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   OLG Brandenburg, 25.08.2008 - 1 Ss 29/08   

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https://dejure.org/2008,8151
OLG Brandenburg, 25.08.2008 - 1 Ss 29/08 (https://dejure.org/2008,8151)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.08.2008 - 1 Ss 29/08 (https://dejure.org/2008,8151)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. August 2008 - 1 Ss 29/08 (https://dejure.org/2008,8151)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Führerscheintourismus"; Gültigkeit einer während des Bestehens einer Sperrfrist im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis

  • Judicialis

    StPO § 354 Abs. 1; ; StGB § 17; ; Richtlinie 91/439/EWG; ; Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 21
    "Führerscheintourismus"; Gültigkeit einer während des Bestehens einer Sperrfrist im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Ausländische Fahrerlaubnis - Erforderlicher Umfang der Feststellungen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Ausländische Fahrerlaubnis - Erforderlicher Umfang der Feststellungen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.08.2008 - 1 Ss 29/08
    Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (C-329/06) ist dahingehend zu verstehen, dass in einem Urteil wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Vorliegen eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins (hier eines tschechischen Führerscheins) Feststellungen dazu erforderlich sind, ob auf der Grundlage der Angaben in diesem Führerschein selbst oder aus anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedsstaats eine Sperrfrist verhängt worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, zuletzt mit Urteil zum so genannten "Führerscheintourismus" vom 26. Juni 2008 (C-329/06), ist es einem Mitgliedstaat aufgrund der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung abzulehnen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedsstaat außerhalb einer für den Betroffenen geltenden Sperrfrist ausgestellten Führerschein ergibt.

    Der Europäische Gerichtshof hat ferner wiederholt entschieden, dass die anderen Mitgliedsstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der in der Richtlinie 91/439 aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen, wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie ausgestellt haben (vgl. EuGH C-329/06 "Wiedemann"; C-227/05 "Halbritter"; C-340/05 "Kremer").

  • EuGH, 28.09.2006 - C-340/05

    Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.08.2008 - 1 Ss 29/08
    Der Europäische Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 29. April 2005 (C-340/05 "Kremer") ausdrücklich hervorgehoben und mit der neuen Entscheidung nochmals bestätigt, dass nach seiner Rechtsprechung die Richtlinie 91/439 die vormals bestehenden Systeme des Führerscheinumtausches beseitigen wollte und die Richtlinie es den Mitgliedstaaten verbietet, die Registrierung oder den Umtausch der nicht von ihren eigenen Behörden ausgestellten Führerscheinen zu verlangen.

    Der Europäische Gerichtshof hat ferner wiederholt entschieden, dass die anderen Mitgliedsstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der in der Richtlinie 91/439 aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen, wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie ausgestellt haben (vgl. EuGH C-329/06 "Wiedemann"; C-227/05 "Halbritter"; C-340/05 "Kremer").

  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.08.2008 - 1 Ss 29/08
    Der Europäische Gerichtshof hat ferner wiederholt entschieden, dass die anderen Mitgliedsstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der in der Richtlinie 91/439 aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen, wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie ausgestellt haben (vgl. EuGH C-329/06 "Wiedemann"; C-227/05 "Halbritter"; C-340/05 "Kremer").
  • OLG Saarbrücken, 04.11.2004 - Ss 16/04

    Anerkennung eines EU-Führerscheins; Fahren ohne Fahrerlaubnis

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.08.2008 - 1 Ss 29/08
    (vgl. EuGH a.a.O.; Thüringer OLG VRS 223, 367; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2005, 50; OLG Nürnberg STV 2007, 278).
  • OLG Karlsruhe, 19.06.2008 - 1 Ss 25/08

    Geschwindigkeitsschätzung

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Erhöhung eines im BKat vorgesehenen Regelfahrverbotes grundsätzlich das Vorliegen einer ungünstigen Prognose dahin voraussetzt, dass die dort vorgesehene Spanne selbst bei einer weiteren Erhöhung der Geldbuße nicht ausreichen wird, den Betroffenen vor erneuten Verkehrsverstößen abzuhalten (Senat, Beschluss vom 27.5.2008, 1 Ss 29/08; KG VRS 98, 290 f.; BayObLG ZfS 1995, 152 f.; NZV 1994, 487 f.; OLG Hamm NZV 2001, 178 f.; Hentschel, a.a.O. § 25 Rn. 27).
  • OLG Celle, 01.12.2008 - 32 Ss 193/08

    Vereinbarkeit von § 28 Abs. 4 Ziff. 4 der Verordnung über die Zulassung von

    Dabei folgt die fehlende Fahrerlaubnis bereits aus § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV selbst und bedarf keines zusätzlichen Verwaltungsaktes (vgl. dazu für die vergleichbaren Fälle § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV Lampe, Anmerkung zu OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2008 - 1 Ss 29/08, juris PR-StrafR 20/2008, Anm. 3).
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