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KG, 20.12.1996 - (3) 1 Ss 230/96 (85/96) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 28.10.2013 - 5 RVs 104/13
Festes Würgen am Hals als eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne einer …
Strafzumessungserwägungen des Tatrichters kann der Senat nur dahin überprüfen, ob sie in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht gelassen hat oder sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, gelöst hat, so dass sie sich nicht mehr innerhalb des Spielraums befindet, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt wird (vgl.: BGHSt 17, 35, 36; BGHSt 20, 264, 266; vgl. auch: KG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 1996, zu (3) 1 Ss 230/96 (85/96), zitiert nach juris Rn. 4). - KG, 10.07.1998 - 1 Ss 91/98 Denn Geldstrafe im Rechtssinne ist nicht schon die Tagessatzanzahl, sondern erst das Produkt aus Anzahl und Höhe des Tagessatzes, mithin die Geldstrafensumme (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1996 (3) 1 Ss 230/96 (85/96) - m.w.N.).