Weitere Entscheidung unten: KG, 18.08.2004

Rechtsprechung
   OLG Rostock, 22.10.2004 - 1 Ss 210/04 I 82/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6555
OLG Rostock, 22.10.2004 - 1 Ss 210/04 I 82/04 (https://dejure.org/2004,6555)
OLG Rostock, Entscheidung vom 22.10.2004 - 1 Ss 210/04 I 82/04 (https://dejure.org/2004,6555)
OLG Rostock, Entscheidung vom 22. Oktober 2004 - 1 Ss 210/04 I 82/04 (https://dejure.org/2004,6555)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch; Kriterien für die Versagung der Strafaussetung zur Bewährung; Gebotensein der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten; Straufaussetzung bei Trunkenheitsdelikten im ...

  • blutalkohol PDF, S. 290

    Voraussetzungen für zulässige Beschränkung des Rechtsmittels auf Rechtsfolgenausspruch und Versagung der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 3 StGB bei Trunkenheitsdelikt mit tödlichen Folgen

  • Judicialis

    StGB § 56 Abs. 1; ; StGB § 56 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Bewährungsaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung bei schwerem Trunkenheitsdelikt im Straßenverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Trunkenheitsfahrt, fahrlässige Tötung und Unfallflucht eines Rechtsanwalts - keine Strafaussetzung zur Bewährung

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Strafaussetzung zur Bewährung - Unfall mit tödlichem Ausgang auf Grund Alkoholgenuss: in der Regel keine Bewährung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Strafaussetzung zur Bewährung - Unfall mit tödlichem Ausgang auf Grund Alkoholgenuss: in der Regel keine Bewährung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 21.01.1971 - 4 StR 238/70

    Ausschluss der Aussetzung der Vollstreckung bei einer Trunkenheitsfahrt mit

    Auszug aus OLG Rostock, 22.10.2004 - 1 Ss 210/04
    Besonders für Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr mit tödlichen Unfallfolgen gilt, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB häufiger vorliegen werden als bei den meisten anderen Straftaten (grundlegend BGHSt 24, 64ff.; NJW 1990, 193f.; dem folgend OLG Hamm, VRS 85 (1993), 190, 195; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 246, 247).

    Wer alkoholbedingt fahruntüchtig am Straßenverkehr teilnimmt, beschwört - in aller Regel bewußt - nicht mehr beherrschbare Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer herauf (BGHSt 24, 64, 68).

    Nach der Rechtsprechung ist als solch ein Umstand zu werten, dass der Angeklagte durch den Unfall selbst schwer verletzt worden ist (BGH NJW 1990, 193, 194), ein erhebliches Mitverschulden des Opfers vorliegt (BGHSt 24, 64, 68; NStZ 1994, 336) oder lediglich eine verkehrsarme und kurze Strecke zurückgelegt werden soll (BGH a.a.O.).

  • BGH, 18.07.1989 - 4 StR 338/89

    Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger

    Auszug aus OLG Rostock, 22.10.2004 - 1 Ss 210/04
    Besonders für Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr mit tödlichen Unfallfolgen gilt, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB häufiger vorliegen werden als bei den meisten anderen Straftaten (grundlegend BGHSt 24, 64ff.; NJW 1990, 193f.; dem folgend OLG Hamm, VRS 85 (1993), 190, 195; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 246, 247).

    Nach der Rechtsprechung ist als solch ein Umstand zu werten, dass der Angeklagte durch den Unfall selbst schwer verletzt worden ist (BGH NJW 1990, 193, 194), ein erhebliches Mitverschulden des Opfers vorliegt (BGHSt 24, 64, 68; NStZ 1994, 336) oder lediglich eine verkehrsarme und kurze Strecke zurückgelegt werden soll (BGH a.a.O.).

    Zwar kann im Einzelfall zugunsten des Täters Berücksichtigung finden, dass er nicht absolut, sondern "lediglich" relativ fahruntüchtig war (BGH NJW 1990, 193, 194).

  • BGH, 17.03.1994 - 4 StR 4/94

    Straßenverkehrsgefährdung - Bewilligung - Strafaussetzung zur Bewährung - Unfall

    Auszug aus OLG Rostock, 22.10.2004 - 1 Ss 210/04
    Solche mit einem erheblichen Maß an Verantwortungslosigkeit bewusst hervorgerufene Gefahren erfordern ein nachdrückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, wobei bei tödlichem Ausgang - unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles - eine Versagung der Strafaussetzung häufig näher liegen wird, als deren Bewilligung (BGH NStZ 1994, 336; OLG Karlsruhe StV 1994, 188).

    Zwar steht dem Tatrichter bei der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet, ein Beurteilungspielraum zu, der vom Revisionsgericht grundsätzlich selbst dann hinzunehmen ist, wenn eine gegenteilige Würdigung rechtlich ebenso möglich ist oder sogar näher gelegen hätte (BGH NStZ 1994, 336); nicht jedoch, wenn sie schlechterdings unvertretbar erscheint (BGH NStZ 1985, 165; OLG Karlsruhe Justiz 1978, 145, 146; OLG Koblenz VRS 59, 339, 340; OLG Hamm VRS 85, 190, 196).

