Weitere Entscheidung unten: OLG Jena, 30.09.2008

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 16.06.2008 - 1 Ss 187/08   

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https://dejure.org/2008,1686
OLG Stuttgart, 16.06.2008 - 1 Ss 187/08 (https://dejure.org/2008,1686)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.06.2008 - 1 Ss 187/08 (https://dejure.org/2008,1686)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Juni 2008 - 1 Ss 187/08 (https://dejure.org/2008,1686)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Burhoff online

    Mobiltelefon, Benutzung, Begriff, Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr: Verwendung eines Mobiltelefons unter Benutzung eines Headsets/Earsets

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllung des Tatbestandes des § 23 Abs. 1 Buchst. a Straßenverkehrsordnung (StVO) durch die Verwendung eines in einer Handy-Vorrichtung des Kraftfahrzeugs abgelegten Mobiltelefons unter Benutzung eines Headsets/Earsets; Erfüllung des Tatbestandes des § 23 Abs. 1 Buchst. a ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mobilfunktelefonnutzung mit Headset - verbotswidrig?

  • rabüro.de

    Zur Verwendung eines Mobiltelefons am Steuer unter Benutzung eines Headsets/Earsets

  • Judicialis

    StVO § 23 Abs. 1a

  • ra.de
  • rechtsanwalt-ebenhoeh.de

    Telefonieren im Straßenverkehr unter Benutzung eines Headsets/Earsets

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Mobiltelefon im Straßenverkehr: Telefonieren unter Benutzung eines Headsets/Earsets

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Telefonieren unter Benutzung eines Headsets/Earsets im Straßenverkehr

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Funktelefon - Begriff der Benutzung

  • IWW (Kurzinformation)

    Verkehrsrecht - Telefonieren mit Head-/Earset und Bluetooth-Verbindung

  • IWW (Kurzinformation)

    Telefon - Telefonieren mit Head-/Earset und Bluetooth-Verbindung

  • IWW (Kurzinformation)

    Telefon - Telefonieren mit Head-/Earset und Bluetooth-Verbindung

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Mobiltelefon im Straßenverkehr - Telefonieren unter Benutzung eines Headsets/Earsets

  • IWW (Kurzinformation)

    Telefonieren mit Head-/Earset und Bluetooth-Verbindung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Headset eines Mobiltelefons darf ans Ohr gedrückt werden!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Andrücken des Headsets keine unerlaubte Handynutzung

  • Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)

    Hand am Handy-Kopfhörer erlaubt?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Im Auto mit Headset telefoniert - Das ist kein verbotenes "Benutzen eines Mobiltelefons" während der Fahrt

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Verkehrsrecht: Mobiltelefon im Straßenverkehr: Telefonieren unter Benutzung eines Headsets/Earsets

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Handyverbot: Autofahrer darf Headset ans Ohr drücken

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Mobiltelefon im Straßenverkehr - Telefonieren unter Benutzung eines Headsets/Earsets

Sonstiges

  • beck-blog (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Sehr geehrter Herr Krumm....die Handyspange!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3369
  • NStZ 2009, 296 (Ls.)
  • NZV 2009, 95
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Bamberg, 05.11.2007 - 3 Ss OWi 744/07

    Keine unerlaubte Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons durch die Aufnahme

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.06.2008 - 1 Ss 187/08
    Deshalb muss unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von neuartigen Geräten zur Verfügung gestellten zahlreichen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisationsfunktion, Diktier-, Kamera- und Spielefunktion) verstanden werden, weil diese Auslegung vom Wortlaut der Bestimmung gedeckt ist (vgl. OLG Bamberg NJW 2008, 599; OLG Karlsruhe DAR 2007, 99; OLG Hamm NJW 2005, 2469; OLG Köln NZV 2005, 547; Jagow/ Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, § 23 StVO Rdnr. 22 a).

    Werden diese Gefahrenquellen durch eine technische Neuentwicklung wie die Freisprecheinrichtung (vgl. OLG Bamberg NJW 2008, 599) oder das Headset/Earset beseitigt, greift der Tatbestand auch nach seinem Sinn und Zweck nicht ein.

