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   OLG Rostock, 28.11.2003 - 1 Ss 131/03 I 79/03   

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OLG Rostock, 28.11.2003 - 1 Ss 131/03 I 79/03 (https://dejure.org/2003,43925)
OLG Rostock, Entscheidung vom 28.11.2003 - 1 Ss 131/03 I 79/03 (https://dejure.org/2003,43925)
OLG Rostock, Entscheidung vom 28. November 2003 - 1 Ss 131/03 I 79/03 (https://dejure.org/2003,43925)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.03.1961 - 4 StR 6/61
    Auszug aus OLG Rostock, 28.11.2003 - 1 Ss 131/03
    Die gelegentliche Mitbenutzung der Fläche durch Unbefugte reicht dann nicht aus, deren Öffentlichkeit zu begründen (vgl. zum Vorstehenden BGHSt 16, 7 [10 ff]; OLG Düsseldorf NZV 1992, 120; BayObLG …

    Ist dies der Fall, ist die gelegentliche Nutzung des Platzes durch Unbefugte unschädlich (OLGe Braunschweig und Hamm a.a.O.; BGHSt 16, 7 [11]; OLG Düsseldorf NZV 92, 120; BayObLG VRS 73, 57).

    Dies gilt auch für den Parkplatz einer Gaststätte, der nach dem Willen des Berechtigten nur für seine Gäste und Lieferanten bereitgestellt sein soll und bei dem auf diese Beschränkung durch ein Schild mit der Aufschrift "Parken für Gäste" hingewiesen wird (BGHSt 16, 7).

  • OLG Düsseldorf, 23.09.1991 - 5 Ss 343/91
    Auszug aus OLG Rostock, 28.11.2003 - 1 Ss 131/03
    Die gelegentliche Mitbenutzung der Fläche durch Unbefugte reicht dann nicht aus, deren Öffentlichkeit zu begründen (vgl. zum Vorstehenden BGHSt 16, 7 [10 ff]; OLG Düsseldorf NZV 1992, 120; BayObLG …

    Ist dies der Fall, ist die gelegentliche Nutzung des Platzes durch Unbefugte unschädlich (OLGe Braunschweig und Hamm a.a.O.; BGHSt 16, 7 [11]; OLG Düsseldorf NZV 92, 120; BayObLG VRS 73, 57).

    Die Öffnungszeiten der Gaststätte spielen dabei grundsätzlich keine Rolle, da sie keinen Einfluss darauf haben, ob der Parkplatz der Gaststätte für jedermann zu Verkehrszwecken genutzt werden kann (OLG Düsseldorf NZV 1992, 120 mit zustimmender Anmerkung Pasker = JR 1992, 300 mit Anmerkung Hentschel, der im Anschluss an OLG Stuttgart VRS 57, 418 [s.u.] aus Gründen des "Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit" eine weite Definition des "öffentlichen" Straßenverkehrs für erforderlich hält).

  • OLG Düsseldorf, 13.11.1987 - 2 Ss 413/87
    Auszug aus OLG Rostock, 28.11.2003 - 1 Ss 131/03
    Die Frage, ob ein Benutzerkreis in diesem Sinne geschlossen ist, kann nur aufgrund entsprechender, ausreichende Feststellungen entschieden werden (vgl. OLG Hamm a.a.O. und OLG Düsseldorf VRS 74, 181 [182]).

    Auch das OLG Düsseldorf (VRS 74, 181 [182]) stellt darauf ab, dass es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhänge, ob eine private Fläche (hier: Grundstückszufahrt) als öffentlicher Verkehrsraum anzusehen sei, so dass entsprechende Feststellungen nötig seien.

  • BayObLG, 06.03.1987 - RReg. 2 St 51/87

    Unerlaubtes Entfernen von Unfallort

    Auszug aus OLG Rostock, 28.11.2003 - 1 Ss 131/03
    Ist dies der Fall, ist die gelegentliche Nutzung des Platzes durch Unbefugte unschädlich (OLGe Braunschweig und Hamm a.a.O.; BGHSt 16, 7 [11]; OLG Düsseldorf NZV 92, 120; BayObLG VRS 73, 57).

