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   OLG Köln, 10.05.1983 - 1 Ss 271/83 (Z)   

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OLG Köln, 10.05.1983 - 1 Ss 271/83 (Z) (https://dejure.org/1983,5655)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.05.1983 - 1 Ss 271/83 (Z) (https://dejure.org/1983,5655)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. Mai 1983 - 1 Ss 271/83 (Z) (https://dejure.org/1983,5655)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1984, 18
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 08.09.1987 - Ss 440/87

    Versagung des rechtlichen Gehörs; Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist insbesondere dann nicht zulässig - mit der Folge, daß der Einspruch auch nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden darf -, wenn dem Betroffenen das Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zumutbar ist, weil es wegen der weiten Entfernung zwischen Wohn- und Gerichtsort mit Kosten, Mühen und Zeitaufwand verbunden ist, die außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen, es sei denn, die gebotene Sachaufklärung kann nur durch die persönliche Anwesenheit der Betroffenen in der Hauptverhandlung erreicht werden (BGH NJW 1981, 2133 = VRS 61, 377; BayObLG VRS 65, 210; OLG Hamm VRS 54, 448; OLG Stuttgart VRS 61, 135; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 60, 464; Senatsentscheidung vom 10.5.1983 - 1 Ss 271/83 = Strafverteidiger 1984, 18; Senatsentscheidung vom 20.6.1984 - 1 Ss 79/84).

    Keinesfalls darf die Anordnung des persönlichen Erscheinens dazu dienen, dem Tatrichter nur die Möglichkeit einer Verwerfung des Einspruchs ohne Sachprüfung zu eröffnen (BayObLG VRS 65, 210; OLG Stuttgart VRS 58, 436; 61, 135; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 60, 464; Senatsentscheidung Strafverteidiger 1984, 18).

  • OLG Köln, 28.01.1997 - Ss 517/96
    Keinesfalls darf die Anordnung des persönlichen Erscheinens dazu dienen, dem Tatrichter nur die Möglichkeit einer Verwerfung ohne Sachprüfung zu eröffnen (OLG Köln, 3. Strafsenat, a.a.O., SenE NStZ 88, 31; StV 84, 18; BayObLG VRS 65, 210; 85, 446; Göhler, a.a.O., § 73 Rdnr. 22 m.w.N.).
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