  • OLG Köln, 23.08.2005 - 83 Ss OWi 19/05

    Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.06.2008 - 1 Ss 187/08
    Deshalb muss unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von neuartigen Geräten zur Verfügung gestellten zahlreichen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisationsfunktion, Diktier-, Kamera- und Spielefunktion) verstanden werden, weil diese Auslegung vom Wortlaut der Bestimmung gedeckt ist (vgl. OLG Bamberg NJW 2008, 599; OLG Karlsruhe DAR 2007, 99; OLG Hamm NJW 2005, 2469; OLG Köln NZV 2005, 547; Jagow/ Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, § 23 StVO Rdnr. 22 a).
  • OLG Hamm, 06.07.2005 - 2 Ss OWi 177/05

    Zulassung; Benutzung eines Handys; Begriff der Benutzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.06.2008 - 1 Ss 187/08
    Deshalb muss unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von neuartigen Geräten zur Verfügung gestellten zahlreichen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisationsfunktion, Diktier-, Kamera- und Spielefunktion) verstanden werden, weil diese Auslegung vom Wortlaut der Bestimmung gedeckt ist (vgl. OLG Bamberg NJW 2008, 599; OLG Karlsruhe DAR 2007, 99; OLG Hamm NJW 2005, 2469; OLG Köln NZV 2005, 547; Jagow/ Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, § 23 StVO Rdnr. 22 a).
  • OLG Hamm, 12.07.2006 - 2 Ss OWi 402/06

    Handy, Benutzung; Begriff; Auslesen von Telefonnummer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.06.2008 - 1 Ss 187/08
    Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 a StVO will offensichtlich verhindern, dass der Fahrer in einer Hand einen Gegenstand hält, den er nicht ohne weiteres schnell loslassen kann (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2870; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, § 23 StVO Rdnr. 22 a).
  • BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Führens eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.06.2008 - 1 Ss 187/08
    a) Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Strafgesetzgeber ebenso wie den Gesetzgeber in Ordnungswidrigkeitensachen (BVerfG NJW 2005, 349), die Voraussetzungen der Sanktionierung so genau zu umschreiben, dass sich Tragweite und Anwendungsbereich der Norm durch Auslegung ermitteln lassen.
  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.06.2008 - 1 Ss 187/08
    Dafür maßgeblich ist in erster Linie der für den Normadressaten aus dessen Sicht erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Sanktionstatbestandes (ständige Rechtsprechung seit BVerfGE 64, 389, 393).
  • OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 3 Ss 219/05

    Ordnungswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch den Fahrzeugführer: Abfrage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.06.2008 - 1 Ss 187/08
    Deshalb muss unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von neuartigen Geräten zur Verfügung gestellten zahlreichen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisationsfunktion, Diktier-, Kamera- und Spielefunktion) verstanden werden, weil diese Auslegung vom Wortlaut der Bestimmung gedeckt ist (vgl. OLG Bamberg NJW 2008, 599; OLG Karlsruhe DAR 2007, 99; OLG Hamm NJW 2005, 2469; OLG Köln NZV 2005, 547; Jagow/ Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, § 23 StVO Rdnr. 22 a).
  • OLG Stuttgart, 25.04.2016 - 4 Ss 212/16

    Bußgeldbewehrte Handybenutzung durch einen Fahrzeugführer: Halten des

    Im Übrigen entspricht dies auch dem Willen des Verordnungsgebers, wonach die Bestimmung des § 23 Abs. 1a StVO offensichtlich verhindern will, dass der Fahrer in einer Hand einen Gegenstand hält, den er nicht ohne weiteres schnell loslassen kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Juni 2008 - 1 Ss 187/08, NJW 2008, 3369, 3370).
  • OLG Hamm, 07.07.2015 - 1 RBs 109/15

    Benutzung eines In-Ohr-Headsets unterfällt nicht der Bußgeldvorschrift über die

    Deshalb muss unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von neuartigen Geräten zur Verfügung gestellten zahlreichen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisationsfunktion, Diktier-, Kamera- und Spielefunktion) verstanden werden, weil diese Auslegung vom Wortlaut der Bestimmung gedeckt ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.06.2008 - 1 Ss 187/08, NZV 2009, 95, m.w.N.).

