. 15 f., und weitere Beschlüsse), nicht erforderlich gewesen wäre.

    Eine solche Beiladung des Unternehmens war weder nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig noch nach § 65 Abs. 1 VwGO geboten (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 302 ff.; sowie Urteil vom 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, zitiert nach juris, Rn. 66 ff., und weitere Urteile; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, S. 6 des Umdrucks, und weitere Beschlüsse).

  • VG Berlin, 01.02.2019 - 27 L 370.18

    Auskunftsanspruch gegen Bundesminister

    Dieser Antrag, über welchen zusammen mit bzw. in der Sachentscheidung entschieden werden darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 - juris Rn. 8; VG Berlin, Urteil vom 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 - juris Rn. 74 m.w.N.), war abzulehnen.
  • VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07

    Untersagungsverfügung hinsichtlich des Vermittelns von Sportwetten im Land Berlin

    So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über die von der Kammer angeführten Mängel hinaus weitere Bedenken hinsichtlich Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung angeführt (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, Rn. 35; sowie vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, Rn. 15, beide zitiert nach juris, dort auch weitere Beschlüsse).

    Schließlich hat das OVG Berlin-Brandenburg selbst die Notwendigkeit hervorgehoben, das Werbeverhalten der staatlichen Anbieter zu beobachten und einer Würdigung im Hauptsacheverfahren zuzuführen (Beschluss vom 27. November 2008 - 1 S 81.08 -, zitiert nach juris, Rn. 38 = ZfWG 2008, 466 ff.).

    Nunmehr hält sie es jedoch für angezeigt, die bereits vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg diesbezüglich geäußerten Zweifel (Beschluss vom 27. November 2008 - 1 S 81.08 -, Rn. 38, zitiert nach juris, = ZfWG 2008, 466 ff.) aufzugreifen.

    Eine solche Beiladung war weder nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig noch nach § 65 Abs. 1 VwGO geboten (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, Rn. 302 ff.; sowie Urteil vom 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 71 ff., beide zitiert nach juris; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, zitiert nach juris, Rn. 8, und weitere Beschlüsse).

  • VG Berlin, 28.01.2010 - 35 A 19.07

    Untersagungsverfügung gegen Vermittler privater Sportwetten

    So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über die von der Kammer angeführten Mängel hinaus weitere Bedenken hinsichtlich Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung angeführt (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, Rn. 35; sowie vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, Rn. 15, beide zitiert nach juris, dort auch weitere Beschlüsse).

    Schließlich hat das OVG Berlin-Brandenburg selbst die Notwendigkeit hervorgehoben, das Werbeverhalten der staatlichen Anbieter zu beobachten und einer Würdigung im Hauptsacheverfahren zuzuführen (Beschluss vom 27. November 2008 - 1 S 81.08 -, zitiert nach juris, Rn. 38, = ZfWG 2008, 466 ff.).

    Nunmehr hält sie es jedoch für angezeigt, die bereits vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg diesbezüglich geäußerten Zweifel (Beschluss vom 27. November 2008 - 1 S 81.08 -, Rn. 38, zitiert nach juris, = ZfWG 2008, 466 ff.) aufzugreifen.

    Eine solche Beiladung war weder nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig noch nach § 65 Abs. 1 VwGO geboten (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, Rn. 302 ff.; sowie Urteil vom 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 71 ff., beide zitiert nach juris; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, zitiert nach juris, Rn. 8, und weitere Beschlüsse).

  • VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07

    Wettspiel: staatliches Monopol im Bereich der stationären Wettvermittlung;

    So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über die von der Kammer angeführten Mängel hinaus weitere Bedenken hinsichtlich Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung angeführt (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, Rn. 35; sowie vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, Rn. 15, beide zitiert nach juris, dort auch weitere Beschlüsse).