    Auch die bloße Zugänglichkeit eines Grundstücks macht dieses noch nicht zum öffentlichen Verkehrsgrund, so dass auch der offene Hof eines Anwesens nicht darunter falle (BayObLG VRS 73, 57).

  • OLG Köln, 06.06.2000 - Ss 227/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

    Auszug aus OLG Rostock, 28.11.2003 - 1 Ss 131/03
    1 St 183/81">VRS 62, 133 [134]; OLG Köln VRS 99, 363 [364]; LK-Geppert, StGB, 11. Aufl., § 142 Rdnr. 14; HK-StVR-Jäger § 142 StGB Rdnr. 38 f; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 1 StVO Rdnr. 13 ff; jeweils m.w.N.).

    Ebenso hat das OLG Köln (VRS 99, 363) entschieden, dass der Garagenvorplatz eines Wohnhauses keine öffentliche Verkehrsfläche sei.

  • BGH, 12.05.1998 - 4 StR 163/98

    Hinterhof als öffentlicher Verkehrsraum?

    Auszug aus OLG Rostock, 28.11.2003 - 1 Ss 131/03
    Im Rahmen einer Entscheidung nach § 154 a Abs. 2 StPO hat der BGH (NZV 1998, 418) die Auffassung vertreten, ein unbefestigter Hinterhof, der nur durch eine schmale langgezogene und tunnelartige Hausdurchfahrt erreichbar und von der öffentlichen Straße nicht einsehbar sei, sei kein öffentlicher Verkehrsraum.
  • OLG Frankfurt, 25.05.1994 - 2 Ws (B) 323/94

    Auch ein an eine private Gesellschaft zum Zwecke de Betriebs als öffentliche

    Auszug aus OLG Rostock, 28.11.2003 - 1 Ss 131/03
    Zweifellos öffentlich ist auch ein Parkplatz, der von einer Gemeinde an eine private Betreibergesellschaft "zum Zwecke des Betriebs als öffentliche Parkfläche für Kurzparker" verpachtet wurde, da es sich um eine Verkehrsfläche handelt, die mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein genutzt wird (OLG Frankfurt DAR 1994, 369 [370]).
  • VG Saarlouis, 26.06.1990 - 5 K 205/89

    Zur Berechtigung des privaten Abschleppens zur Beseitigung einer Besitzstörung

    Auszug aus OLG Rostock, 28.11.2003 - 1 Ss 131/03
    Dagegen hat das Verwaltungsgericht Saarlouis (NZV 1991, 47) in einem ähnlich gelagerten Fall ein umfriedetes Anwesen, das als Parkplatz mit 35 Stellflächen genutzt wird, als nichtöffentlich eingestuft.
  • OLG Düsseldorf, 30.12.1999 - 2b Ss OWi 253/99

    Rechts vor links auf öffentlichen Parkplätzen

    Auszug aus OLG Rostock, 28.11.2003 - 1 Ss 131/03
    (1) So wurden Parkplätze, die jederzeit tatsächlich zugänglich sind ohne weiters als öffentlich angesehen (OLG Düsseldorf DAR 2000, 175 m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 08.05.1964 - Ss 87/64
    Auszug aus OLG Rostock, 28.11.2003 - 1 Ss 131/03
    Für die Abgrenzung der Frage, ob eine private Fläche als öffentlicher oder nichtöffentlicher Verkehrsraum anzusehen ist, kommt es nicht nur auf die von dem Verfügungsberechtigten getroffene Zweckbestimmung an, sondern auch darauf, ob eine solche auch tatsächlich beachtet wird, also ggfs. die Allgemeinheit tatsächlich von der Benutzung eines Platzes aus- geschlossen wird (OLG Braunschweig VRS 27, 458; OLG Hamm VRS 52, 369 [371]).
  • BayObLG, 30.10.1981 - RReg. 1 St 183/81