    Die Benutzung eines Inohr-Headsets ist nicht mit der Aufnahme oder dem Halten des Hörers eines Autotelefons gleich zu setzen, weil das Inohr-Headset grundsätzlich nicht mit der Hand gehalten werden muss, sondern eine eigenständige Befestigung am Kopf des Fahrers besitzt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.06.2008 - 1 Ss 187/08, NZV 2009, 95, m.w.N.).

    Die Bestimmung des § 23 Abs. 1a StVO will offensichtlich verhindern, dass der Fahrer in einer Hand einen Gegenstand hält, den er nicht ohne weiteres schnell loslassen kann (vgl. OLG Hamm, NJW 2006, 2870; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.06.2008 - 1 Ss 187/08, NZV 2009, 95, m.w.N.).

    Die Umdefinition der "Teilfunktionen" eines Mobil- oder Autotelefons als Gesamtanlage ist wegen der im Sanktionsrecht notwendigen Tatbestandsbestimmtheit nicht zulässig (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.06.2008 - 1 Ss 187/08, NZV 2009, 95, m.w.N.).

  • OLG Köln, 12.08.2009 - 83 Ss OWi 63/09

    Musik hören mit dem Mobiltelefon ist auch verboten

    Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat (vgl. OLG Stuttgart NJW 2008, 3369 f.).
  • OLG Hamm, 26.09.2019 - 4 RBs 307/19

    Ordnungswidrige Handnutzung bei bloßem Wegdrücken

    Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls anerkannt, dass das reine Halten eines Mobiltelefons bei Verwendung einer Freisprecheinrichtung dann nicht § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, wenn über das Telefonieren hinaus keine weitere Funktion des Gerätes genutzt wird (zu vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.4.2016 - 4 Ss 212/16-, MMR 2017, 195; OLG Bamberg, Beschluss vom 05.11.2007 - 3 Ss OWi 744/07-, NZV 2008, 212; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.06.2008 - 1 Ss 187/08 - NJW 2008, 3369 (für die Verwendung eines sog. "bluetooth-headsets"); zit. jeweils nach beck-online).
  • OLG Köln, 18.02.2009 - 83 Ss OWi 11/09

    Verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt

    Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat (vgl. OLG Stuttgart NJW 2008, 3369 f.).
  • OLG Köln, 01.09.2009 - 81 Ss OWi 82/09

    Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im strafrechtlichen

    Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat (vgl. OLG Stuttgart NJW 2008, 3369 f.).
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 30.09.2008 - 1 Ss 187/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,9450
OLG Jena, 30.09.2008 - 1 Ss 187/08 (https://dejure.org/2008,9450)
OLG Jena, Entscheidung vom 30.09.2008 - 1 Ss 187/08 (https://dejure.org/2008,9450)
OLG Jena, Entscheidung vom 30. September 2008 - 1 Ss 187/08 (https://dejure.org/2008,9450)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 116
  • NZV 2009, 246
  • StV 2010, 123
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99

    Darlegungspflicht bei nicht standardisierten Sachverständigengutachten

    Auszug aus OLG Jena, 30.09.2008 - 1 Ss 187/08
    Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und diesem Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, die Ausführungen des Sachverständigen in einer, wenn auch nur gedrängten, zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGH NStZ 1991, 596 ; NStZ 2000, 106, 107; OLG Celle, NZV 2002, 472 ; Senatsbeschluss vom 14.11.2005, Az.: 1 Ss 217/05).

    Um dies beurteilen zu können, muss eine Untersuchung entweder auf biostatisches Vergleichsmaterial oder auf mehr oder weniger genaue Anhaltswerte zurückgreifen, wobei letztere allerdings a priori den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage ganz erheblich schmälern (vgl. BGH NStZ 2000, 106, 107).