    Schließlich hat das OVG Berlin-Brandenburg selbst die Notwendigkeit hervorgehoben, das Werbeverhalten der staatlichen Anbieter zu beobachten und einer Würdigung im Hauptsacheverfahren zuzuführen (Beschluss vom 27. November 2008 - 1 S 81.08 -, zitiert nach juris, Rn. 38, = ZfWG 2008, 466 ff.).

    Nunmehr hält sie es jedoch für angezeigt, die bereits vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg diesbezüglich geäußerten Zweifel (Beschluss vom 27. November 2008 - 1 S 81.08 -, Rn. 38, zitiert nach juris, = ZfWG 2008, 466 ff.) aufzugreifen.

    Eine solche Beiladung war weder nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig noch nach § 65 Abs. 1 VwGO geboten (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, Rn. 302 ff.; sowie Urteil vom 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 71 ff., beide zitiert nach juris; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, zitiert nach juris, Rn. 8, und weitere Beschlüsse).

  • VG Berlin, 06.07.2009 - 35 A 168.08

    Rechtsschutz gegen Untersagung der Sportwettenvermittlung

    Zu ergänzen ist zur Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht in formeller Hinsicht, dass die Kammer insoweit keine Bedenken geäußert hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, S. 10 f. des Umdrucks, und weitere Beschlüsse).

    So hat das Oberverwaltungsgericht über die von der Kammer angeführten Mängel (Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 241 ff., und weitere Urteile) hinaus fortbestehende Bedenken hinsichtlich Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung angeführt (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, S. 15 des Umdrucks, und weitere Beschlüsse).

    Das Oberverwaltungsgericht hält es jedoch für verfehlt, aus diesen tatsächlichen Missständen hinsichtlich der Werbung bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Schlussfolgerung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Regelung zu ziehen, da die Glücksspielaufsicht im Zuge der Trennung dieser behördlichen Aufgabe von den fiskalischen Aufgaben der Verwaltung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Neuregelungen umstrukturiert worden und jedenfalls im Laufe des Jahres 2008 überdies mit den zahlreichen Erlaubnisverfahren erheblich belastet gewesen sei (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, S. 15, 16 des Umdrucks, und weitere Beschlüsse).

    Eine solche Beiladung war weder nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig noch nach § 65 Abs. 1 VwGO geboten (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 302 ff.; sowie Urteil vom 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, S. 25 ff. des Umdrucks, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, und weitere Urteile; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, S. 6 des Umdrucks, und weitere Beschlüsse).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 11.09

    Oberverwaltungsgericht ändert Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts zu

    Diesen Anforderungen werden die hier vorgelegte Hauptsacheentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin und die übrigen damit in Bezug genommenen Urteile der betreffenden Kammer nicht gerecht (vgl. auch dazu bereits: Beschlüsse des Senats vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 und OVG 1 S 203.07), wie das Beschwerdevorbringen zutreffend aufzeigt.

    Hiervon ausgehend sind mit der neuen Rechtslage zwar geänderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO gegeben; denn auch nach der Auffassung des Senats ist die Rechtmäßigkeit der unbegrenzt in die Zukunft wirkenden Untersagungsverfügung nach der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen (vgl. dazu bereits Senatsbeschlüsse vom 27. November 2008 a.a.O.).

    Der Senat hat insoweit bereits in früheren Entscheidungen betont, dass ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich ist, um feststellen zu können, ob es sich bei der bisher möglicherweise unvollständigen Durchsetzung der Werbeverbote noch um Anlaufschwierigkeiten oder um ein normativ angelegtes strukturelles Defizit handelt; die Erwartung, dass die tatsächlich gewachsenen Verhältnisse gleichsam auf einen Schlag mit der gesetzlichen Neuausrichtung des Sportwettenmonopols mit den damit verfolgten Zielen in Einklang zu bringen seien, ist verfehlt (vgl. Beschlüsse vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 - S. 15 des Beschlussabdrucks, und vom 26. Februar 2009 - OVG 1 S 93.08 - S. 5 f. des Beschlussabdrucks).

