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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.07.2006 - 1 Sa 34/06   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.07.2006 - 1 Sa 34/06 (https://dejure.org/2006,80081)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20.07.2006 - 1 Sa 34/06 (https://dejure.org/2006,80081)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20. Juli 2006 - 1 Sa 34/06 (https://dejure.org/2006,80081)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Betriebsvereinbarung Kurzarbeit - Festlegung betroffener Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Berlin, 29.10.1998 - 10 Sa 95/98

    Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.07.2006 - 1 Sa 34/06
    Auch soweit man davon ausgeht, dass die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit einräumen können (BAG vom 17.10.1999, 1 ABR 31/87, AP Nr. 39 zu § 76 BetrVG 1972), ist doch jedenfalls vorauszusetzen, dass eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit wegen des schwerwiegenden Eingriffs in den Vergütungsbereich die Anforderungen an eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechtes nur dann erfüllt, wenn in ihr wenigstens die tatbestandlichen Vorgaben vorgezeichnet sind, innerhalb derer dem Arbeitgeber dann ein gewisser Freiraum für die Einzelfallregelung zustehen kann (LAG Berlin, Urteil vom 29.10.1998, 10 Sa 95/98).
  • LAG Baden-Württemberg, 25.11.2005 - 20 Sa 112/04

    Kurzarbeit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.07.2006 - 1 Sa 34/06
    Das Berufungsgericht geht mit den schon von der Vorinstanz zitierten Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte davon aus, dass eine Betriebsvereinbarung, die normative Wirkung für die betroffenen Arbeitsverhältnisse entfalten soll, regelmäßig Regelungen über Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder Abteilungen sowie auch die Zeiträume, in denen die Arbeit ganz ausfallen soll, enthalten muss (insbesondere Hessisches LAG, Urteil vom 14.03.1997, 17/13 Sa 162/96, NZA - RR 1997, 479 ff.; ähnlich LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2005, 20 Sa 112/04, n.v.).
  • LAG Hessen, 14.03.1997 - 13 Sa 162/96

    Klage einer Arbeitnehmerin (Buchhalterin) gegen den Arbeitgeber auf Zahlung von

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.07.2006 - 1 Sa 34/06
    Das Berufungsgericht geht mit den schon von der Vorinstanz zitierten Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte davon aus, dass eine Betriebsvereinbarung, die normative Wirkung für die betroffenen Arbeitsverhältnisse entfalten soll, regelmäßig Regelungen über Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder Abteilungen sowie auch die Zeiträume, in denen die Arbeit ganz ausfallen soll, enthalten muss (insbesondere Hessisches LAG, Urteil vom 14.03.1997, 17/13 Sa 162/96, NZA - RR 1997, 479 ff.; ähnlich LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2005, 20 Sa 112/04, n.v.).
  • BAG, 17.10.1989 - 1 ABR 31/87

    Einigungsstelle: Ermessensüberschreitung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.07.2006 - 1 Sa 34/06
    Auch soweit man davon ausgeht, dass die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit einräumen können (BAG vom 17.10.1999, 1 ABR 31/87, AP Nr. 39 zu § 76 BetrVG 1972), ist doch jedenfalls vorauszusetzen, dass eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit wegen des schwerwiegenden Eingriffs in den Vergütungsbereich die Anforderungen an eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechtes nur dann erfüllt, wenn in ihr wenigstens die tatbestandlichen Vorgaben vorgezeichnet sind, innerhalb derer dem Arbeitgeber dann ein gewisser Freiraum für die Einzelfallregelung zustehen kann (LAG Berlin, Urteil vom 29.10.1998, 10 Sa 95/98).
  • BAG, 12.10.1994 - 7 AZR 398/93

    Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Kurzarbeit; tarifvertragliche

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.07.2006 - 1 Sa 34/06
    Der Arbeitgeber könne Kurzarbeit nicht auf Grund seiner Direktionsbefugnis, sondern nur auf einzelvertraglicher Grundlage oder auf Grund einer kollektiven Regelung, insbesondere einer Betriebsvereinbarung, einführen (BAG Urteil vom 12.10.1994 - 7 AZR 398/93 - NZA 1995, 641).
  • LAG Brandenburg, 10.08.1994 - 5 Sa 286/94

    Streitigkeit über Vergütungsansprüche im Zusammenhang mit der Anordnung von

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.07.2006 - 1 Sa 34/06
    Das Berufungsgericht sieht sich auch nicht im Gegensatz zu Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte, die davon ausgehen, dass eine Betriebsvereinbarung auch so gestaltet werden könne, dass sie abstrakt die Einführung von Kurzarbeit aus einem bestimmten Anlass regele und die personelle Festlegung des Personenkreises einer formlosen Absprache der Betriebsparteien überlasse (so LAG Thüringen, Urteil vom 07.10.1999, 2 Sa 404/98; ähnlich LAG Brandenburg, Urteil vom 10.08.1994, 5 Sa 286/94).
  • LAG Thüringen, 07.10.1999 - 2 Sa 404/98

    Betriebsvereinbarung: Ausgestaltung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.07.2006 - 1 Sa 34/06
    Das Berufungsgericht sieht sich auch nicht im Gegensatz zu Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte, die davon ausgehen, dass eine Betriebsvereinbarung auch so gestaltet werden könne, dass sie abstrakt die Einführung von Kurzarbeit aus einem bestimmten Anlass regele und die personelle Festlegung des Personenkreises einer formlosen Absprache der Betriebsparteien überlasse (so LAG Thüringen, Urteil vom 07.10.1999, 2 Sa 404/98; ähnlich LAG Brandenburg, Urteil vom 10.08.1994, 5 Sa 286/94).
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