    Nach der Rechtsprechung ist als solch ein Umstand zu werten, dass der Angeklagte durch den Unfall selbst schwer verletzt worden ist (BGH NJW 1990, 193, 194), ein erhebliches Mitverschulden des Opfers vorliegt (BGHSt 24, 64, 68; NStZ 1994, 336) oder lediglich eine verkehrsarme und kurze Strecke zurückgelegt werden soll (BGH a.a.O.).

  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus OLG Rostock, 22.10.2004 - 1 Ss 210/04
    Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten ist zur Verteidigung der Rechtsordnung dann geboten, wenn die Aussetzung der Vollstreckung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden könnte (grundlegend BGHSt 24, 40, 46; 64, 66).

    Zwar kann sie für sich gesehen eine Versagung der Bewährung nicht rechtfertigen, ihr kommt jedoch bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung erhebliche Bedeutung zu (BGHSt 24, 40, 47; OLG Koblenz VRS 59, 339, 340; OLG Karlsruhe NStZ 2003, 246, 247).

  • OLG Hamm, 25.11.1992 - 3 Ss 692/92

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Strafaussetzung zur Bewährung; Trunkenheit im

    Auszug aus OLG Rostock, 22.10.2004 - 1 Ss 210/04
    Besonders für Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr mit tödlichen Unfallfolgen gilt, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB häufiger vorliegen werden als bei den meisten anderen Straftaten (grundlegend BGHSt 24, 64ff.; NJW 1990, 193f.; dem folgend OLG Hamm, VRS 85 (1993), 190, 195; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 246, 247).

    Zwar steht dem Tatrichter bei der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet, ein Beurteilungspielraum zu, der vom Revisionsgericht grundsätzlich selbst dann hinzunehmen ist, wenn eine gegenteilige Würdigung rechtlich ebenso möglich ist oder sogar näher gelegen hätte (BGH NStZ 1994, 336); nicht jedoch, wenn sie schlechterdings unvertretbar erscheint (BGH NStZ 1985, 165; OLG Karlsruhe Justiz 1978, 145, 146; OLG Koblenz VRS 59, 339, 340; OLG Hamm VRS 85, 190, 196).

  • OLG Koblenz, 06.03.1980 - 1 Ss 35/80
    Auszug aus OLG Rostock, 22.10.2004 - 1 Ss 210/04
    Zwar steht dem Tatrichter bei der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet, ein Beurteilungspielraum zu, der vom Revisionsgericht grundsätzlich selbst dann hinzunehmen ist, wenn eine gegenteilige Würdigung rechtlich ebenso möglich ist oder sogar näher gelegen hätte (BGH NStZ 1994, 336); nicht jedoch, wenn sie schlechterdings unvertretbar erscheint (BGH NStZ 1985, 165; OLG Karlsruhe Justiz 1978, 145, 146; OLG Koblenz VRS 59, 339, 340; OLG Hamm VRS 85, 190, 196).

    Zwar kann sie für sich gesehen eine Versagung der Bewährung nicht rechtfertigen, ihr kommt jedoch bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung erhebliche Bedeutung zu (BGHSt 24, 40, 47; OLG Koblenz VRS 59, 339, 340; OLG Karlsruhe NStZ 2003, 246, 247).

  • BGH, 14.11.1984 - 3 StR 449/84

    Umfassende Begründung eines Gerichts bei Annahme einer günstigen Sozialprognose

    Auszug aus OLG Rostock, 22.10.2004 - 1 Ss 210/04
    Dies ist zulässig, da die Ausführungen des Landgerichts zur Strafaussetzung keinen Anlass geben, seine Erwägungen zur Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßregel in Frage zu stellen (vgl. BGH NStZ 1985, 165).

    Zwar steht dem Tatrichter bei der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet, ein Beurteilungspielraum zu, der vom Revisionsgericht grundsätzlich selbst dann hinzunehmen ist, wenn eine gegenteilige Würdigung rechtlich ebenso möglich ist oder sogar näher gelegen hätte (BGH NStZ 1994, 336); nicht jedoch, wenn sie schlechterdings unvertretbar erscheint (BGH NStZ 1985, 165; OLG Karlsruhe Justiz 1978, 145, 146; OLG Koblenz VRS 59, 339, 340; OLG Hamm VRS 85, 190, 196).

