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   OLG Karlsruhe, 20.03.2001 - 1 Ss 259/00   

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https://dejure.org/2001,9529
OLG Karlsruhe, 20.03.2001 - 1 Ss 259/00 (https://dejure.org/2001,9529)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.03.2001 - 1 Ss 259/00 (https://dejure.org/2001,9529)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. März 2001 - 1 Ss 259/00 (https://dejure.org/2001,9529)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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    StGB § 56; StPO § 140
    Notwendige Verteidigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 336
  • StV 2004, 586 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Düsseldorf, 16.12.1987 - 3 Ws 732/87

    Staatsanwaltschaft; Bewährungsstrafe; Berufung; Freiheitsstrafe;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.03.2001 - 1 Ss 259/00
    Dies galt hier umso mehr, als - wie durch das angefochtene Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 18. September 2000 indiziert wird, die Erfolgsaussichten der Berufung der Staatsanwaltschaft gerade nicht als gering zu beurteilten waren (zu dieser Fallgestaltung OLG Düsseldorf, StV 1988, 290 ).

    Eine Einschränkung dergestalt, von einer notwendigen Verteidigung nur in den Fällen auszugehen, in den ein freisprechendes Erkenntnis 1. Instanz durch die Staatsanwaltschaft in der Berufung zu Fall gebracht werden soll (so die von OLG Bremen, aaO.; OLG Frankfurt, StV 1990, 12 und OLG Düsseldorf, wistra 1990, 323 entschiedenen Fälle) oder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, sei es mit, sei es ohne Bewährung angestrebt wird (derartige Fallgestaltungen lagen den Entscheidungen OLG Düsseldorf, StV 1988, 290 ; OLG Frankfurt, StV 1992, 220, 221 m. Anm. Temming zugrunde) ist nicht angezeigt.

  • OLG Frankfurt, 29.10.1991 - 2 Ss 344/91
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.03.2001 - 1 Ss 259/00
    Für Fälle dieser Art sind wegen der unterschiedlichen Bewertung der Rechtsfolgenerwartung durch das Gericht und die Staatsanwaltschaft die zu entscheidenden Fragen als schwierig einzustufen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 44. Aufl., § 140 Rdn. 26; BayObLG, NStZ 1990, 142 ; OLG Frankfurt, StV 1992, 220, OLG Bremen, NJW 1957, 151; Moltekin, NZV 1989, 93 ff., 95; ders., AnwBl 1998, 175, 176).

    Eine Einschränkung dergestalt, von einer notwendigen Verteidigung nur in den Fällen auszugehen, in den ein freisprechendes Erkenntnis 1. Instanz durch die Staatsanwaltschaft in der Berufung zu Fall gebracht werden soll (so die von OLG Bremen, aaO.; OLG Frankfurt, StV 1990, 12 und OLG Düsseldorf, wistra 1990, 323 entschiedenen Fälle) oder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, sei es mit, sei es ohne Bewährung angestrebt wird (derartige Fallgestaltungen lagen den Entscheidungen OLG Düsseldorf, StV 1988, 290 ; OLG Frankfurt, StV 1992, 220, 221 m. Anm. Temming zugrunde) ist nicht angezeigt.

  • OLG Hamm, 10.02.1982 - 3 Ss 183/82

    Gebotenheit der Bestellung eines Verteidigers durch den Vorsitzenden wegen der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.03.2001 - 1 Ss 259/00
    Da der somit gegebene Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO bildet (BGHSt 15, 306 ; KG, StV 1982, 412; 1983, 186; OLG Düsseldorf, AnwBl 1984, 262; OLG Hamburg, NStZ 1984, 281 = StV 1984, 370; OLG Hamm, NStZ 1982, 298 ; OLG Köln, NJW 1972, 1432; OLG Stuttgart, AnwBl 1982, 32 und OLG Zweibrücken, NStZ 1986, 135 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 338 Rdn. 41) war das angefochtene Urteil, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Rügen der Revision bedurfte, aufzuheben.
  • OLG Düsseldorf, 19.06.1990 - 1 Ws 506/90
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.03.2001 - 1 Ss 259/00
    Eine Einschränkung dergestalt, von einer notwendigen Verteidigung nur in den Fällen auszugehen, in den ein freisprechendes Erkenntnis 1. Instanz durch die Staatsanwaltschaft in der Berufung zu Fall gebracht werden soll (so die von OLG Bremen, aaO.; OLG Frankfurt, StV 1990, 12 und OLG Düsseldorf, wistra 1990, 323 entschiedenen Fälle) oder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, sei es mit, sei es ohne Bewährung angestrebt wird (derartige Fallgestaltungen lagen den Entscheidungen OLG Düsseldorf, StV 1988, 290 ; OLG Frankfurt, StV 1992, 220, 221 m. Anm. Temming zugrunde) ist nicht angezeigt.
  • OLG Zweibrücken, 14.02.1985 - 1 Ss 259/84

