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   OLG Hamburg, 15.03.2012 - 2 - 70/11 (REV) - 1 Ss 181/11   

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OLG Hamburg, 15.03.2012 - 2 - 70/11 (REV) - 1 Ss 181/11 (https://dejure.org/2012,25575)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.03.2012 - 2 - 70/11 (REV) - 1 Ss 181/11 (https://dejure.org/2012,25575)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15. März 2012 - 2 - 70/11 (REV) - 1 Ss 181/11 (https://dejure.org/2012,25575)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hamburg

    § 318 S 1 StPO, § 344 Abs 1 StPO, § 352 Abs 1 StPO, § 56 StGB
    Berufung: Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen

  • verkehrslexikon.de

    Zur Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die materielle Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.03.2012 - 2-70/11
    Dem liegt zu Grunde, dass bei durch Auslegung nicht behebbarer Unklarheit der Erklärung über eine Rechtsmittelbeschränkung eine solche Beschränkung nicht angenommen werden kann (BGHSt 29, 359, 365).

    Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, darf eine Rechtsmittelbeschränkung nicht angenommen werden (vgl. BGHSt 29, 359, 365).

  • BGH, 03.06.1971 - 1 StR 189/71

    Nachprüfung der vom Tatrichter gestellten Sozialprognose - Einwirkung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.03.2012 - 2-70/11
    Zwar schließen sich Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe (§ 47 StGB) und Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) nicht grundsätzlich aus (vgl. BGHSt 24, 164, 166), doch sind die legalprognostisch als günstig gewerteten Umstände in die tatrichterliche Abwägung, ob gleichwohl zur spezialpräventiven Einwirkung auf den Täter eine Freiheitsstrafe unerlässlich ist, einzubringen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2006, Az II-113/06; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 47 Rn. 13 m.w.N.).

    a) Die Beschränkung einer Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist gemäß §§ 344 Abs. 1, 352 Abs. 1 StPO grundsätzlich zulässig (vgl. BGHSt 24, 164, 165; BGH in NJW 1983, 1624).

  • BayObLG, 07.12.1994 - 1St RR 195/94
    Auszug aus OLG Hamburg, 15.03.2012 - 2-70/11
    Das könnte in Widerspruch zu den Geltungsgründen stehen, aus denen in der Rechtsprechung hergeleitet wird, dass etwa die Revision nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden kann, wenn das Landgericht in der unzutreffenden Annahme, die Berufung sei wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden, den Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils nicht nachgeprüft und keine eigenen Feststellungen hierzu getroffen hat (BayObLGSt 1994, 253).
  • BayObLG, 23.12.1999 - 4St RR 253/99

    Wirkstoffmenge von Betäubungsmitteln

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.03.2012 - 2-70/11
    Ferner ist erforderlich, dass die erstinstanzlich zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen eine ausreichende Grundlage für eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprechende Bemessung der Rechtsfolgen durch das Berufungsgericht bilden (vgl. Senat, a.a.O., m.w.N.); fehlt es an solchen hinreichenden Feststellungen zum Schuldumfang oder sind die Feststellungen widersprüchlich, gehen wegen daraus folgender Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung diesbezügliche nachträgliche Feststellungen des Berufungsgerichts ins Leere und sind statt dessen vollständige eigene Sachverhaltsfeststellungen des Berufungsgerichts als Grundlage für einen eigenen Schuldspruch geboten (vgl. Senat in OLGSt BtMG § 29 Nr. 10; BayObLG in NStZ 2000, 210, 211 a.E.).
  • BGH, 09.02.1983 - 3 StR 493/82

    Formelhafte Begründung - Strafaussetzung - Bewährung - Ablehnung -

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.03.2012 - 2-70/11
    a) Die Beschränkung einer Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist gemäß §§ 344 Abs. 1, 352 Abs. 1 StPO grundsätzlich zulässig (vgl. BGHSt 24, 164, 165; BGH in NJW 1983, 1624).
  • BGH, 16.07.1996 - 5 StR 230/95

    Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren (Zulassung nicht allein wegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.03.2012 - 2-70/11
    Enthält im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein angefochtenes Urteil keine Gründe, so ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG nicht allein deshalb zuzulassen, sondern kann die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen (§ 80 OWiG) grundsätzlich anhand anderer Umstände erfolgen (BGHSt 42, 187).
  • OLG Frankfurt, 26.11.1979 - 3 Ss 537/79
    Auszug aus OLG Hamburg, 15.03.2012 - 2-70/11
    Die zu § 56 StGB ergangene Rechtsprechung hat diesen Ansatz übernommen (OLG Frankfurt/Main in VRS 59, 106, 109; OLG Köln in NStZ 1989, 90, 91; im Ergebnis ebenso Brunner in KMR, StPO, § 318 Rn. 45; Rautenberg in HK-StPO, 4. Aufl, § 318 Rn. 21).
  • OLG Koblenz, 14.09.1977 - 1 Ws 462/77
    Auszug aus OLG Hamburg, 15.03.2012 - 2-70/11
    Daraus wird hergeleitet, dass die - hier zur Lückenhaftigkeit des Berufungsurteils betreffend die Straffrage führende - irrige Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei wirksam - hier auf die Aussetzungsfrage - beschränkt, dann ausnahmsweise unschädlich ist, wenn die Revision ihrerseits entsprechend beschränkt ist (OLG Koblenz in MDR 1978, 248 - Leitsatz - Eschelbach in Graf, StPO, § 318 Rn. 31).
  • OLG Koblenz, 10.10.2007 - 1 Ss 267/07

    Strafverfahren: Beschränkung der Berufung bei fehlerhafter Subsumtion des

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.03.2012 - 2-70/11
    Nach diesen Grundsätzen setzt eine auf der ersten Stufe (Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt) erklärte Berufungsbeschränkung zu ihrer materiellen Wirksamkeit voraus, dass auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen eine wie auch immer geartete - wenn auch anders als vom Amtsgericht in der Subsumtion angenommene - Strafbarkeit besteht (h.M., vgl. BGH in NStZ 1996, 352, 353; Senat, a.a.O.; OLG Koblenz in NStZ-RR 2008, 120; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 318 Rn. 17 a., m.w.N.).
  • OLG Köln, 14.10.1988 - Ss 581/88
    Auszug aus OLG Hamburg, 15.03.2012 - 2-70/11
    Die zu § 56 StGB ergangene Rechtsprechung hat diesen Ansatz übernommen (OLG Frankfurt/Main in VRS 59, 106, 109; OLG Köln in NStZ 1989, 90, 91; im Ergebnis ebenso Brunner in KMR, StPO, § 318 Rn. 45; Rautenberg in HK-StPO, 4. Aufl, § 318 Rn. 21).
  • BGH, 22.02.1996 - 1 StR 721/95

    Revision - Wirksame Beschränkung - Fehlerhafte Subsumtion - Rücktritt vom Versuch

  • OLG Koblenz, 03.08.2017 - 1 OLG 4 Ss 105/17

    Revision: Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung

    Insoweit findet die allgemeine Trennbarkeitsformel auch hier Anwendung (OLG Hamburg, 1 Ss 181/11 v. 15.03.2012, Rdn. 7 - juris; Paul, a. a. O., § 318 Rdn. 8; Eschelbach, a. a. O., Rdn. 10).

    b) Gemessen hieran bestehen vorliegend weder Bedenken an der vorgenommenen Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch, noch an der Wirksamkeit der weitergehenden Erklärung des Revisionsführers, ausschließlich die Anwendung des § 56 StGB zur revisionsrechtlichen Überprüfung zu stellen (zur zweistufigen Prüfung OLG Koblenz, 2 StR 36/14 v. 09.04.2013; OLG Hamburg, 1 Ss 181/11 v. 15.03.2012), denn die Frage der Strafaussetzung lässt sich vorliegend unter Berücksichtigung des Revisionsvortrages isoliert beurteilen.