    Großmarkthalle; Straßenverkehrsrecht; Markthalle; Areal; Öffentlicher

  • OLG Zweibrücken, 11.11.2019 - 1 OLG 2 Ss 77/19

    Verkehrsunfallflucht bei öffentlicher Zugänglichkeit eines Privatparkplatzes

    Die nur gelegentliche (Mit-)Benutzung einer als Privatparkplatz gekennzeichneten Verkehrsfläche durch Unbefugte vermag an der "Nicht-Öffentlichkeit" ebenso wenig etwas zu ändern, wie die Aufstellung amtlicher Verkehrszeichen auf einem Privatgelände (OLG Rostock, Urteil vom 28. November 2003 - 1 Ss 131/03 I 79/03, juris Rn. 11 mwN.).
  • KG, 18.11.2008 - 2 Ss 330/08

    Öffentlicher/nichtöffentlicher Verkehr

    Ist hingegen das Gelände der Allgemeinheit, das heißt einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum (vgl. BGHSt 49, 128; OLG Köln VRS 99, 363; OLG Hamm VRS 114, 273; OLG Rostock, Urteil vom 28. November 2003 - 1 Ss 131/03 I 79/03 - [JURIS], s. SVR 2004, 234).
  • KG, 18.11.2008 - 3 Ws (B) 419/08

    Ordnungswidrige Trunkenheitsfahrt: Begriff des öffentlichen Verkehrsraums

    Ist hingegen das Gelände der Allgemeinheit, das heißt einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum (vgl. BGHSt 49, 128; OLG Köln VRS 99, 363; OLG Hamm VRS 114, 273; OLG Rostock, Urteil vom 28. November 2003 - 1 Ss 131/03 I 79/03 - [JURIS], s. SVR 2004, 234).
  • OLG Jena, 09.02.2021 - 1 OLG 121 Ss 116/20

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Privatparkplatz, öffentlicher Verkehrsraum

    "Nicht-öffentlich" im straßenverkehrsrechtlichen Sinne sind demgegenüber Verkehrsflächen, die erkennbar nur für bestimmte oder jedenfalls individuell bestimmbare und damit nur für solche Benutzer zugelassen sind, die entweder untereinander oder zum Verfügungsberechtigten nur durch persönliche oder sachliche Beziehungen verbunden sind, wie das namentlich auf den Privatparkplatz einer Hausgemeinschaft zutreffen kann, der grundsätzlich nur den jeweiligen Hausbewohnern und ihren (diesen meist persönlich bekannten) Besuchern, nicht aber dritten Personen offen steht (vgl. Leipziger Kommentar/Hanack, StGB, 12. Aufl., § 142 Rdnr. 16; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Rostock, Urt. v. 28.11.2003, Az. 1 Ss 131/03 179/03, bei juris).
  • OLG Frankfurt, 22.10.2020 - 6 U 131/19

    Gezielte Behinderung durch Aufstellen eines Taxis auf einem Taxihalteplatz,

    Unter einem rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum versteht man alle nach Landes- oder Bundesstraßengesetzen gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (OLG Rostock, Urteil vom 28.11.2003 - 1 Ss 131/03 I 79/03, Rn 11, juris).
  • OLG Frankfurt, 11.11.2021 - 6 U 120/20

    Gezielte Behinderung durch Bereithalten auf Taxihalteplätzen, für die ein

    Unter einem rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum versteht man vielmehr alle nach Landes- oder Bundesstraßengesetzen gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (OLG Rostock, Urteil vom 28.11.2003 - 1 Ss 131/03 I 79/03, juris).
  • OLG Frankfurt, 22.10.2020 - 6 U 203/19

    Kein Nutzungsrecht an Taxiständen im tatsächlich-öffentlichen Straßenraum

    Unter einem rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum versteht man alle nach Landes- oder Bundesstraßengesetzen gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (OLG Rostock, Urteil vom 28.11.2003 - 1 Ss 131/03 I 79/03, Rn 11, juris).
  • LG Frankfurt/Main, 03.09.2021 - 10 O 11/21
    Unter einem rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum versteht man alle nach Landes- oder Bundesstraßengesetzen gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (OLG Rostock, Urteil vom 28.11.2003 - 1 Ss 131/03 I 79/03, Rn 11, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 16.06.2003 - 1 Ss 131/03   

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OLG Koblenz, 16.06.2003 - 1 Ss 131/03 (https://dejure.org/2003,67922)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.06.2003 - 1 Ss 131/03 (https://dejure.org/2003,67922)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16. Juni 2003 - 1 Ss 131/03 (https://dejure.org/2003,67922)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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