    Revision aufgrund Sachbeschwerde und Verfahrensrüge; Voraussetzungen der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.03.2001 - 1 Ss 259/00
    Da der somit gegebene Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO bildet (BGHSt 15, 306 ; KG, StV 1982, 412; 1983, 186; OLG Düsseldorf, AnwBl 1984, 262; OLG Hamburg, NStZ 1984, 281 = StV 1984, 370; OLG Hamm, NStZ 1982, 298 ; OLG Köln, NJW 1972, 1432; OLG Stuttgart, AnwBl 1982, 32 und OLG Zweibrücken, NStZ 1986, 135 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 338 Rdn. 41) war das angefochtene Urteil, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Rügen der Revision bedurfte, aufzuheben.
  • OLG Hamburg, 15.02.1984 - 1 Ss 84/83

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.03.2001 - 1 Ss 259/00
    Da der somit gegebene Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO bildet (BGHSt 15, 306 ; KG, StV 1982, 412; 1983, 186; OLG Düsseldorf, AnwBl 1984, 262; OLG Hamburg, NStZ 1984, 281 = StV 1984, 370; OLG Hamm, NStZ 1982, 298 ; OLG Köln, NJW 1972, 1432; OLG Stuttgart, AnwBl 1982, 32 und OLG Zweibrücken, NStZ 1986, 135 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 338 Rdn. 41) war das angefochtene Urteil, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Rügen der Revision bedurfte, aufzuheben.
  • OLG Hamburg, 19.10.1988 - 1 Ws 234/88
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.03.2001 - 1 Ss 259/00
    Ob überdies im Hinblick darauf, dass hier auch der Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wegen der in der Bewährungszeit begangenen Straftat in erheblichem Maße davon abhing, ob der Angeklagte zu einer Bewährungsstrafe oder aber zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt werden würde, und auch infolge dieser Fernwirkung der Rechtsfolgenentscheidung ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vorlag (hierzu: OLG Hamburg, StV 1989, 521 ), brauchte im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht entschieden zu werden.
  • BayObLG, 11.10.1989 - RReg. 1 St 276/89
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.03.2001 - 1 Ss 259/00
    Für Fälle dieser Art sind wegen der unterschiedlichen Bewertung der Rechtsfolgenerwartung durch das Gericht und die Staatsanwaltschaft die zu entscheidenden Fragen als schwierig einzustufen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 44. Aufl., § 140 Rdn. 26; BayObLG, NStZ 1990, 142 ; OLG Frankfurt, StV 1992, 220, OLG Bremen, NJW 1957, 151; Moltekin, NZV 1989, 93 ff., 95; ders., AnwBl 1998, 175, 176).
  • OLG Frankfurt, 13.09.1989 - 2 Ss 332/89

    Freisprechendes Urteil; Berufung der Staatsanwaltschaft; Beiordnung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.03.2001 - 1 Ss 259/00
    Eine Einschränkung dergestalt, von einer notwendigen Verteidigung nur in den Fällen auszugehen, in den ein freisprechendes Erkenntnis 1. Instanz durch die Staatsanwaltschaft in der Berufung zu Fall gebracht werden soll (so die von OLG Bremen, aaO.; OLG Frankfurt, StV 1990, 12 und OLG Düsseldorf, wistra 1990, 323 entschiedenen Fälle) oder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, sei es mit, sei es ohne Bewährung angestrebt wird (derartige Fallgestaltungen lagen den Entscheidungen OLG Düsseldorf, StV 1988, 290 ; OLG Frankfurt, StV 1992, 220, 221 m. Anm. Temming zugrunde) ist nicht angezeigt.
  • OLG Köln, 16.05.1972 - Ss 75/72
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.03.2001 - 1 Ss 259/00
    Da der somit gegebene Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO bildet (BGHSt 15, 306 ; KG, StV 1982, 412; 1983, 186; OLG Düsseldorf, AnwBl 1984, 262; OLG Hamburg, NStZ 1984, 281 = StV 1984, 370; OLG Hamm, NStZ 1982, 298 ; OLG Köln, NJW 1972, 1432; OLG Stuttgart, AnwBl 1982, 32 und OLG Zweibrücken, NStZ 1986, 135 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 338 Rdn. 41) war das angefochtene Urteil, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Rügen der Revision bedurfte, aufzuheben.
  • BGH, 24.01.1961 - 1 StR 132/60