    In jedem Fall ist jedoch im Gutachten und in den Urteilsgründen offenzulegen, inwieweit die Häufigkeit des einzelnen Merkmals in der Bevölkerung zutreffend wiedergespiegelt werden kann oder aber ob es sich nur um mehr oder weniger genaue Anhaltswerte handelt, die den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage relativieren (BGH NStZ 2000, 106 ; 1992, 554 ; OLG Braunschweig NStZ-RR 2007, 180 ).

  • OLG Hamm, 15.04.2008 - 4 Ss 86/08

    Anforderungen; Urteilsgründe, Sachverständigengutachten; anthropologisches

    Auszug aus OLG Jena, 30.09.2008 - 1 Ss 187/08
    Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des OLG Hamm in dessen Beschluss vom 15.04.2008 (NStZ-RR 2008, 287 f.) an seiner bisherigen Rechtssprechung fest, wonach Angaben zur Merkmalshäufigkeit erforderlich sind.

    Der Senat hält insoweit auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des OLG Hamm in dessen Beschluss vom 15.04.2008 (NStZ-RR 2008, 287 f.) an seiner bisherigen Rechtssprechung fest, wonach Angaben zur Merkmalshäufigkeit verlangt werden.

  • OLG Celle, 17.07.2002 - 222 Ss 124/02

    Umfang der Darlegungspflicht im Bußgeldverfahren; Morphologisches

    Auszug aus OLG Jena, 30.09.2008 - 1 Ss 187/08
    Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und diesem Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, die Ausführungen des Sachverständigen in einer, wenn auch nur gedrängten, zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGH NStZ 1991, 596 ; NStZ 2000, 106, 107; OLG Celle, NZV 2002, 472 ; Senatsbeschluss vom 14.11.2005, Az.: 1 Ss 217/05).
  • OLG Jena, 14.11.2005 - 1 Ss 217/05
    Auszug aus OLG Jena, 30.09.2008 - 1 Ss 187/08
    Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und diesem Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, die Ausführungen des Sachverständigen in einer, wenn auch nur gedrängten, zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGH NStZ 1991, 596 ; NStZ 2000, 106, 107; OLG Celle, NZV 2002, 472 ; Senatsbeschluss vom 14.11.2005, Az.: 1 Ss 217/05).
  • BGH, 20.03.1991 - 2 StR 610/90

    Sachverständigengutachten - Identitätsgutachten - Morphologisches

    Auszug aus OLG Jena, 30.09.2008 - 1 Ss 187/08
    Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und diesem Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, die Ausführungen des Sachverständigen in einer, wenn auch nur gedrängten, zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGH NStZ 1991, 596 ; NStZ 2000, 106, 107; OLG Celle, NZV 2002, 472 ; Senatsbeschluss vom 14.11.2005, Az.: 1 Ss 217/05).
  • BGH, 15.02.2005 - 1 StR 91/04

    Beweiswürdigung (Wiedererkennung auf Grund einer sequentiellen

    Auszug aus OLG Jena, 30.09.2008 - 1 Ss 187/08
    Zwar ist es zutreffend, dass zwischen den Klassifizierungen von Einzelmerkmalen ein gleitender Übergang besteht, weswegen in der Regel keine genauen Angaben über die Häufigkeit der Merkmale in der Bevölkerung, der die zu identifizierende Person angehört, gemacht werden können (BGH StV 2005, 374 m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 05.07.2006 - Ss 81/05

    Beurteilung der Aussagekraft eines anthropologischen Vergleichsgutachtens;

    Auszug aus OLG Jena, 30.09.2008 - 1 Ss 187/08
    In jedem Fall ist jedoch im Gutachten und in den Urteilsgründen offenzulegen, inwieweit die Häufigkeit des einzelnen Merkmals in der Bevölkerung zutreffend wiedergespiegelt werden kann oder aber ob es sich nur um mehr oder weniger genaue Anhaltswerte handelt, die den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage relativieren (BGH NStZ 2000, 106 ; 1992, 554 ; OLG Braunschweig NStZ-RR 2007, 180 ).
  • BGH, 12.08.1992 - 5 StR 239/92