  • OLG Bamberg, 04.12.2012 - 2 Ss 101/12

    Voraussetzungen für das Absehen auf Strafe

    Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn aufgrund der Feststellungen zur Tat überhaupt keine Strafbarkeit besteht oder wenn die Feststellungen unvollständig, unklar, widersprüchlich oder so knapp sind, dass sie keine Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden können (BGH NStZ 1996, 352 sowie zuletzt u.a. OLG Bamberg, Urteile vom 24.01.2012 - 3 Ss 126/11 und vom 24.07.2012 - 3 Ss 62/12 sowie OLG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2012 - 2 - 70/11 [sämtliche bei juris]; vgl. auch Meyer-Goßner § 318 Rn. 17 f. m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 25.11.2013 - 3 Ss 114/13

    Urteilsfeststellungen bei der Beleidigung eines Polizeibeamten

    Dies ist nicht der Fall, wenn die getroffenen Feststellungen den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen und deshalb keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts sein können (BGHSt 33, 59 ; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 298 f.; BayObLGSt 1994, 98/100; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178 ; OLG München zfs 2008, 532 ff. = DAR 2008, 533; OLG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2012 - 2 - 70/11 [bei [...]]; Senatsbeschluss vom 20.12.2012 - 3 Ss 136/12 = OLGSt StPO § 318 Nr. 20 = BA 50 [2013], 88 f. = VerkMitt 2013, Nr. 36 = zfs 2013, 589 f. [Trunkenheit im Verkehr] sowie zuletzt Senatsurteil vom 25.06.2013 - 3 Ss 36/13 = DAR 2013, 585 ff. [Fahren ohne Fahrerlaubnis]; vgl. auch OLG Bamberg OLGSt StPO § 318 Nr. 21 und wistra 2013, 117 f., jeweils m.w.N.; aus der Kommentarliteratur Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 318 Rn. 17 f.; KK/Paul StPO 7. Aufl. § 318 Rn. 7a und LR/Gössel StPO 26. Aufl. § 318 Rn. 48 ff.).
  • OLG Hamburg, 29.07.2019 - 2 Rev 26/19

    Berufung in Strafsachen: Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den

    Auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen muss überdies eine wie auch immer geartete - wenn auch anders als vom Amtsgericht in der Subsumtion angenommene - Strafbarkeit bestehen (Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 2016, Az.: 2 Rev 88/16, vom 15. März 2012 - Az.: 2 - 70/11 (REV) -, Rn. 4 ff. juris; vom 9. Februar 2005, Az. II-10/05; vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2016 - Az.: 3 StR 347/15 -, Rn. 35 juris; BGH, NStZ 1996, 352; OLG Koblenz, NStZ-RR 2008, 120).
  • OLG Koblenz, 09.04.2014 - 2 Ss 36/14

    Berufung in Strafsachen: Prüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf

    Auf der zweiten Stufe ist die Wirksamkeit der Beschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu untersuchen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss 1 Ss 181/11 vom 15.03.2012, bei juris Rn. 6, 7).
  • OLG Hamburg, 28.11.2019 - 2 Rev 65/19

    Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf die

    Die vom Landgericht zur Sache getroffenen Feststellungen stellen eine hinreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung dar, womit dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit eröffnet wird, den angefochtenen Teil des Urteils (hier: Rechtsfolgenentscheidung des landgerichtlichen Urteils) losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung (hier: Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils) rechtlich und tatsächlich zu beurteilen, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (Trennbarkeitsformel, siehe Senatsbeschlüsse vom 15. März 2012, Az.: 2 - 70/11 (REV), juris, und vom 11. Oktober 2016, Az.: 2 Rev 88/16, juris).
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