    Verpflichtung zur Konkursanmeldung bei Kenntnis der Überschuldung - Behebung der

  • BGH, 03.11.1977 - 1 StR 417/77

    Anforderungen an eine Sozialprognose zur Aussetzung einer Strafe zur Bewährung

  • OLG Dresden, 01.07.2005 - 2 Ss 173/05

    Verteidigung; Strafaussetzung; Revision

    Allein der Umstand, dass zwei Gerichtsinstanzen in einer für die Entscheidung erheblichen Frage (hier: Anwendung von § 56 Abs. 1 StGB) zu unterschiedlichen Ansichten kommen, begründet noch nicht eine für jeden juristischen Laien /"schwierige Rechtslage"/ i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO, so dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers notwendig gewesen wäre (entgegen OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 336 ff).

    Zwar hat 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seinem Beschluss vom 20. März 2001 - 1 Ss 259/00 - bei einem nahezu gleichgelagerten Sachverhalt die Ansicht vertreten, dass eine schwierige Rechtslage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO vorliege, sofern zwei Gerichtsinstanzen aus Rechtsgründen (hier: Anwendung von § 56 Abs. 1 StGB) in einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage zu unterschiedlichen Rechtsansichten kommen (vgl. NStZ-RR 2002, 336 f.).

  • OLG Koblenz, 04.12.2019 - 2 OLG 6 Ss 130/19

    Weisungsverstoß, Führungsaufsicht, Urteilsgründe, Anforderungen

    Es kann dahinstehen, ob bereits die unterschiedlichen Bewertungen der Rechtsfolgenerwartung durch Gericht und Staatsanwaltschaft zur Annahme einer besonderen Schwierigkeit der Rechtslage i.d.S. führen müssen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, 1 Ss 259/00 v. 20.03.2001 in NStZ-RR 2002, 336; KG Berlin, (4) 161 Ss 173/13 (191/13) v. 12.08.2013, Rn. 9, zitiert nach Juris; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl. 2019, StPO § 140 Rn. 23; MüK0StPO/Thomas/Kämpfer, Aufl. 2014, StPO § 140 Rn. 41).
  • OLG Hamm, 05.09.2017 - 1 Ws 411/17

    Zulässiges Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines

    Rechtliche Schwierigkeiten, auf die ein großer Teil der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2002, 336; OLG Bremen, NJW 1957, 151; OLG Hamm, NZV 1989, 244) maßgeblich abstellt, bestehen derzeit nicht.
  • VerfGH Sachsen, 27.10.2005 - 62-IV-05
    Obwohl das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem nahezu gleichgelagerten Fall die gegenteilige Ansicht vertreten habe (NStZ-RR 2002, 336 f.), sei eine Divergenzvorlage nicht geboten, da die divergierenden Auffassungen der Oberlandesgerichte keine Rechtsfragen i.S.d. § 121 Abs. 2 GVG, sondern Tatfragen beträfen.
  • OLG Karlsruhe, 24.05.2005 - 2 Ws 121/05

    Notwendige Verteidigung: Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verteidigers

    Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hat diese Regelung dahin konkretisiert, dass dem Angeklagten in der Regel ein Verteidiger beizuordnen ist, wenn die Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil Berufung eingelegt hat und eine Verurteilung aufgrund abweichender Beweiswürdigung oder sonst unterschiedlicher Beurteilung der Sach- oder Rechtslage erstrebt (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2002, 336; OLG Bremen, NJW 1957, 151; OLG Hamm, NZV 1989, 244; OLG Frankfurt, StV 1990, 12; StV 1992, 220; OLG Düsseldorf, wistra 1990, 323; StV 2000, 409; OLG Köln, NStZ-RR 2003, 330, 331; siehe auch BVerfG, NJW 2003, 882; OLG Hamburg, StV 1993, 66; zustimmend Müller, in: KMR, § 140, Rn. 22; Laufhütte, in: KK zur StPO, 5. Aufl., § 140, Rn. 23; Lüderssen, in: LR StPO, § 140, Rn. 86).
  • OLG Hamburg, 31.08.2017 - 2 Ws 141/17