    Aussagekraft und Beweiswert einer DNA-Analyse im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Jena, 30.09.2008 - 1 Ss 187/08
    In jedem Fall ist jedoch im Gutachten und in den Urteilsgründen offenzulegen, inwieweit die Häufigkeit des einzelnen Merkmals in der Bevölkerung zutreffend wiedergespiegelt werden kann oder aber ob es sich nur um mehr oder weniger genaue Anhaltswerte handelt, die den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage relativieren (BGH NStZ 2000, 106 ; 1992, 554 ; OLG Braunschweig NStZ-RR 2007, 180 ).
  • OLG Bamberg, 06.04.2010 - 3 Ss OWi 378/10

    Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

    Weiterhin sind Ausführungen dazu notwendig, welche Häufigkeit hinsichtlich der jeweils übereinstimmenden Merkmale der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde gelegt und wie diese ermittelt wurden (Anschluss u.a. an BGH NStZ 2000, 106 f.; OLG Jena NStZ-RR 2009, 116 und OLG Hamm StV 2010, 124 ff. = StraFo 2009, 109 f.).

    13 Um dem Senat die Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens und seines Beweiswertes zu ermöglichen, hätte zunächst dargelegt werden müssen, auf welche und wie viele übereinstimmende metrische und deskriptive Körpermerkmale der Sachverständige sich bei seiner Bewertung gestützt und auf welche Art und Weise er diese Übereinstimmungen ermittelt hat (BGH NStZ 2000, 106 f.; NZV 2006, 160 f.; OLG Bamberg NZV 2008, 211 f.; OLG Hamm DAR 2008, 395 ff. = NStZ-RR 2008, 287 f.; StV 2010, 124 ff.; OLG Oldenburg NZV 2009, 52 ff.; OLG Jena NStZ-RR 2009, 116; vgl. zuletzt wohl auch OLG Koblenz NZV 2010, 212 f.).

  • OLG Celle, 14.09.2015 - 1 Ss OWi 207/15

    Stützung ein Schuldspruchs auf die Ergebnisse eines anthropologischen

    Bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten handelt es sich nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode (vgl. BGH StV 2000, 125 m. w. N.; OLG Jena NStZ-RR 2009, 116 f. [OLG Jena 30.09.2008 - 1 Ss 187/08] ; OLG Celle Nds.…

    Ferner sind die morphologischen Merkmalsausprägungen nicht nur aufzuzählen, sondern näher zu beschreiben und die Individualität der Merkmale sowie die sonstige Beweissituation zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 1996, 1420, 1422 [BGH 19.12.1995 - 4 StR 170/95] ; OLG Jena NStZ-RR 2009, 116 f. [OLG Jena 30.09.2008 - 1 Ss 187/08] ; OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2012 - 311 SsBS 136/12).

  • OLG Brandenburg, 28.07.2015 - 53 Ss OWi 278/15

    Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

    Um dem Senat die Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens und seines Beweiswertes zu ermöglichen, hätte zunächst dargelegt werden müssen, auf welche übereinstimmende metrische und deskriptive Körpermerkmale die Sachverständige sich bei seiner Bewertung gestützt hat (vgl. BGH NStZ 2000, 106 f; OLG Hamm StV 2010, 124 ff.; OLG Jena NStZ-RR 2009, 116).
  • OLG Jena, 20.10.2011 - 1 SsBs 31/11

    Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Darstellung eines

    Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat in der Vergangenheit angeschlossen und sie dahin verstanden, dass das Urteil des Tatgerichts in jedem Falle der Verwertung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens Aussagen zur Häufigkeit des Vorkommens der zur Identifikation des Täters herangezogenen morphologischen Merkmale in der Bevölkerung enthalten müsse (siehe etwa Senatsbeschluss vom 24.3.2006, 1 Ss 57/06, VRS 110 (2006), 424, 425 f, Senatsbeschluss vom 30.9.2008, 1 Ss 187/08, NZV 2009, 246, 247).
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