  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93

    Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt - § 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a

    Auszug aus OLG Rostock, 22.10.2004 - 1 Ss 210/04
    Daran fehlt es, wenn das Urteil an offensichtlichen sachlichen Mängeln leidet, etwa wenn die tatsächlichen Feststellungen so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- oder Schuldgehalt nicht mehr ausreichend erkennen lassen und damit keine hinreichende Grundlage für die Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts über die Rechtsfolge sein können (ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. zuletzt Beschluss vom 28.01.2004 - 1 Ss 186/03 I 113/03 - und Beschluss vom 20.02.2000 - 1 Ss 326/99 I 8/00 - BGHSt 33, 59; NStZ 1994, 130; BayObLG NStZ-RR 2003, 297; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 298).
  • BGH, 21.04.1999 - 2 StR 162/99

    Merkmal der "besonderen Umstände" i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB

    Auszug aus OLG Rostock, 22.10.2004 - 1 Ss 210/04
    Zur Entscheidung über eine mögliche Versagung der Aussetzung trotz günstiger Sozialprognose bedarf es vielmehr stets einer am Einzelfall orientierten Gesamtwürdigung aller Tat und Täter kennzeichnenden Umstände (BGH a.a.O.; StV 1998, 260ff.; StV 1999, 645 f.; wistra 2001, 319).
  • LG Kiel, 21.05.2001 - 36 Qs 45/01

    Dinglicher Arrest - Dinglicher Arrest wegen Geldstrafe

    Auszug aus OLG Rostock, 22.10.2004 - 1 Ss 210/04
    Zur Entscheidung über eine mögliche Versagung der Aussetzung trotz günstiger Sozialprognose bedarf es vielmehr stets einer am Einzelfall orientierten Gesamtwürdigung aller Tat und Täter kennzeichnenden Umstände (BGH a.a.O.; StV 1998, 260ff.; StV 1999, 645 f.; wistra 2001, 319).
  • OLG Karlsruhe, 18.02.2003 - 1 Ss 82/02

    Fahrlässige Tötung: Versagung der Strafaussetzung bei Verkehrsunfall

  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

  • OLG Düsseldorf, 20.12.1991 - 5 Ss 484/91
  • OLG Karlsruhe, 26.02.1993 - 3 Ss 170/92

    Bewährung; Strafaussetzung; Verkehrsdelikt; Trunkenheit

  • BayObLG, 07.12.1994 - 1St RR 195/94
  • OLG Rostock, 20.01.2000 - 1 Ss 326/99
  • OLG Hamm, 07.05.2001 - 2 Ss 134/01

    Berufungsbeschränkung, Wirksamkeit, ausreichende Feststellungen,

  • BGH, 29.08.1996 - 4 StR 358/96

    Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit - Erhöhte Strafempfindlichkeit einer

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Rechtsprechung
   KG, 18.08.2004 - (3) 1 Ss 210/04 (71/04)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,17049
KG, 18.08.2004 - (3) 1 Ss 210/04 (71/04) (https://dejure.org/2004,17049)
KG, Entscheidung vom 18.08.2004 - (3) 1 Ss 210/04 (71/04) (https://dejure.org/2004,17049)
KG, Entscheidung vom 18. August 2004 - (3) 1 Ss 210/04 (71/04) (https://dejure.org/2004,17049)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Beschränkung einer Revision auf die Überprüfung der Strafaussetzung zur Bewährung; Lückehafte Ausführungen zur Bemessung der Strafe

  • Judicialis

    StGB § 47 Abs. 1; ; StPO § 354 Abs. 2 Satz 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 09.12.2003 - 1 Ss 404/03

    Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe wegen Schwarzfahrens in der U-Bahn

    Auszug aus KG, 18.08.2004 - 1 Ss 210/04
    Die aufgrund dieser Überlegungen zur Interessenlage der Staatsanwaltschaft angenommene Beschränkung wäre dann jedenfalls unwirksam, weil die Erwägungen zum Strafmaß in dem angefochtenen Urteil derart unzulänglich sind, daß sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden können (vgl. KG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - [5] 1 Ss 404/03 [69/03]).
  • KG, 23.08.2000 - 1 Ss 157/00
    Auszug aus KG, 18.08.2004 - 1 Ss 210/04
    Die Ausführungen zur Bemessung der Strafe im angefochtenen Urteil sind so lückenhaft, daß sie nicht erkennen lassen, ob das Landgericht sich überhaupt des Grundsatzes (vgl. KG, Beschluß vom 23. August 2000 - [4] 1 Ss 157/00 [121/00]- Juris) bewußt gewesen ist, daß die Berufung im Umfang der Anfechtung zu einer völligen Neuverhandlung der Sache führt und es im Gegensatz zum Revisionsgericht nicht Sache des Berufungsgerichts ist, das angefochtene Urteil zu prüfen, sondern nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung neu zu entscheiden, was im Falle einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung, wie sie hier vorliegt, einschließt, losgelöst von den Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils eine eigene umfassende Strafzumessung vorzunehmen.
  • OLG Hamm, 27.02.1980 - 4 Ss 2430/79
    Auszug aus KG, 18.08.2004 - 1 Ss 210/04
    Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27. Februar 1980 - 4 Ss 2430/79 - Juris).
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