  • VG Berlin, 23.09.2019 - 27 L 98.19

    Anspruch eines hauptberuflichen Journalisten auf Erteilung von Auskünften

    c) aa) Über den Antrag der Antragsgegnerin, die AG, die AG, die Aktiengesellschaft ( AG), die AG, die Aktiengesellschaft ( AG) und die GmbH beizuladen, darf zusammen mit bzw. in der Sachentscheidung entschieden werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 - juris Rn. 8; VG Berlin, Urteil vom 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 - juris Rn. 74 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 1 S 207.08

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

    Diesen Anforderungen werden die hier vorgelegte Hauptsacheentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin und die übrigen damit in Bezug genommenen Urteile der betreffenden Kammer nicht gerecht (vgl. auch dazu bereits: Beschlüsse des Senats vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 und OVG 1 S 203.07), wie das Beschwerdevorbringen zutreffend aufzeigt.

    Hiervon ausgehend ist die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zwar nach der neuen Rechtslage zu beurteilen, denn auch nach der Auffassung des Senats ist die Rechtmäßigkeit der unbegrenzt in die Zukunft wirkenden Untersagungsverfügung an den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Vorschriften zu messen (vgl. dazu bereits Senatsbeschlüsse vom 27. November 2008 a.a.O.).

    Der Senat hat insoweit bereits in früheren Entscheidungen betont, dass ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich ist, um feststellen zu können, ob es sich bei der bisher möglicherweise unvollständigen Durchsetzung der Werbeverbote noch um Anlaufschwierigkeiten oder um ein normativ angelegtes strukturelles Defizit handelt; die Erwartung, dass sich die tatsächlich gewachsenen Verhältnisse gleichsam auf einen Schlag mit der gesetzlichen Neuausrichtung des Sportwettenmonopols mit den damit verfolgten Zielen in Einklang zu bringen seien, ist verfehlt (vgl. Beschlüsse vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 - S. 15 des Beschlussabdrucks, und vom 26. Februar 2009 - OVG 1 S 93.08 - S. 5 f. des Beschlussabdrucks).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 61.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • VG Berlin, 07.10.2010 - 35 K 262.09

    Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin

  • VG Berlin, 28.08.2009 - 35 L 335.09

    Verfassungswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 1 S 94.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06

    Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin; Verstoß gegen die Berufsfreiheit

  • VG Berlin, 04.11.2010 - 35 K 88.09

    Frage der Untersagung der Sportwettenvermittlung und Unionsrecht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 63.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 55.09

    Sportwetten; Vermittlung an Internetanbieter in Malta; Untersagungsverfügung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2010 - 1 S 34.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2010 - 1 S 64.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2010 - 1 S 121.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 33.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 213.08

    Verbot des Anbietens von Sportwetten über das Internet

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2016 - 4 B 860/15

    Untersagung der Sportwettvermittlung wegen strukturellen Vollzugsdefizits nicht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2010 - 1 S 26.09

    Sportwetten; Tipomat; Aufstellen eines Terminals für Internetwetten;

  • VG Berlin, 28.08.2019 - 27 L 164.19

    Unwirksamkeitserklärung der Anerkennung einer Einrichtung als

  • KG, 02.02.2011 - 1 Ss 371/10

    Zur Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftskonformität der Regelungen des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - 1 B 31.08

    Vermittlung von Sportwetten an Internet-Anbieter illegal

  • VG Berlin, 04.12.2008 - 35 A 16.07

    Verbot der Vermittlung privater Sportwetten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - 1 B 3.09

    Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung; Vermittlung von Sportwetten;

  • VG Berlin, 03.11.2010 - 35 L 395.10

    Frage der Vereinbarkeit des Sportwetenmonopols im Land Berlin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 215.08

    Beschwerde; öffentliches Glücksspiel (Sportwetten); Untersagungsverfügung;

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