    Pflichtverteidigerbestellung wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage:

    (1) Das gilt auch unter Berücksichtigung des von der Verteidigung vorgebrachten Hinweises auf die Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, wonach es häufig als für die Annahme einer schwierigen Sach- oder Rechtslage ausreichend erachtet wird, wenn verschiedene am Verfahren mitwirkende Justizorgane - etwa Staatsanwaltschaft und Amtsgericht oder zwei Gerichte unterschiedlicher Instanzen - in bestimmten die Sache betreffenden Fragen unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. die Übersicht bei Schmitt a.a.O. Rn. 26a m.w.N.; KK-StPO/Laufhütte/Willnow § 140 Rn. 23 m.w.N.; MüKo-StPO/Thomas/Kämpfer § 140 Rn. 41 (betr. Sachlage), 45 (betr. Rechtslage)), namentlich auch - wie hier - bei unterschiedlicher Bewertung der Rechtsfolgenerwartung (vgl. OLG Naumburg StV 2017, 157; vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 336 f.).
  • KG, 04.07.2019 - 4 Ws 62/19

    Pflichtverteidigerbeiordnung: Notwendige Verteidigung bei Strafmaßberufung der

    Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte, wonach unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bereits und stets dann ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist, wenn die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung die Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe erstrebt (so OLG Naumburg StV 2017, 157 = StraFo 2016, 207) oder wenn die am Verfahren beteiligten Justizorgane (Staatsanwaltschaft einerseits und Gericht andererseits oder zwei Gerichtsinstanzen) allgemein unterschiedliche Bewertungen der Rechtsfolgenfrage vornehmen (so OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 336 für den Fall, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung abzielt; in diese Richtung auch, aber jeweils nicht tragend: OLG Düsseldorf StV 1988, 290 und Senat StraFo 2013, 425; noch weitergehend, aber kaum justiziabel und zudem unter Bezugnahme auf diese Ansicht nicht tragende Rechtsprechung, Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 140 Rn. 26a: auch "bei sonstiger unterschiedlicher Bewertung der Sach- oder Rechtslage").
  • OLG Naumburg, 19.01.2016 - 2 Ws (s) 2/16

    Notwendige Verteidigung im Berufungsverfahren: Berufung der Staatsanwaltschaft

    Für Fälle dieser Art sind wegen der unterschiedlichen Bewertungen der Rechtsfolgenerwartung durch das Gericht und die Staatsanwaltschaft die zu entscheidenden Fragen als schwierig einzustufen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Rn 26 a zu § 140, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. März 2001, Az.: 1 Ss 259/00, -juris).
  • OLG Celle, 09.07.2018 - 2 Ss 79/18

    Notwendigkeit der Verteidigung bei unterschiedlichen Rechtsauffassungen

    Hinzu kommen im vorliegenden Verfahren mehrere divergierende Rechtsauffassungen unterschiedlicher Justizorgane, die nach der Rechtsprechung regelmäßig dazu führen, dass die Rechtslage i.S.v. § 140 StPO nicht eindeutig und damit schwierig ist (vgl. Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl. 2014, § 140, Rn. 45, KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013, 161 Ss 173/13 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.03.2001, 1 Ss 259/00-, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 1.07.2005, 2 Ss 173/05 -, juris), zumal insoweit allein die Sicht des Angeklagten maßgeblich ist (vgl. Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 140, Rn. 68).
  • KG, 26.10.2016 - 161 Ss 162/16

    Pflichtverteidigerbeiordnung: Schwere der Tat bei Straferwartung von einem Jahr

    Es kann dahinstehen, ob, wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertreten wird (vgl. u. a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. März 2001 - 1 Ss 259/00 - mit weiteren Nachweisen - in juris -), allein eine zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Berufung der Amts- oder Staatsanwaltschaft mit dem Ziel des Wegfalls einer Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO begründet (so auch der 4. Strafsenat des Kammergerichts, Beschluss vom 12. August 2013 - (4) 161 Ss 173/13 (191/13) - in juris).
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